Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2006-10-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 6. Oktober 2006 (Stand am 1. Januar 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf die Artikel 112 b Absatz 3 und 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 , beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung (Institution) zu gewährleisten.

2. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 2 Grundsatz

Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht.

Art. 3 Institutionen

1 Als Institutionen gelten:

2 Einheiten einer Einrichtung, welche die in Absatz 1 erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt.

Art. 4 Anerkennung von Institutionen

1 Der Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Artikel 2 nötig sind. Diese Institutionen können innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen.

2 Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung werden verfügt.

Art. 5 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Um anerkannt zu werden, muss eine Institution:

2 Für die Anerkennung ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Institution sich befindet. Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren. Institutionen, die durch den zuständigen Kanton anerkannt sind, können von anderen Kantonen ohne Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt werden.

Art. 6 Kontrolle

1 Das Einhalten der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 wird regelmässig kontrolliert.

2 Für die Kontrolle ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Institution sich befindet. Die Kantone können eine andere Zuständigkeitsregelung vereinbaren.

3 Der zuständige Kanton benachrichtigt die anderen Kantone, wenn er einer von ihm kontrollierten Institution die Anerkennung entzogen hat, weil sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt.

Art. 7 Kostenbeteiligung

1 Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt.

2 Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllt. 3. Abschnitt: Anspruch auf Subventionen und Beschwerderecht von Organisationen

Art. 8 Anspruch auf Subventionen

Sieht das kantonale Recht die Kostenbeteiligung durch Subventionen an anerkannte Institutionen oder an invalide Personen vor, so muss ein Rechtsanspruch auf diese Subventionen gewährleistet sein.

Art. 9 Beschwerderecht von Organisationen

1 Behindertenorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, die seit mindestens zehn Jahren bestehen, können Beschwerde erheben gegen die Anerkennung einer Institution.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4. Abschnitt: Übergangsbestimmung

Art. 10

1 Jeder Kanton erstellt gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2. Er hört die Institutionen und Behindertenorganisationen an. Er legt das Konzept bei der erstmaligen Erstellung dem Bundesrat zur Genehmigung vor.

Fussnoten

[^1]: Ziff. I 2 des BG über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) (AS 2007 5779).

[^2]: SR 101

[^3]: BBl 2005 6029

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