Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung[^1], nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. September 2006[^2],

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt im Bereich der Gaststaatpolitik:

2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie die finanziellen Beiträge, die sich aus dem Völkerrecht oder anderen Bundesgesetzen ableiten, bleiben vorbehalten.

2. Kapitel: Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen

1. Abschnitt: Begünstigte

Art. 2

1 Der Bund kann folgenden institutionellen Begünstigten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

2 Der Bund kann folgenden natürlichen Personen (begünstigte Personen) Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren:

2. Abschnitt: Inhalt, Geltungsbereich und Dauer

Art. 3 Inhalt

1 Die Vorrechte und Immunitäten umfassen:

2 Die Erleichterungen umfassen:

3 Der Bundesrat kann weitere Erleichterungen gewähren, die geringfügiger sind als diejenigen nach Absatz 2.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Der persönliche und der sachliche Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden von Fall zu Fall festgelegt unter Berücksichtigung:

2 Die Befreiung von den direkten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2, die Schweizer Staatsangehörige sind, wird sie jedoch nur gewährt, wenn der institutionelle Begünstigte, bei dem sie tätig sind, ein internes Besteuerungssystem eingeführt hat, sofern eine solche Voraussetzung gemäss Völkerrecht zulässig ist.

3 Die Befreiung von den indirekten Steuern kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden. Begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 wird die Befreiung von der Mehrwert- und der Mineralölsteuer jedoch nur gewährt, wenn sie den Diplomatenstatus besitzen.

4 Die Befreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben kann allen Begünstigten nach Artikel 2 gewährt werden.

5 Der Bundesrat erlässt, im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen, die für die begünstigten Personen nach Artikel 2 Absatz 2 geltenden Bestimmungen über die Einreise in die Schweiz sowie über Aufenthalt und Arbeit.

Art. 5 Dauer

Die Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann befristet werden.

3. Abschnitt: Voraussetzungen für die Gewährung

Art. 6 Allgemeine Voraussetzungen

Ein institutioneller Begünstigter kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 7 Internationale Institutionen

Eine internationale Institution kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn sie:

Art. 8 Quasizwischenstaatliche Organisationen

Eine quasizwischenstaatliche Organisation kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 9 Internationale Konferenzen

Eine internationale Konferenz kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 10 Sekretariate oder andere durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organe

Ein Sekretariat oder ein anderes durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetztes Organ kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn seine Errichtung sich aus einem völkerrechtlichen Vertrag ableitet, der ihm im Hinblick auf die Umsetzung des Vertrags bestimmte Aufgaben zuweist.

Art. 11 Unabhängige Kommissionen

Eine unabhängige Kommission kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 12 Internationale Gerichtshöfe

Ein internationaler Gerichtshof kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn er auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder einer Resolution einer zwischenstaatlichen Organisation oder einer internationalen Institution errichtet wurde.

Art. 13 Schiedsgerichte

Ein Schiedsgericht kann in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 14 Andere internationale Organe

Ein anderes internationales Organ kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

Art. 15 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben

Eine Persönlichkeit, die ein internationales Mandat ausübt, kann ausnahmsweise in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, wenn:

3. Kapitel: Erwerb von Grundstücken für dienstliche Zwecke

Art. 16 Erwerb von Grundstücken

1 Institutionelle Begünstigte nach Artikel 2 Absatz 1 können für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert.

2 Der Erwerber richtet sein Gesuch an das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement), mit Kopie an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons.

3 Das Departement hört die zuständige Behörde des betroffenen Kantons an und klärt ab, ob der Erwerber ein institutioneller Begünstigter nach Artikel 2 Absatz 1 ist und der Erwerb dienstlichen Zwecken dient; es erlässt daraufhin eine Verfügung. Eine positive Verfügung setzt voraus, dass die zuständigen Behörden die erforderlichen Bewilligungen, namentlich die Baubewilligungen und die sicherheitstechnischen Bewilligungen, erteilt haben.

4 Der Eintrag eines Grundstückerwerbs nach Absatz 1 im Grundbuch setzt eine positive Verfügung nach Absatz 3 voraus.

Art. 17 Begriffe

1 Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen.

2 Nutzungsänderungen sind einem Erwerb gleichgestellt.

3 Als Grundstücke für dienstliche Zwecke gelten Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des institutionellen Begünstigten genutzt werden.

4. Kapitel: Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen

Art. 18 Zwecke

Finanzielle Beiträge und andere Unterstützungsmassnahmen sollen insbesondere:

Art. 19 Begünstigte

In den Genuss von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen können kommen:

Art. 20 Formen

Der Bund kann:

Art. 21 Entschädigung der Kantone

Der Bund kann die Kantone für die Aufgaben, die sie in Anwendung von Artikel 20 Buchstabe f erfüllen und für die sie nicht aufgrund der Bundesverfassung zuständig sind, angemessen entschädigen.

Art. 22 Finanzierung

Die zur Umsetzung dieses Gesetzes erforderlichen finanziellen Mittel werden in den Voranschlag eingestellt. Bei Verpflichtungen, deren Finanzierung über ein Voranschlagsjahr hinausgeht, wird ein Verpflichtungskredit eingeholt.

Art. 23 Voraussetzungen, Verfahren und Modalitäten

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen, das Verfahren und die Modalitäten für die Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.

5. Kapitel: Internationale Nichtregierungsorganisationen

Art. 24 Grundsätze

1 Internationale Nichtregierungsorganisationen (INGO) lassen sich in der Schweiz gemäss Schweizer Recht nieder.

2 Der Bund kann die Niederlassung oder die Tätigkeit einer INGO in der Schweiz im Rahmen des geltenden Rechts erleichtern. Er kann einer INGO die nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Beiträge oder anderen Unterstützungsmassnahmen gewähren.

3 Die INGO können in den Genuss von Begünstigungen kommen, die in anderen Bundesgesetzen vorgesehen sind, insbesondere die Befreiung von der Steuerpflicht gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990[^4] über die direkte Bundessteuer und die in der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene erleichterte Anstellung von ausländischem Personal.

4 Die INGO erhalten jedoch keine Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne dieses Gesetzes.

Art. 25 Begriff

Eine INGO im Sinne dieses Gesetzes ist eine Organisation:

6. Kapitel: Befugnisse

Art. 26 Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und

Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen

1 Der Bundesrat:

2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

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