Verordnung vom 7. Dezember 2007 zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatverordnung, V-GSG)
1 (GSG), gestützt auf Artikel 33 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der Umsetzung des GSG. Sie bestimmt insbesondere:
- a. den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die je nach Art der institutionellen Begünstigten gewährt werden können;
- b. die für die begünstigten Personen geltenden Einreise-, Aufenthaltsund Arbeitsbedingungen;
- c. die Verfahren für den Erwerb von Grundstücken durch institutionelle Begünstigte;
- d. die Modalitäten der Gewährung von finanziellen Beiträgen und anderen Unterstützungsmassnahmen.
2 Die Einreise-, Aufenthaltsund Arbeitsbedingungen von privaten Hausangestellten
2 sind in der Verordnung vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten gere-
3 gelt.
Art. 2 Begriff der ständigen Mission oder anderen Vertretung
bei zwischenstaatlichen Organisationen Als ständige Mission oder andere Vertretung bei zwischenstaatlichen Organisationen gelten namentlich:
- a. die ständigen Missionen beim Büro der Vereinten Nationen oder bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen, einschliesslich der ständigen Missionen bei der Welthandelsorganisation;
- b. die ständigen Vertretungen bei der Abrüstungskonferenz;
4 c. die ständigen Delegationen von institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, i und k GSG bei den zwischenstaatlichen Organisationen;
- d. die Beobachterbüros.
Art. 3 Begriff der Sondermission
5 Als Sondermission im Sinne des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen gelten:
- a. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern eines Staates zusammensetzen und die in Übereinstimmung mit Artikel 2 des Übereinkommens über Sondermissionen in die Schweiz entsandt werden;
- b. zeitweilige Missionen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Staaten zusammensetzen, im Rahmen von Zusammentreffen zwischen zwei oder mehr Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 18 des Übereinkommens vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen;
- c. zeitweilige Missionen, die sich aus staatlichen und nichtstaatlichen Vertreterinnen und Vertretern zusammensetzen, im Rahmen der guten Dienste der Schweiz.
Art. 4 Begriff der hauptberechtigten Person
Als hauptberechtigte Person gilt jede begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG.
Art. 5 Begriff der Mitglieder des lokalen Personals
Als Mitglieder des lokalen Personals gelten Personen, die von einem Staat mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens vom
6 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, des Wiener Übereinkommens vom
7 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder des Übereinkommens vom
8 über Sondermissionen beauftragt worden sind, jedoch nicht dem 8. Dezember 1969 versetzbaren Personal des Entsendestaates angehören. Diese Personen können Angehörige des Entsendestaates oder eines anderen Staates sein. Sie nehmen im Allgemeinen die Aufgaben des dienstlichen Hauspersonals im Sinne der genannten Übereinkommen wahr, können jedoch auch andere der in den genannten Übereinkommen aufgeführten Aufgaben übernehmen. 2. Kapitel: Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
1. Abschnitt: Institutionelle Begünstigte
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen
1 Den folgenden institutionellen Begünstigten werden in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten sämtliche Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt:
- a. zwischenstaatlichen Organisationen;
- b. internationalen Institutionen;
- c. diplomatischen Missionen;
- d. konsularischen Posten;
- e. ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
- f. Sondermissionen;
- g. internationalen Konferenzen;
- h. Sekretariaten oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzten Organen;
- i. unabhängigen Kommissionen;
- j. internationalen Gerichtshöfen;
- k. Schiedsgerichten.
2 Für die diplomatischen Missionen und die ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen gilt insbesondere das Wiener
9 Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen.
3 Für die konsularischen Posten gilt insbesondere das Wiener Übereinkommen vom
10 24. April 1963 über konsularische Beziehungen.
4 Für die Sondermissionen gilt insbesondere das Übereinkommen vom 8. Dezember
11 1969 über Sondermissionen.
5 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden unabhängigen Kommissionen für die vorgesehene Dauer ihrer Tätigkeit gewährt. Die Gewährung der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen kann um einen befristeten Zeitraum verlängert werden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, insbesondere wenn das Mandat der unabhängigen Kommission verlängert wird oder wenn sie eine Fristverlängerung benötigt, um ihren Bericht zu verfassen und zu veröffentlichen.
Art. 7 Quasizwischenstaatliche Organisationen
Quasizwischenstaatlichen Organisationen werden alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:
- a. die Unverletzlichkeit der Archive;
- b. die Befreiung von den direkten Steuern;
- c. die Befreiung von den indirekten Steuern;
- d. die freie Verfügung über Finanzmittel, Devisen, Bargeld und anderes bewegliches Vermögen.
Art. 8 Andere internationale Organe
1 Den anderen internationalen Organen können alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach Artikel 3 GSG gewährt werden.
2 Bei der Festlegung des Geltungsbereichs der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen im Einzelfall berücksichtigt der Bundesrat namentlich die Struktur des Organs und seine Verbindungen zu den zwischenstaatlichen Organisationen, den internationalen Institutionen oder den Staaten, mit denen es zusammenarbeitet, sowie seine Rolle in den internationalen Beziehungen und seine internationale Bekanntheit.
3 Eine zwischenstaatliche Organisation oder eine internationale Institution darf nur im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ein anderes internationales Organ beherbergen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in den mit dem Bundesrat abgeschlossenen Sitzabkommen oder in anderen völkerrechtlichen Verträgen, von welchen die Schweiz Vertragspartei ist.
2. Abschnitt: Begünstigte Personen
Art. 9 Grundsätze
1 Die den begünstigten Personen gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen dienen den betreffenden institutionellen Begünstigten und nicht den Einzelpersonen. Sie haben nicht den Zweck, Einzelne zu bevorzugen, sondern den institutionellen Begünstigten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.
2 Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b GSG, so sind die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen davon abhängig, dass das EDA eine tatsächliche Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben festgestellt hat. Handelt es sich um Personen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG, so sind sie von der vom EDA gewährten Berechtigung abhängig, die hauptberechtigte Person zu begleiten.
3 Alle Fragen betreffend die Feststellung der tatsächlichen Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben, die Berechtigung zur Begleitung der hauptberechtigten Person, den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie alle anderen Fragen bezüglich der Rechtsstellung der begünstigten Personen in der Schweiz werden entsprechend den diplomatischen Gepflogenheiten zwischen dem EDA und dem betreffenden institutionellen Begünstigten und unter Ausschluss jeglicher persönlichen Intervention der begünstigten Person geregelt.
Art. 10 Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen
Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 6 Absatz 1 tätig sind, bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den internationalen Gepflogenheiten nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören. Diese Personen werden den verschiedenen vom Völkerrecht vorgesehenen Kategorien zugeordnet.
Art. 11 Kategorien der begünstigten Personen
1 Für die zwischenstaatlichen Organisationen, die internationalen Institutionen, die internationalen Konferenzen, die Sekretariate oder anderen durch einen völkerrechtlichen Vertrag eingesetzte Organen, die unabhängigen Kommissionen und die anderen internationalen Organe gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:
- a. die Mitglieder der hohen Direktion;
- b. die hohen Beamten;
- c. die anderen Beamten;
- d. die Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder der Organisation;
- e. die Expertinnen und Experten und alle anderen für diesen institutionellen Begünstigten in offizieller Eigenschaft tätigen Personen;
- f. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.
2 Für die internationalen Gerichtshöfe und die Schiedsgerichte gibt es neben den in Absatz 1 genannten Kategorien insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:
- a. die Richterinnen und Richter;
- b. die Anklägerinnen und Ankläger, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Anklagebehörde;
- c. die Kanzlerinnen und Kanzler, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und das Personal der Kanzlei;
- d. die Anwältinnen und Anwälte, die Zeuginnen und Zeugen sowie die Opfer;
- e. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter;
- f. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–e zu begleiten.
3 Für die diplomatischen Missionen, die konsularischen Posten, die ständigen Missionen und anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und die Sondermissionen gibt es insbesondere folgende Kategorien begünstigter Personen:
- a. die Mitglieder des diplomatischen Personals;
- b. die Mitglieder des Verwaltungsund technischen Personals;
- c. die Mitglieder des Dienstpersonals;
- d. die Konsularbeamten;
- e. die Konsularangestellten;
- f. die Mitglieder des lokalen Personals;
- g. die Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach den Buchstaben a–f zu begleiten.
Art. 12 Personen, die in offizieller Eigenschaft
für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind
1 Den Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für eine quasizwischenstaatliche Organisation tätig sind und die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, werden während der Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben alle oder ein Teil der folgenden Vorrechte und Immunitäten gewährt:
- a. die Befreiung von den direkten Steuern auf den ihnen von der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen;
- b. die Befreiung von den Steuern auf Kapitalleistungen einer Pensionskasse oder einer anderen Fürsorgeeinrichtung, aus welchen Gründen sie auch erfolgen mögen, zum Zeitpunkt der Auszahlung; die Steuerbefreiung gilt hingegen nicht für den Ertrag der ausbezahlten Kapitalabfindung und das aus diesem Kapital entstandene Vermögen sowie für die den ehemaligen Mitgliedern des Personals der quasizwischenstaatlichen Organisation ausgerichteten Renten und Pensionen;
- c. die Befreiung von den schweizerischen Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen.
2 Den Mitgliedern der Generalversammlung, des Stiftungsrates, des Exekutivrates oder jeglichen anderen entsprechenden Organs der quasizwischenstaatlichen Organisation kann für Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommen haben, die Immunität von der Straf-, Zivilund Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Unverletzlichkeit der Schriftstücke gewährt werden.
Art. 13 Personen, die in offizieller Eigenschaft
für ein anderes internationales Organ tätig sind Der Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die Personen gewährt werden, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für ein anderes internationales Organ tätig sind, bestimmt sich nach den Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen, die der Bundesrat diesem anderen internationalen Organ nach Artikel 8 gewährt, sowie nach der Personalkategorie, der diese Personen angehören.
Art. 14 Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben
Den Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben, kann die Gesamtheit der in Artikel 3 GSG vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährt werden. Der Bundesrat bestimmt den Geltungsbereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen nach den Umständen im Einzelfall.
Art. 15 Dauer der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen,
die begünstigten Personen gewährt werden
1 Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den begünstigten Personen für die Dauer ihrer dienstlichen Aufgaben gewährt.
2 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die den begleitenden Personen gewährt werden, enden zur gleichen Zeit wie diejenigen, die der begleiteten Person gewährt werden, soweit diese Verordnung (3. Kap.) nichts anderes bestimmt.
3 Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die privaten Hausangestellten gewährt werden, enden mit Ablauf der Frist, während der die privaten Hausangestellten eine andere Arbeitgeberin oder einen anderen Arbeitgeber im Sinne von
12 Artikel 13 der Verordnung vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten
13 suchen können.
4 Das EDA entscheidet im Einzelfall, ob nach dem Ende der dienstlichen Aufgaben und in Übereinstimmung mit den internationalen Gepflogenheiten (Höflichkeitsfrist) für einen befristeten Zeitraum eine Verlängerung eingeräumt wird, um den betreffenden Personen zu erlauben, die Modalitäten ihrer Abreise zu regeln.
3. Kapitel: Einreise-, Aufenthaltsund Arbeitsbedingungen
Art. 16 Einreisebedingungen
1 Anlässlich ihres Dienstantritts müssen die begünstigten Personen beim Grenzübertritt ein anerkanntes Ausweispapier und, sofern erforderlich, ein Visum vorweisen.
2 Der Antrag auf Dienstantritt wird dem EDA von dem betreffenden institutionellen Begünstigten gestellt.
Art. 17 Aufenthaltsbedingungen
1 Das EDA stellt den Mitgliedern des Personals der institutionellen Begünstigten mit Sitz in der Schweiz, die Vorrechte und Immunitäten geniessen, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine Legitimationskarte aus. Es bestimmt die Voraussetzungen und die verschiedenen Arten von Legitimationskarten.
2 Die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde stellt den in offizieller Eigenschaft tätigen Personen, die ausschliesslich Anspruch auf Steuerbefreiung haben, sowie den zu ihrer Begleitung berechtigten Personen eine ordentliche Aufenthaltserlaubnis nach den geltenden Rechtsvorschriften aus.
3 Die vom EDA ausgestellte Legitimationskarte dient als Aufenthaltserlaubnis für die Schweiz, bestätigt die Vorrechte und Immunitäten ihres Inhabers und befreit diesen für die Dauer seiner dienstlichen Aufgaben von der Visumpflicht.
4 Die begünstigten Personen, die über eine Legitimationskarte des EDA verfügen und die nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind, sind von der Pflicht befreit, sich bei den zuständigen kantonalen Einwohnerkontrollbehörden anzumelden. Sie kön-
14 nen sich jedoch freiwillig anmelden.
Art. 18 Arbeitsbedingungen
1 In Übereinstimmung mit dem Völkerrecht sind die institutionellen Begünstigten befugt, die Arbeitsbedingungen für ihr Personal zu bestimmen.
2 Die Mitglieder von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen, die das Schweizer Bürgerrecht besitzen oder zum Zeitpunkt ihrer Anstellung ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben, unterstehen dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist nur in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich.
3 Die Mitglieder des lokalen Personals von diplomatischen Missionen, konsularischen Posten, ständigen Missionen oder anderen Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen sowie von Sondermissionen unterstehen ungeachtet des Ortes, an dem sie angestellt wurden, dem Schweizer Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl zwecks Anwendung der Rechtsvorschriften eines fremden Staates ist in dem vom Schweizer Recht bestimmten Rahmen möglich. Besitzt ein Mitglied des lokalen Personals die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates und ist es in diesem Staat angestellt worden, so können die Arbeitsbeziehungen dem Recht des betreffenden Staates unterstellt
15 werden.
Art. 19 Sozialfürsorge
Insofern der institutionelle Begünstigte nach dem Völkerrecht als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung untersteht und die Mitglieder des Personals von institutionellen Begünstigten nicht dieser Gesetzgebung unterstellt sind, bestimmt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht der institutionelle Begünstigte die Modalitäten der Sozialfürsorge für sein Personal und richtet eine eigene soziale Absicherung ein.
Art. 20 Zur Begleitung berechtigte Personen
1 Die folgenden Personen sind berechtigt, die hauptberechtigte Person zu begleiten, und geniessen die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie diese, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben:
- a. die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person;
- b. die gleichgeschlechtliche Partnerin oder der gleichgeschlechtliche Partner der hauptberechtigten Person, wenn eine eingetragene Partnerschaft in der Schweiz besteht, die Partnerschaft sich aus gleichwertigen ausländischen Rechtsvorschriften ergibt oder die Partnerin oder der Partner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
- c. die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner der hauptberechtigten Person (im Sinne des Schweizer Rechts eine nicht mit der hauptberechtigten Person verheiratete Person des anderen Geschlechts), wenn die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner von dem betreffenden institutionellen Begünstigten als offizielle Lebenspartnerin oder offizieller Lebenspartner oder als unterhaltsberechtigte Person betrachtet wird;
- d. die ledigen Kinder der hauptberechtigten Person bis zum 25. Altersjahr;
- e. die ledigen Kinder der Ehegattin oder des Ehegatten, der Partnerin oder des Partners oder der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners bis zum 25. Altersjahr, wenn diese oder dieser die Sorgepflicht offiziell übernimmt.
2 Die folgenden Personen können in Ausnahmefällen vom EDA die Bewilligung erhalten, die hauptberechtigte Person zu begleiten, sofern sie mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben; sie erhalten eine Legitimationskarte, kommen jedoch nicht in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten oder Erleichterungen:
Fussnoten
[^1]: SR 192.12
[^2]: SR 192.126
[^3]: Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2107).
[^5]: SR 0.191.2
[^6]: SR 0.191.01
[^7]: SR 0.191.02
[^8]: SR 0.191.2
[^9]: SR 0.191.01
[^10]: SR 0.191.02
[^11]: SR 0.191.2
[^12]: SR 192.126
[^13]: Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2013, in Kraft seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2107).
[^15]: Fassung gemäss Anhang der V vom 6. Juni 2011 über die privaten Hausangestellten, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2425).