Verordnung vom 14. November 2007 über die landwirtschaftliche und die bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung (Landwirtschaftsberatungsverordnung)
gestützt auf die Artikel 136 Absätze 4 und 5 und 177 Absatz 1
1 (LwG), des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. die Ziele und die Aufgaben: 1. der Beratungszentralen; 2. der kantonalen Beratungsdienste; 3. der Beratungsdienste überregionaler oder gesamtschweizerischer Organisationen oder Institutionen, die in Spezialbereichen tätig sind (Beratungsdienste von Organisationen);
- b. die Mindestanforderungen an die Beratungszentralen, an die Beratungsdienste von Organisationen und an das Fachpersonal dieser Institutionen;
- c. die Finanzhilfe des Bundes an die Beratungszentralen und an Beratungsdienste von Organisationen;
- d. die Finanzhilfe des Bundes an Interessengruppen oder Organisationen für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung ihrer gemeinschaftlichen Projektinitiativen.
2. Abschnitt: Ziele und Aufgaben der Beratung
Art. 2 Ziele der Beratung
1 Die Beratung unterstützt die Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG in ihren Bestrebungen:
- a. gesunde und qualitativ hochwertige Nahrungsmittel zu produzieren;
- b. wettbewerbsfähig zu sein und sich dem Markt anzupassen;
- c. die natürlichen Ressourcen und die Landschaft zu erhalten;
- d. in der Entwicklung des ländlichen Raums eine aktive Rolle zu spielen;
- e. die Lebensqualität und die soziale Stellung der Bauernfamilien zu fördern.
2 Sie leistet namentlich einen Beitrag, damit die Landwirtschaft durch innovatives und unternehmerisches Verhalten die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu steigern vermag.
3 Sie fördert insbesondere:
- a. die berufliche Weiterbildung und die Persönlichkeitsentwicklung der Personen nach Artikel 136 Absatz 1 LwG;
- b. die Verbreitung von Informationen mit grosser Breitenwirkung;
- c. den Wissensaustausch zwischen Forschung und Praxis sowie innerhalb der Landwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;
- d. die Zusammenarbeit der Landwirtschaft mit anderen Sektoren im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, der Lebensmittelsicherheit und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
4 Sie berücksichtigt die agrarpolitischen Rahmenbedingungen und die regionalpolitischen Eigenheiten.
Art. 3 Koordination
Die Institutionen nach Artikel 1 Buchstabe a koordinieren ihre Aufgaben untereinander, um eine grösstmögliche Wirkung zugunsten der Adressatinnen und Adressaten zu erreichen.
Art. 4 Aufgaben der Beratungszentralen
1 Die Beratungszentralen unterstützen:
- a. die kantonalen Beratungsdienste;
- b. die Beratungsdienste von Organisationen;
- c. weitere Organisationen, die im Rahmen von Artikel 136 Absatz 1 LwG tätig sind.
2 Sie haben dabei die folgenden Aufgaben:
- a. Sie erarbeiten und beurteilen Methoden für die Beratung und die Weiterbildung und beschaffen Grundlagen und Daten.
- b. Sie führen Beraterinnen und Berater in ihren Beruf ein, bilden sie weiter und unterstützen sie in ihrer Qualifizierung.
- c. Sie arbeiten Informationen und Erkenntnisse aus Forschung, Praxis, öffentlicher Verwaltung, Märkten und Organisationen auf, stellen sie zusammen und verbreiten sie weiter. Sie entwickeln, vermitteln und vertreiben Dokumentationen und Hilfsmittel.
- d. Sie unterstützen die Beratungsdienste und weitere Organisationen in deren Organisationsund Teamentwicklung und bei innovativen Projekten.
- e. Sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Forschung, Bildung, Beratung und Praxis und übernehmen dafür Netzwerkfunktionen.
Art. 5 Aufgaben der Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen
1 Die Beratungsdienste der Kantone und von Organisationen sind in folgenden Bereichen tätig:
- a. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
- b. Entwicklung des ländlichen Raums;
- c. Begleitung des Strukturwandels;
- d. nachhaltige Produktion;
- e. Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft, Agrartechnik und Ausrichtung auf den Markt;
- f. berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschulung.
2 Sie arbeiten in folgenden Leistungskategorien:
- a. Beschaffung von Grundlagen und Daten;
- b. Information und Dokumentation;
- c. Weiterbildungsund Informationsveranstaltungen;
- d. Einzelberatung und Kleingruppenmoderation;
- e. Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen.
3. Abschnitt: Mindestanforderungen
Art. 6 Beratungszentralen
1 An Beratungszentralen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch in jenen Bereichen tätig sind, in denen die kantonalen Beratungsdienste oder die Beratungsdienste von Organisationen Unterstützungsleistungen nach Artikel 4 nachfragen.
2 Die Zusammenarbeit zwischen den Beratungszentralen und den Kantonen muss verbindlich geregelt sein.
Art. 7 Beratungsdienste von Organisationen
An Beratungsdienste von Organisationen werden Finanzhilfen ausgerichtet, wenn sie:
- a. in mindestens einer ganzen Sprachregion oder gesamtschweizerisch tätig sind;
- b. in Spezialbereichen arbeiten, in denen die kantonalen Beratungsdienste nicht hauptsächlich tätig sind;
- c. in Absprache mit den Beratungszentralen und den kantonalen Beratungsdiensten arbeiten.
Art. 8 Fachpersonal
Das Fachpersonal der Beratungszentralen und der Beratungsdienste von Organisationen müssen neben den fachlichen Kompetenzen die zur Ausübung der Tätigkeit notwendigen pädagogischen Qualifikationen aufweisen.
4. Abschnitt: Finanzhilfen
Art. 9 Finanzhilfen für Beratungszentralen und Beratungsdienste von
Organisationen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vereinbart in der Regel in Form einer Leistungsvereinbarung mit den Beratungszentralen und den Beratungsdiensten von Organisationen:
- a. die zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5;
- b. die Höhe der Finanzhilfen;
- c. die Dauer der Vereinbarung;
- d. die Berichterstattung.
2 Bei Gesuchen um einmalige Leistungen entscheidet das BLW durch Verfügung.
3 Die Finanzhilfe wird aufgrund der zu erbringenden Leistungen nach den Artikeln 4 und 5 bemessen. Sie wird im Verlauf des Leistungsjahrs ausbezahlt. Die Empfänger legen dem BLW im Folgejahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen vor.
2 Finanzhilfen für die Vorabklärung gemeinschaftlicher Art. 10 Projektinitiativen
1 Für die fachliche Begleitung bei der Vorabklärung gemeinschaftlicher Projektinitiativen werden die geforderten Leistungen und die Finanzhilfe für die Erbringung der Leistungen vertraglich vereinbart.
2 Mit dem Abschluss einer Vorabklärung müssen insbesondere vorliegen:
- a. eine Umfeldanalyse zur Erfassung der regionalen Bedürfnisse und Entwicklungspotenziale sowie eine Abschätzung des Wertschöpfungspotenzials oder der ökologischen Wirkung;
- b. ein Businessoder Umsetzungsplan mit Darlegungen zu Projektzielen, vorgesehenen Massnahmen, Projektträgerschaft, Finanzierung sowie Wirtschaftlichkeit oder ökologischem Nutzen.
3 Die Finanzhilfe für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beträgt pauschal 20 000 Franken.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
3 Die Landwirtschaftsberatungsverordnung vom 26. November 2003 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 910.1
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1757).
[^3]: [AS 2003 4893, 2006 2497]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.