Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV)
zweckgebundener Mittel 1 (MinVV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2018) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48, 49 a Absatz 3, 60 und 62 a Absatz 3 des Bundesgesetzes
2 über die Nationalstrassen (NSG), vom 8. März 1960 und auf die Artikel 12 Absatz 1, 13 Absatz 3, 14 Absatz 2, 17 b Absatz 2 und 38 des
3 Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenund Luftverkehr zweckgebundener
4 Mittel (MinVG), verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der weiteren für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mittel für:
- a. die Finanzierung der Nationalstrassen;
- b. die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen;
- c. die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;
5 d. die nicht werkgebundenen Beiträge.
2 Nicht durch diese Verordnung geregelt werden die übrigen werkgebundenen Beiträge und die Beiträge an die Forschung im Strassenwesen.
2. Kapitel: Nationalstrassen
1. Abschnitt: Bau und Ausbau
Art. 2 Festlegung der Bauund Ausbaukosten
Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als Bauund Ausbaukosten gelten.
6 Art. 3 Interessen des Naturund Heimatschutzes Die Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben zum Schutz von Interessen nach
7 Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz gelten als Bauund Ausbaukosten.
Art. 4 Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen
Verteidigungsanlagen
1 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten: 1. militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:
- a. der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.),
- b. dem Fernmeldewesen dienen (Telefonund Funkanlagen usw.),
- c. dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.); 2. unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten; 3. Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.
2 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.
3 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.
8 Art. 4 a Anlagen im Interesse der Kantone oder von Dritten
1 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen (Art. 8 Abs. 3 MinVG), ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) insbesondere für deren Beurteilung und Realisierung sowie für die Festlegung des Zeitpunktes der Umsetzung zuständig. Es berücksichtigt dabei nebst den kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen insbesondere:
- a. den Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse;
- b. allfällige der Anlage entgegenstehende öffentliche oder private Interessen;
- c. die weitere Planung für den Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen.
2 Die Mehrkosten, die dem Bund für den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der Anlage entstehen, werden kapitalisiert. Von den Mehrkosten werden die Investitionen abgezogen, die der Bund durch die Anlage vermeiden kann, wenn die Investitionen in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe dazu liegen. Der Kapitalisierungszinsfuss entspricht dem arithmetischen Mittel der Rendite der 10-jährigen Obligationen der Eidgenossenschaft der letzten 5 Jahre. Der Zeitwert der jährlichen Mehrkosten berechnet sich in der Regel über 25 Jahre.
3 Nach Fertigstellung der Anlage entgelten die Kantone beziehungsweise Dritte dem Bund die Mehrkosten mit einer einmaligen Zahlung. Das ASTRA kann Zahlungen in Raten gestatten.
4 Bei mehreren Beteiligten werden die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen zugeteilt.
5 Eine allfällige Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten richtet sich:
- a. bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bun-
9 desgesetzes vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr: nach dem Nutzen, den die Anlage im Vergleich zur Basisvariante des Bundes zusätzlich aufweist.
- b. in den übrigen Fällen: nach dem Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse.
Art. 5 Beitragssätze
Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes richtet sich die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Baukosten nach den in Anhang 1 festgelegten Beitragssätzen.
Art. 6 Landerwerb
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.
Art. 7 Auszahlung
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.
2 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.
2. Abschnitt: Unterhalt
Art. 8
1 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:
- a. die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenver-
10 (NSV), ausgenommen Nebenanlagen; ordnung vom 7. November 2007
- b. die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bachund Flussverbauungen.
2 11 Das ASTRA setzt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.
4 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde.
3. Abschnitt: Betrieb
Art. 9 Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt
1 Als Kosten des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts gelten die Aufwendungen für:
12 a. die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 NSV , ausgenommen die Fahrbahn eines unteroder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;
- b. die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.
2 In den Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt zwischen dem Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.
3 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.
Art. 10 Kosten für die Ermittlung der Immissionen
1 Die Kosten für die Ermittlung der Immissionen nach Artikel 27 der Luftreinhalte-
13 Verordnung vom 16. Dezember 1985 werden gemäss dem Anteil vergütet, den der Strassenverkehr auf den Nationalstrassen an der Luftverunreinigung hat.
2 Das ASTRA kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung können für die vereinbarten Messungen Pauschalen festgelegt werden.
Art. 11 Schadenwehren
1 Bei den Schadenwehren wird der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.
2 Das ASTRA kann den Aufwand pauschal vergüten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.
2 Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.
4. Abschnitt: Finanzaufsicht
Art. 13 Finanzkontrolle durch die Kantone
1 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes haben die Kantone ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollorgan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb sowie die Vergabe und die Ausführung von Bauarbeiten.
2 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.
3 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
4 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Angestellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.
Art. 14 Oberaufsicht
1 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des ASTRA im Sinne von Artikel 54 NSG durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.
2 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des NSG und seiner Ausführungserlasse entsprechen.
3 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Verfügung des ASTRA eröffnet.
Art. 15 Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle
Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzunehmen.
3. Kapitel: Hauptstrassen
Art. 16 Hauptstrassennetz, für das der Bund Globalbeiträge gewährt
Die Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt, sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 17 Beitragsbemessung
1 Die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Sie bemessen sich nach der gewichteten Strassenlänge, wobei das Kriterium Verkehrsstärke je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht und das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topografie bis zu einem Gewicht
14 sechs bewertet ist.
3 Das UVEK kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren geringfügig ändern.
15 Art. 18 Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen Die Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 14 MinVG erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet.
4. Kapitel: Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen 16
17 Art. 18 a Programm Agglomerationsverkehr
1 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17 a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt.
2 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17 c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen.
3 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere:
- a. das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme;
- b. die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme;
- c. die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften.
Art. 19 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen
1 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17 b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt.
2 Beitragsberechtigt sind auch ganz oder teilweise ausserhalb einer Stadt oder Agglomeration liegende Teile von Massnahmen beziehungsweise von Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Agglomeration oder Agglomerationen anfällt.
3 Fusionieren mehrere Gemeinden, die alle in Anhang 4 aufgeführt sind, zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt. Fusioniert eine Gemeinde, die in Anhang 4 aufgeführt ist, mit einer Gemeinde, die nicht in Anhang 4 aufgeführt ist, so entscheidet das UVEK darüber, ob die neu gebildete
18 Gemeinde beitragsberechtigt ist, und passt Anhang 4 entsprechend an.
4 Fusioniert eine Gemeinde, die in Anhang 4 aufgeführt ist, während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer Gemeinde, die nicht in Anhang 4 aufgeführt ist, so bleibt die Beitragsberechtigung für dieses Agglomerati-
19 onsprogramm bestehen.
20 Art. 20 Gesuche Die Gesuche um Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen sind im Rahmen des Agglomerationsprogramms dem Bundesamt für Raumentwicklung einzureichen.
21 Art. 21 a Pauschale Bundesbeiträge
1 In den folgenden Massnahmenkategorien werden für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet:
- a. Langsamverkehr;
- b. Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;
- c. Verkehrssystemmanagement;
- d. Aufwertung von Tramund Bushaltestellen.
2 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden.
3 Es regelt die Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge oder legt Ansätze fest. Die Berechnung und die Festlegung beruhen auf der Qualität der Konzeption der Massnahmen und auf standardisierten Kosten pro Leistungseinheit.
4 In begründeten Fällen kann das UVEK auf die Pauschalisierung verzichten und den Bundesbeitrag nach Artikel 21 berechnen.
Art. 21 Anrechenbare Kosten
1 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:
- a. die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht;
- b. die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;
- c. die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten;
- d. die Kosten für Umweltund Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.
2 Nicht anrechenbar sind:
- a. die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind;
- b. Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;
- c. die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.
22 Art. 22 Höhe der Beteiligung Die Beteiligung des Bundes an den Agglomerationsprogrammen beträgt, abhängig von deren Gesamtwirkung, 30–50 Prozent der Summe der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21 und des vom Bund festgelegten Gesamtbetrags für die Massnahmen nach Artikel 21 a , überschreitet jedoch nicht den von der Bundesversammlung festgelegten Höchstbeitrag.
Art. 23 Trägerschaft
1 Zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile.
2 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.
Art. 24 Leistungsvereinbarung
1 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, nach Anhörung der Eidgenössischen Finanzverwaltung mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.
2 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer.
3 23 …
4 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Die Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht
24 baureif sein.
5 Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom
25 20. Dezember 1957 , so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden.
6 26 …
27 Art. 24 a Vorfinanzierung durch die Trägerschaft
1 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:
28 das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum a. Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;
- b. die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;
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