Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
1 , gestützt auf die Artikel 112 a und 112 c Absatz 2 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 , beschliesst:
1. Kapitel: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1
1 3 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar.
2. Kapitel: Ergänzungsleistungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 4–6 erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.
2 Die Kantone können über den Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen. Die Erhebung von Arbeitgeberbeiträgen ist ausgeschlossen.
Art. 3 Bestandteile der Ergänzungsleistungen
1 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus:
- a. der jährlichen Ergänzungsleistung;
- b. der Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten.
2 4 Die jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung (Art. 15 ATSG ), die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 14 ATSG).
2. Abschnitt: Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Art. 4 Allgemeine Voraussetzungen
1 5 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie:
6 a. eine Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen; bis 7 a . Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente der AHV haben, solange sie das Rentenalter nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
8 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) noch nicht erreicht haben, oder Anspruch auf eine Waisenrente der AHV haben; ter 9 a . gestützt auf Artikel 24 b AHVG anstelle einer Altersrente eine Witwenoder Witwerrente beziehen;
10 b. Anspruch hätten auf eine Rente der AHV, wenn: 1. sie die Mindestbeitragsdauer nach Artikel 29 Absatz 1 AHVG erfüllen würden, oder 2. die verstorbene Person diese Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte und die verwitweten oder verwaisten Personen das Rentenalter nach Artikel 21 AHVG noch nicht erreicht haben;
- c. Anspruch haben auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen; oder
11 d. Anspruch hätten auf eine Rente der IV, wenn sie die Mindestbeitragsdauer
12 nach Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung erfüllen würden.
2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben auch getrennte Ehegatten und geschiedene Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie eine Zusatzrente der AHV oder IV beziehen.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer
1 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während
13 zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
2 Für Flüchtlinge und staatenlose Personen beträgt die Karenzfrist fünf Jahre.
3 Ausländerinnen und Ausländern, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, steht, solange sie die Karenzfrist nach Absatz 1 nicht erfüllt haben, eine Ergänzungsleistung höchstens in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente zu.
4 Ausländerinnen und Ausländer, die weder Flüchtlinge noch staatenlos sind noch unter Absatz 3 fallen, haben nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie neben der Karenzfrist nach Absatz 1 eine der Voraussetzungen nach Artikel 4 Abbis ter satz 1 Buchstabe a, a , a , b Ziffer 2 oder c oder die Voraussetzungen nach Arti-
14 kel 4 Absatz 2 erfüllen.
Art. 6 Mindestalter
Personen mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben erst Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie das 18. Altersjahr vollendet haben.
Art. 7 Ausschluss kantonaler Einschränkungen
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf nicht von einer bestimmten Wohnund Aufenthaltsdauer im betreffenden Kanton oder vom Besitz der bürgerlichen Ehren und Rechte abhängig gemacht werden.
Art. 8 Verweigerung der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistungen werden dauernd oder vorübergehend verweigert, wenn
15 eine Rente gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 oder 2 ATSG verweigert wird.
3. Abschnitt: Jährliche Ergänzungsleistung
Art. 9 Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.
3 Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Das Vermögen wird hälftig den Ehegatten zugerechnet. Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen werden in der Regel je hälftig geteilt. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen.
4 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht.
5 Der Bundesrat bestimmt:
- a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen;
- b. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens;
- c. die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen und bei Witwen ohne minderjährige Kinder;
- d. die zeitlich massgebenden Einnahmen und Ausgaben;
- e. die Pauschale für die Nebenkosten bei einer Liegenschaft, die von der Person bewohnt wird, die an der Liegenschaft Eigentum oder Nutzniessung hat;
- f. die Pauschale für Heizkosten einer gemieteten Wohnung, sofern diese von der Mieterin oder vom Mieter direkt getragen werden müssen;
- g. die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem Bundesgesetz vom
16 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG);
- h. die Definition des Heimes.
Art. 10 Anerkannte Ausgaben
1 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2005 6029
[^3]: SR 830.1
[^4]: SR 830.1
[^5]: SR 830.1
[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^7]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^8]: SR 831.10
[^9]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^10]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).
[^12]: SR 831.20
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen), in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 733; BBl 2016 3007).
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durch- führung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4745; BBl 2011 543).
[^15]: SR 830.1
[^16]: SR 832.10
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