Verordnung vom 7. November 2007 über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003[^1] (NGB),
verordnet:
Art. 1 Berechnungsgrundlagen
Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.
Art. 2 Auszahlungstermine
1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss an die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1992[^2] über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 951.11
[^2]: [AS 1992 2564, 2004 3399]
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