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Verordnung vom 14. November 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 4, 63 Absätze 2, 4 und 5, 64 Absätze 1, 2 und 4,

1 , 170 Absatz 3 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und auf die Artikel 13 und 18 Absatz 4 des Lebensmittelgesetzes vom

2 20. Juni 2014 ,

3 in Ausführung von Anhang 7 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den

4 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Abschnitt: Rebpflanzungen

Art. 1 Rebfläche

1 Als Rebfläche gilt eine zusammenhängend mit Reben bepflanzte und einheitlich bewirtschaftete Fläche.

2 Als zusammenhängend bepflanzt gilt die Fläche, wenn der Standraum des einzel-

2 nen Rebstocks höchstens 3 m beträgt; in besonderen Fällen, wie bei starken Hanglagen oder speziellen Erziehungsformen, kann der Kanton einen grösseren Standraum vorsehen.

Art. 2 Neuanpflanzung

1 Als Neuanpflanzung gilt das Anpflanzen von Reben auf einer Fläche, die länger als zehn Jahre nicht als Rebfläche bewirtschaftet wurde.

2 Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung werden nur an Standorten bewilligt, deren Eignung für den Weinbau nachgewiesen wird. Dabei sind insbesondere zu

5 berücksichtigen:

3 Der Kanton kann für Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen, die Bewilligungspflicht durch die Meldepflicht ersetzen.

4 2 Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m , deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet. Der Kanton kann jedoch eine kleinere Fläche festlegen und die Meldepflicht vorschreiben.

5 Der Kanton regelt das Bewilligungsund das Meldeverfahren. Er sieht für das Bewilligungsverfahren vor, dass die kantonalen Fachstellen für Naturund Landschaftsschutz angehört werden.

Art. 3 Erneuerung von Rebflächen

1 Als Erneuerung gilt:

2 Die Meldung über die Erneuerung einer Rebfläche muss die Angaben enthalten, die für den Eintrag im Rebbaukataster erforderlich sind.

3 2 Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m , deren Produkte ausschliesslich dem privaten Eigengebrauch der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters dienen, sind nicht meldepflichtig. Der Kanton kann jedoch eine Meldepflicht vorsehen.

4 Der Kanton regelt das Meldeverfahren.

Art. 4 Rebbaukataster

1 Der Rebbaukataster verzeichnet Grundstücke mit Rebflächen und mit in Erneuerung befindlichen Flächen. Er erfasst für jede dieser Flächen:

2 ; d. die Rebfläche in m

2 Die Kantone können weitere Daten erheben.

3 Sie können auf das Erfassen von Rebflächen, die gemäss Artikel 2 Absatz 4 gepflanzt wurden, verzichten.

4 Der Rebbaukataster ist jährlich nachzuführen.

Art. 5 Zulassung zur Weinerzeugung

1 Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:

6 vor 1999 die Neuc. für die das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anpflanzung bewilligt hat und die innerhalb von zehn Jahren seit der Bewilligung bepflanzt wurden.

2 Wird die Bewirtschaftung einer Rebfläche während mehr als zehn Jahren unterbrochen, so fällt die Zulassung dahin.

3 Der Verkauf von Wein sowie von Trauben oder Traubenmost zum Zweck der Weinerzeugung ist verboten, wenn diese Produkte von Rebflächen stammen, die nicht zur Weinerzeugung zugelassen sind.

Art. 6 Widerrechtlich gepflanzte Reben

1 Der Kanton verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.

2 Die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter oder die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer muss die Reben innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der kantonalen Verfügung beseitigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist beseitigt der Kanton die Reben auf Kosten des Fehlbaren.

Art. 7 Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis

1 Für die Aufnahme einer Rebsorte in das Rebsortenverzeichnis sind insbesondere folgende Eigenschaften massgebend:

2 Für Rebsorten, die der Weinerzeugung dienen, werden zusätzlich die sensorischen Eigenschaften der daraus hergestellten Weine geprüft.

3 Das BLW erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Abschnitt: …

7 Art. 8–18

3. Abschnitt: Bezeichnung und Mindestanforderungen

Art. 19 Weinspezifische Begriffe

1 Die weinspezifischen Begriffe, die im Anhang 1 aufgeführt sind, dürfen zur Kennzeichnung und Aufmachung eines Weines mit Ursprung in der Schweiz nur im Sinne ihrer Begriffsbestimmung verwendet werden.

2 Sie sind gegen jede Anmassung, Nachahmung, Anspielung und Übersetzung geschützt, selbst wenn der geschützte spezifische Begriff in Verbindung mit einem Ausdruck wie «Art», «Typ», «Fasson», «Nachahmung», «Methode» oder dergleichen verwendet wird.

Art. 20 Weinbaugebiete

Das Schweizer Weinbaugebiet wird in drei Regionen unterteilt:

8 b. die Region Deutschschweiz mit den Kantonen Basel-Landschaft und Basel- Stadt, Solothurn, Aargau, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Glarus, Zürich, Schwyz, Zug, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden, Uri, Graubünden mit Ausnahme des Misox und Bern mit Ausnahme der Bielerseeregion;

9 die Region italienische Schweiz mit dem Kanton Tessin und dem Misox. c.

Art. 21 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung

1 Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) sind Weine, die mit dem Namen eines Kantons oder eines geografischen Gebiets eines Kantons bezeichnet sind.

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 817.0

[^3]: SR 0.916.026.81

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6123).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

[^6]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3965).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 733).