Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV)
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 7 a Absatz 3, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 49 a
1 Absatz 3, 60 und 62 a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) und auf die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes
2 3 vom 19. Dezember 1958 (SVG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
Art. 2 Bestandteile der Nationalstrassen
Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen:
- a. der Strassenkörper;
- b. die Kunstbauten, einschliesslich Überund Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter;
- c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regionaloder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln;
- d. Nebenanlagen mit Zuund Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege;
- e. Rastplätze mit ihren Zuund Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;
- f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichtsund andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustandsund Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;
- h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;
4 i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Warteräume, Abstellplätze, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;
- j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;
- k. Lawinen-, Steinschlagund Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen;
- l. Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt;
- m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zuund Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;
- n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zuund Wegfahrten;
5 o. Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.
Art. 3 Eintrag ins Grundbuch
Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.
6 Art. 3 a Bericht zum strategischen Entwicklungsprogramm Der Bericht nach Artikel 11 a Absatz 2 NSG enthält insbesondere:
- a. das Gesamtkonzept der geplanten langfristigen Weiterentwicklung des Nationalstrassennetzes, einschliesslich einer grafischen Darstellung;
- b. Angaben zu den verkehrlichen Rahmenbedingungen, insbesondere Bevölkerungsszenarien, Verkehrsprognosen und Bewertungskriterien;
- c. Angaben zur Entwicklung des Verkehrs und der Engpässe im Nationalstrassennetz sowie zum Stand der Umsetzung der bereits beschlossenen Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz;
- d. eine Liste der Ausbaumassnahmen und der grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz, mit Angaben zu Kosten und Nutzen.
Art. 4 Jährliches Bauprogramm
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.
Art. 5 Vorbereitende Handlungen
Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen
7 von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.
Art. 6 Nebenanlagen
1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.
2 Die Versorgungs-, Verpflegungsund Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
3 Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten. Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.
4 Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.
5 Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.
8 Art. 7 Rastplätze
1 Wer auf Rastplätzen Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln, wie Schnellladestationen, oder Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen, wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände, betreiben will, braucht eine Bewilligung des ASTRA. Die Bewilligungen werden erteilt:
- a. für höchstens 30 Jahre für Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln;
- b. für höchstens 5 Jahre für Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen.
2 Die Nutzung der Nationalstrasseninfrastruktur für den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln und von Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen ist zu entgelten. Bei der Festlegung der Höhe des Entgelts sind insbesondere allfällige Vorfinanzierungen des Bundes für das Bereitstellen von Zuleitungen bis zu den Bezugspunkten auf den Rastplätzen zu berücksichtigen.
3 Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung für eine Versorgungsund Verpflegungseinrichtung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.
4 Die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.
5 Die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein.
6 An der durchgehenden Fahrbahn darf keine Signalisation angebracht werden, die auf die Versorgungsund Verpflegungseinrichtungen hinweist.
7 Das ASTRA schafft die für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Abgabe von alternativen Antriebsmitteln notwendigen technischen Voraussetzungen.
9 Art. 7 a Interessen des Naturund Heimatschutzes
1 Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
10 1966 über den Naturund Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.
2 Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.
3 Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.
4 Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.
5 Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.
6 Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird .
11 Art. 7 b Übergang des Eigentums
1 Sind die Arbeiten nach Artikel 8 a Absatz 4 NSG abgeschlossen, so übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.
2 Sind Landerwerbsgeschäfte bei bestehenden Strassen im Zeitpunkt der Aufnahme ins Nationalstrassennetz noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.
2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen
1. Abschnitt: Planung und Projektierung
Art. 8 Umfang der Planung
1 Die Planungsunterlagen müssen umfassen:
- a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:25 000;
- b. das Längenprofil im Massstab 1:25 000/2500;
- c. das Normalprofil;
- d. den technischen Bericht;
- e. die Kostenschätzung.
2 Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.
Art. 9 Projektierungszonen
1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.
2 Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.
3 Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.
Art. 10 Generelles Projekt
1 Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der oberund unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zuund Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.
2 Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.
Art. 11 Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts
1 Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten:
- a. Situationsplan im Massstab 1:5000;
- b. Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen;
- c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen;
- d. Kosten-Nutzen-Analysen;
- e. Angaben über die Kosten;
- f. Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe;
- g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;
12 Mitbericht folgender Stelle: h. 1. der kantonalen Umweltschutzund Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Naturund Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.
2 Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.
3 Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.
4 Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.
Art. 12 Ausführungsprojekt
1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen:
- a. Übersichtsplan;
- b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000;
- c. Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen;
- d. Normalprofil im Massstab 1:50;
- e. Querprofile im Massstab 1:100;
- f. Hauptabmessungen der Kunstbauten;
- g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; bis 13 . kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist; g
- h. Entwässerungskonzept;
- i. Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe;
- j. Angaben über die Kosten;
- k. Enteignungsplan;
- l. Grunderwerbstabelle;
- m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist;
14 allfälliges Schutzund Grabungskonzept für archäologische und paläontolon. gische Fundstellen.
2 Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.
3 Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.
Art. 13 Baulinienabstände
1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei:
- a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m
- b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau – zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist 25 m – zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt 20–25 m
15 c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 10–25 m
- d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20–25 m
2 Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.
3 Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.
4 Werden bestehende Strecken neu ins Nationalstrassennetz aufgenommenen, so gelten bis zur rechtsgültigen Festlegung der Nationalstrassenbaulinien die nach
16 kantonalem Recht festgelegten Baulinien und Strassenabstände.
17 Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Art. 13 a Eigentumsbeschränkungen Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober
18 2007 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.
Art. 14 Aussteckung
Für die Aussteckung nach Artikel 27 a NSG gelten folgende Vorschriften:
- a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.
- b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.
- c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.
Art. 15 Vorgehen bei wesentlichen Änderungen
Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.
Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme
1 Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglich-
19 keit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.
2 In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.
3 Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.
Art. 17 Kosten
1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.
2 Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhaltsund Betriebskosten gesondert auszuweisen. Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.
3 In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.
4 Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einspracheund Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.
Art. 18 Begutachtung von Detailprojekten
Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.
Art. 19 Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung
Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.
2. Abschnitt: Landerwerb
Art. 20 Freihändiger Landerwerb
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