Protokoll vom 29. November 2000 über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-11-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Abschnitt I

(2) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Zeitpunkt vorbehaltlich des Abschnitts III für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Europäischen Patentamts auf die Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag[^3].

Abschnitt II

Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten vorbehaltlich der Abschnitte III und IV für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Europäischen Patentamts auf die Tätigkeit als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag. Diese Verpflichtung wird nur in dem Umfang, in dem das Europäische Patentamt nach Artikel 162 Absatz 2 des Übereinkommens die Prüfung europäischer Patentanmeldungen durchführen kann, wirksam; diese Wirkung tritt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt ein, zu dem das Europäische Patentamt nach einem Fünfjahresplan, der die Zuständigkeit des Amts stufenweise auf alle Gebiete der Technik ausdehnt und nur durch einen Beschluss des Verwaltungsrats geändert werden kann, seine Prüfungstätigkeit auf die betreffenden Gebiete der Technik ausgedehnt hat. Die Einzelheiten der Erfüllung der genannten Verpflichtung werden durch Beschluss des Verwaltungsrats festgelegt.

Abschnitt III

(1) Die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz jedes Vertragsstaats des Übereinkommens, dessen Amtssprache nicht eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts ist, ist berechtigt, eine Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde und als mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag auszuüben. Die Inanspruchnahme dieses Rechts setzt die Verpflichtung des betreffenden Staats voraus, diese Tätigkeit auf internationale Anmeldungen zu beschränken, die von Staatsangehörigen des betreffenden Staats, von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet dieses Staats, von Staatsangehörigen eines diesem Übereinkommen angehörenden Nachbarstaats dieses Staats oder von Personen, die in einem solchen Nachbarstaat ihren Wohnsitz oder Sitz haben, eingereicht werden. Der Verwaltungsrat kann der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Vertragsstaats durch Beschluss gestatten, die genannte Tätigkeit auf solche internationale Anmeldungen auszudehnen, die von Staatsangehörigen oder von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats, der die gleiche Amtssprache wie der betreffende Vertragsstaat hat, eingereicht werden und die in dieser Sprache abgefasst sind.

(2) Im Hinblick auf eine Harmonisierung der nach dem Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Recherchentätigkeiten im Rahmen des europäischen Patenterteilungssystems wird eine Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Patentamt und den nach diesem Abschnitt zugelassenen Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz hergestellt. Diese Zusammenarbeit erfolgt aufgrund einer besonderen Vereinbarung, die sich zum Beispiel erstrecken kann auf Recherchenverfahren und ‑methoden, die Anforderungen für die Einstellung und Ausbildung von Prüfern, Richtlinien für den Austausch von Recherchen und anderen Diensten zwischen den Behörden sowie andere, zur Sicherstellung der erforderlichen Kontrolle und Überwachung notwendige Massnahmen.

Abschnitt IV

Abschnitt V

(1) Die in Abschnitt I Nummer 1 Buchstabe c genannte Dienststelle ist berechtigt, für europäische Patentanmeldungen, die von Angehörigen des Staats, in dem die Dienststelle ihren Sitz hat, und von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in diesem Staat eingereicht werden, eine Recherche in der ihr zur Verfügung stehenden Dokumentation durchzuführen, soweit diese in der Amtssprache dieses Staats abgefasst ist. Hierdurch darf jedoch weder das europäische Patenterteilungsverfahren verzögert werden noch dürfen der Europäischen Patentorganisation zusätzliche Kosten entstehen.

(2) Die in Nummer 1 genannte Dienststelle ist berechtigt, auf Antrag und auf Kosten des Anmelders eines europäischen Patents eine Recherche für die von ihm eingereichte Patentanmeldung in der unter Nummer 1 vorgesehenen Dokumentation durchzuführen. Die Berechtigung gilt, solange die in Artikel 92 des Übereinkommens vorgesehene Recherche nicht gemäss Abschnitt VI auf diese Dokumentation ausgedehnt worden ist; doch darf dadurch das europäische Patenterteilungsverfahren nicht verzögert werden.

(3) Der Verwaltungsrat kann die in den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Berechtigungen unter den in den genannten Nummern vorgesehenen Voraussetzungen auch auf Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten ausdehnen, die als Amtssprache keine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts haben.

Abschnitt VI

Die in Artikel 92 des Übereinkommens vorgesehene Recherche wird grundsätzlich für alle europäischen Patentanmeldungen auf Patentschriften und veröffentlichte Patentanmeldungen sowie weitere einschlägige Dokumente von Vertragsstaaten ausgedehnt, die zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Zeitpunkt nicht im Prüfstoff des Europäischen Patentamts enthalten sind. Der Verwaltungsrat legt aufgrund der Ergebnisse einer Studie, die sich insbesondere mit den technischen und finanziellen Aspekten zu befassen hat, den Umfang, die näheren Bedingungen und den Zeitplan der Ausdehnung fest.

Abschnitt VII

Dieses Protokoll geht entgegenstehenden Vorschriften des Übereinkommens vor.

Abschnitt VIII

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit Dreiviertelmehrheit getroffen (Artikel 35 Absatz 2 des Übereinkommens). Die Vorschriften über Stimmenwägung (Artikel 36 des Übereinkommens) sind anzuwenden.

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.142.2

[^2]: [AS 1959 2082]

[^3]: SR 0.232.141.1

[^4]: Im französischen Originaltext ist der Buchstabe d nicht erwähnt.

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