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Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,

1 , 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

2 gestützt auf Artikel 21 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG),

3 in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel-

2 nen Rebstocks höchstens 3 m beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung

1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind zu berücksichtigen:

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4 2 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m , deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.

5 Der Kanton regelt das Bewilligungsund das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Naturund Landschaftsschutz angehört werden.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

1 Als Erneuerung gilt:

2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3 2 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m , deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.

Art. 4 Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:

2 d. die Rebfläche in m ;

2 Die Kantone können weitere Daten erheben.

3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten.

4 Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung

1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.

3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.

Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben

1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.

Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis

1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend:

2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3 Das Bundesamt erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: Umstellung von Rebflächen für die Jahre 2004–2011

Art. 8 Umstellungsbeiträge

1 Im Rahmen des verfügbaren Kredits können Beiträge für die Umstellung von Rebflächen gewährt werden in Kantonen, die:

2 unter der Ertragsbegrenzung nach Artikel 21 Absatz 6 liegt; 0,1 kg/m

2 Als Umstellung gilt die Rodung der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau nach der Ernte und ihr Ersatz durch andere Rebsorten im Verlauf des Folgejahres; das Aufpfropfen gilt ebenfalls als Umstellung.

3 Die betreffenden Rebflächen müssen für die Weinerzeugung bestimmt sein.

4 2 Für Rebflächen unter 500 m werden keine Beiträge gewährt.

Art. 9 Beitragsberechtigte

Anspruch auf Beiträge haben Bewirtschafterinnen bzw. Bewirtschafter oder Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Grundstücken, die ihre Rebflächen nach Artikel 8 umstellen.

Art. 10 Beiträge

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich wie folgt: Fr./ha Hangneigung < 30 % 20 000.– Hangneigung 30–50 % 27 500.– Hangneigung > 50 % und Terrassenlagen 35 000.–

2 Als Terrassenlagen gelten alle Rebflächen im Sinne von Artikel 37 Absatz 2 der

4 Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 .

Art. 11 Verteilung der verfügbaren Finanzmittel unter den Kantonen

1 Der jährlich bewilligte Kredit wird unter den Kantonen nach den auf ihrem jeweiligen Gebiet im Jahr 2000 vorhandenen Rebflächen der Rebsorten Chasselas und Müller-Thurgau verteilt.

2 Hat ein Kanton am 15. Mai nicht die gesamten ihm zugeteilten Mittel für das Folgejahr verwendet, verteilt das Bundesamt den Restbetrag unter den Kantonen, die nicht alle Gesuche berücksichtigen konnten.

Art. 12 Gesuche

1 Das Gesuch ist dem Kanton spätestens am 15. April des der Erneuerung vorangehenden Jahres einzureichen; es kann frühestens am vom Kanton festgelegten Datum eingereicht werden.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

2 d. Fläche in m ;

3 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks, muss dem Gesuch ein schriftliches Einverständnis der bzw. des Letzteren beigelegt werden.

Art. 13 Berücksichtigung und Behandlung der Gesuche

1 Die Gesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs beim Kanton berücksichtigt, bis der jährlich verfügbare Kredit ausgeschöpft ist. Massgebend ist der Poststempel oder der Eingangsvermerk des Kantons.

2 Am Tag, an dem der Kredit erschöpft sein wird, erfolgt die Verteilung des Restbetrages nach den in den Gesuchen angegebenen Flächen in aufsteigender Reihenfolge. Betreffen die letzten Gesuche, die berücksichtigt werden können, Flächen von derselben Grösse, wird der Restbetrag zu gleichen Teilen auf diese Flächen verteilt.

3 Der Kanton prüft die Gesuche und legt den Gesamtbetrag der Beiträge pro Gesuch fest.

4 Die Kantone können die überzähligen Gesuche als Eingaben für das Folgejahr betrachten.

Art. 14 Meldung an das Bundesamt

Bis spätestens am 15. Mai des der Umstellung vorangehenden Jahres melden die Kantone dem Bundesamt den Gesamtbetrag der Beiträge, die sie gewähren werden, sowie die fehlenden Beträge für Gesuche, die nicht berücksichtigt werden konnten.

Art. 15 Nachweise

1 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Eigentümerin bzw. der Eigentümer muss dem Kanton bis spätestens Ende Juli des Umstellungsjahres Unterlagen übermitteln, die beweisen, dass die Umstellung erfolgt ist. Diesen sind beizulegen:

2 Die Kantone prüfen die eingereichten Unterlagen und passen gegebenenfalls die Höhe der Beiträge an.

Art. 16 Überweisung und Abrechnung der Beiträge

1 Die Kantone übermitteln dem Bundesamt bis zum 15. September des Umstellungsjahres die Liste der auszurichtenden Beiträge; diese enthält mindestens den Namen, den Vornamen und die Adresse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers, das Datum des Gesuchs, die betreffende Fläche sowie die Hangkategorie, die gerodete Rebsorte und die Ersatzsorte.

2 Das Bundesamt überweist dem Kanton die Summe der beantragten Beiträge.

3 Der Kanton zahlt die Beiträge an die Berechtigten bis spätestens zum 31. Dezember des Umstellungsjahres aus.

4 Er übermittelt dem Bundesamt bis zum 1. März des auf das Umstellungsjahr folgenden Jahres die Schlussabrechnung zusammen mit den Auszahlungslisten.

5 Beiträge, die nicht ausgerichtet werden konnten, sind dem Bundesamt zurückzuerstatten.

Art. 17 Aufsicht

Das Bundesamt kann jederzeit bei den Beitragsberechtigten Kontrollen durchführen. Es benachrichtigt vorgängig den Kanton.

Art. 18 Kürzung der Beiträge

1 Das Bundesamt kürzt die Beiträge, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller:

2 Die Kürzung der Beiträge richtet sich nach Anhang 4.

3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19 Weinspezifische Begriffe

1 Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kennzeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.

Art. 20 Weinbaugebiete

Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt:

5 b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden mit Ausnahme des Misox und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion;

6 c. die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin und dem Misox.

Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind.

2 Die Kantone legen die Anforderungen an die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen fest; diese umfassen insbesondere:

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 0.916.026.81

[^4]: SR 910.13

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).