Verordnung des WBF vom 16. November 2007 über das Inverkehrbringen von Düngern (Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) , gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1, 7 Absatz 3, 14 Absatz 3, 19 Absatz 2,
2 , 21 a Absatz 3, 23 Absatz 6 und 32 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 verordnet:
1. Abschnitt: Düngerliste und Anmeldepflicht
Art. 1 Düngerliste
Die nach Artikel 7 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 zum Inverkehrbringen zugelassenen Düngertypen mit den entsprechenden Typenbezeichnungen und den typenspezifischen Anforderungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
1 Von der Anmeldepflicht nach Artikel 19 der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 befreit sind die mineralischen Dünger und Bodenverbesserungsmittel, die einem Düngertypen nach Anhang 1 Teile 1, 2 und 5 Ziffer 1–5 entsprechen, sowie
3 EG-Düngemittel nach Anhang 1.
2 Produkte von Vergärungsund Kompostierungsanlagen, gelten als angemeldet, wenn dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Kopie der kantonalen Betriebsbewilligung zugestellt wird.
3 Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an den Endverbraucher abgegeben werden oder über eine Zwischenstelle laufen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, sofern sie im Informationssystem nach Artikel 165 f des
4 5 Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 erfasst sind.
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
Art. 3 Allgemeine Anforderungen
Zusätzlich zu den in Anhang 1 erwähnten Anforderungen haben die einzelnen Düngertypen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a. Mineralischen Einund Mehrnährstoffdüngern dürfen keine Nährstoffe tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Ursprungs zugesetzt werden.
- b. In organischen und organisch-mineralischen Düngern und Bodenverbesserungsmitteln muss das kohlenstoffhaltige Material der organischen Substanz aus der Aufbereitung tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Materials stammen. Organisch-mineralischen Düngern dürfen auch Spurennährstoffe, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel zugesetzt werden.
6 … c.
3. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 4 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Mischdünger: durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltener Dünger;
- b. Düngerlösung: Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
- c. Düngersuspension: Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
- d. Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
Art. 5 Gewichtsund Volumenangaben
Zusätzlich zu den in der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 2001 vorgeschriebenen Angaben müssen auf allen Verpackungen oder daran angebrachten Etiketten, bei Loselieferungen auf den Begleitpapieren zur Lieferung, die folgenden Gewichtsoder Volumenangaben gemacht werden:
- a. bei festen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm; bei verpackten Düngern und Düngern in geschlossenen Behältnissen mit mehr als 100 kg können anstelle des Nettogewichts das Bruttound das Taragewicht in Kilogramm angegeben werden;
- b. bei Flüssigdüngern das Nettogewicht in Kilogramm; daneben kann das Volumen in Liter oder Kubikmeter angegeben sein;
- c. bei gasförmigen Düngern das Nettogewicht in Kilogramm;
- d. bei Hofund Recyclingdüngern entweder das Nettogewicht oder das Bruttound Taragewicht in Kilogramm oder das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
- e. bei Torfmischdüngern das Volumen in Liter oder Kubikmeter.
Art. 6 Gehaltsangaben
1 Die Gehalte von Inhaltsund Zusatzstoffen sind in Gewichtsprozenten anzugeben. Angaben mit einer Dezimalstelle, bei Spurennährstoffen bis zu vier Dezimalstellen, sind zulässig. Für Flüssigdünger ist die Angabe des Gehalts in Gramm je Liter oder Kilogramm je Hektoliter zulässig. Soweit nichts anderes verlangt wird, beziehen sich die zugesicherten Gehalte auf die handelsübliche Ware und nicht auf die Trockensubstanz.
2 Die Gehalte an Nährstoffen in Düngern sind sowohl in Worten als auch in Symbolen gemäss folgender Tabelle und Reihenfolge anzugeben: Stoffe Symbol Stickstoff N Phosphor P Phosphat oder Phosphorpentoxid P O
2 5 Kalium K Kali oder Kaliumoxid K O Calcium Ca Calciumoxid CaO Calciumcarbonat CaCO Magnesium Mg Magnesiumoxid MgO Magnesiumcarbonat MgCO Natrium Na Natriumoxid Na O Schwefel S Schwefeltrioxid SO Chlor Cl Bor B Kobalt Co Kupfer Cu Eisen Fe Mangan Mn Molybdän Mo Zink Zn Silizium Si Organische Substanz OS
7 Trockensubstanz TS.
Art. 7 Angabe von Oxiden
Die Makronährstoffe sind in folgenden Formen anzugeben:
- a. Der Gehalt an Gesamtstickstoff kann nur in der Elementform (N) zugesichert und angegeben werden.
- b. Der Gehalt an Phosphor und Kalium darf zugesichert und angegeben werden: 1. in der Elementform (P, K), 2. in der Oxidform (P O , K O), oder
2 5 2 3. in beiden Formen.
- c. Der Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf zugesichert und angegeben werden: 1. in der Elementform (Ca, Mg, Na, S), 2. in der Oxidform (CaO, MgO, Na O, SO ), oder
2 3 3. in beiden Formen.
- d. Der errechnete Oxidoder Elementgehalt wird auf die nächstliegende Dezimalstelle gerundet angegeben. Dabei gelten die folgenden Umrechnungsformeln: Stoffe Symbol Faktor Ergibt Phosphor P × 2,291 P O
2 5 Phosphat oder Phosphorpentoxid P O × 0,436 P
2 5 Kalium K × 1,205 K O Kali oder Kaliumoxid K O × 0,830 K Calcium Ca × 1,399 CaO Calcium Ca × 2,497 CaCO Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 0,715 Ca Calciumoxid (Gebrannter Kalk) CaO × 1,785 CaCO Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO × 0,400 Ca × 0,561 CaO Calciumcarbonat (Kohlensaurer Kalk) CaCO Magnesium Mg × 1,658 MgO Magnesium Mg × 3,472 MgCO Magnesium Mg × 4,951 MgSO Magnesiumoxid MgO × 0,603 Mg Magnesiumoxid MgO × 2,092 MgCO Magnesiumoxid MgO × 2,985 MgSO Magnesiumcarbonat MgCO × 0,288 Mg Magnesiumcarbonat MgCO × 0,478 MgO Magnesiumcarbonat MgCO × 1,427 MgSO
3 4 Magnesiumsulfat MgSO × 0,202 Mg Magnesiumsulfat MgSO × 0,335 MgO Magnesiumsulfat MgSO × 0,701 MgCO
4 3 Natrium Na × 1,348 Na O Natriumoxid Na O × 0,742 Na 2- Schwefel S × 2,995 SO Stoffe Symbol Faktor Ergibt 32- Schwefel S × 2,498 SO Schwefeltrioxid SO × 0,400 S 42- Sulfat SO × 0,334 S
8 Art. 8 Angabe von Stickstoff
1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben: 1. Gesamtstickstoff N Nitratstickstoff NS 2. 3. Ammoniumstickstoff NA NU 4. Carbamidstickstoff NC 5. Cyanamidstickstoff 6. Crotonylidendiharnstoffstickstoff NRc NRf 7. Formaldehydharnstoffstickstoff Nri 8. Isobutylidendiharnstoffstickstoff 9. Organisch gebundener Stickstoff NO oder Norg Nam 10. Aminostickstoff
2 Erreicht eine der Stickstoffformen 1–5 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als EG-Düngemittel bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden.
Art. 9 Angabe von Phosphor
Bei Mineraldüngern und organisch-mineralischen Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an EG-Düngemittel folgendes zu beachten:
- a. Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P O oder P) und deren Abkürzun-
2 5 gen sind gemäss den nachfolgenden Angaben anzuführen: 1. wasserlösliches P O und P PS
2 5 2. neutral-ammoncitratlösliches und P O und P PA
2 5 3. neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P O PS/PA
2 5 und P 4. ausschliesslich mineralsäurelösliches P O und P P
2 5 5. alkalisch-ammoncitratlösliches P O und P (Petermann) PAp
2 5
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^2]: SR 916.171
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).
[^4]: SR 910.1
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).
[^7]: Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267).
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