Verordnung vom 14. November 2007 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-11-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1

1 (LwG), des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung

Art. 2 Ziele der Beratung

1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:

2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu steigern vermag.

3 Sie fördert insbesondere:

4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.

Art. 3 Koordination

Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Adressatinnen und Adressaten zu erreichen.

Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen

1 Die Beratungszentralen unterstützen:

2 Sie haben dabei die folgenden Aufgaben:

Art. 5 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen

1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:

2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:

3. Abschnitt: Mindestanforderungen

Art. 6 Beratungszentralen

1 An Beratungszentralen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sind, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 4 nachfragen.

2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.

Art. 7 Beratungsdienste von Organisationen

An Beratungsdienste von Organisationen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie:

Art. 8 Fachpersonal

Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.

4. Abschnitt: Finanzhilfen

Art. 9 Finanzhilfen für Beratungszentralen und Beratungsdienste von

Organisationen

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen:

2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das BLW durch Verfügung.

3 Die Finanzhilfe wird aufgrund der zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5 bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem BLW im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.

2 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Art. 10 Projektinitiativen

1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden die geforderten Leistungen und die Finanzhilfe für die Erbringung der Leistungen vertraglich vereinbart.

2 Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen:

3 Die Finanzhilfe für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beträgt pauschal 20 000 Franken.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

3 Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 2003 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1757).

[^3]: [AS 2003 4893, 2006 2497]

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