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Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

Geltender Text a fecha 2008-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3,

1 über die 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:

1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Der Bund gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die er als beitragsberechtigt anerkannt hat.

2 Das Bundesamt für Justiz (BJ) anerkennt Erziehungseinrichtungen als beitragsberechtigt unter den folgenden Voraussetzungen:

3 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.

Art. 2 Bedarfsnachweis

1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:

2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.

3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.

Art. 3 Anerkannte Ausbildungen

Folgende Ausbildungen werden anerkannt:

Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche

Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und Jugendliche:

2 dung mit Artikel 314 a oder nach Artikel 405 a des Zivilgesetzbuches in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;

Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater

Einrichtungen Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung

Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.

Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der

Anerkennung

1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.

2 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung an, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben.

3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Einrichtung Bedingungen oder Auflagen trotz Mahnung nicht einhält.

4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.

5 Die Anerkennung erlischt, wenn während dreier aufeinander folgender Jahre der Mindestanteil der Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. c oder i) nicht erreicht worden ist.

Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.

2 Sie endet mit der Aufhebung eines Angebots, mit der Betriebseinstellung oder dem Widerruf der Anerkennung.

2. Abschnitt: Bemessung

Art. 9 Pauschalen

1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.

2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der anerkannten Personalkosten der Einrichtung.

3 Die anerkannten Personalkosten ergeben sich aus der anerkannten Personaldotation multipliziert mit 94 340 Franken pro 100 Stellenprozent. Dieser Betrag unterliegt einer jährlichen Indexierung, die dem Teuerungsausgleich für das Bundespersonal entspricht.

4 Die anerkannte Personaldotation wird aufgrund des anerkannten Angebots der Einrichtung nach dem folgenden Schlüssel berechnet: anerkannte Zuschlag pro: Personaldotation in Stellenprozenten:

5 Für die Berechnung der Betriebsbeiträge sind die anerkannten Aufenthaltstage im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangehenden Kalenderjahres massgeblich. Diese werden in Bandbreiten festgehalten und bestimmen den Faktor für die Beitragshöhe gemäss folgender Einstufung: Stufe Bandbreite in Prozent Faktor der anerkannten Aufenthaltstage

1 100 % 100 %

2 95-99 % 97 %

3 90-94 % 92 %

4 85-89 % 87 %

5 80-84 % 82 % usw.

6 Bei Nichterfüllung der Dreiviertelsquote nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f wird das Total der anerkannten Personalkosten für die effektive Dauer der Nichterreichung um 10 Prozent gekürzt.

3. Abschnitt: Leistungsvereinbarung

Art. 10

1 Das BJ und die zuständige kantonale Behörde schliessen eine Leistungsvereinbarung ab (Art. 7 Abs. 2 LSMG). Die Leistungsvereinbarung enthält die folgenden Angaben:

2 Die Leistungsvereinbarung hat eine Dauer von vier Jahren. Sie wird erneuert, wenn das BJ die Anerkennungsvoraussetzungen überprüft und festgestellt hat, dass sie weiterhin erfüllt sind.

3 Änderungen des Angebots haben eine Anpassung der Leistungsvereinbarung auf den 1. Januar des nächsten Kalenderjahres zur Folge.

2. Kapitel: Baubeiträge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Bedarfsnachweis

Baubeiträge des Bundes werden nur gewährt, wenn eine kantonale oder interkantonale Planung des Strafund Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe den Bedarf für die Einrichtung nachweist (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.

Art. 12 Berechnungsmethode

1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Ausund Umbauten in der Regel nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG).

2 Die Beiträge können in besonderen Fällen auf der Grundlage der Schlussabrechnung bemessen werden, namentlich wenn die Anwendung der Platzkostenpauschale zu einer Abweichung von mehr als 30 Prozent gegenüber den veranschlagten anrechenbaren Kosten führt.

Art. 13 Anerkannte Baukosten

1 Als anerkannte Baukosten (Art. 4 Abs. 1 LSMG) gelten die notwendigen Kosten für:

2 Die Baukosten für einen landwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb werden anerkannt, soweit der Betrieb für die Ausbildung oder Beschäftigung der Eingewiesenen unerlässlich ist.

3 Baunebenkosten und Kosten für Unterhaltsarbeiten werden nicht anerkannt.

4 Im Übrigen richtet sich die Berechnung der anerkannten Baukosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz.

Art. 14 Untergrenze für Baubeiträge

Bundesbeiträge von weniger als 100 000 Franken werden nicht ausgerichtet (Art. 4 Abs. 4 LSMG).

Art. 15 Festlegung der Pauschalen und Zuschläge;

Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) legt die Pauschalen und Zuschläge nach dem 2. und 3. Abschnitt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) fest. Vorgängig führt es eine Anhörung bei den interessierten Kreisen nach Artikel 10 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März

3 2005 durch.

2 Es überprüft die von ihm festgelegten Pauschalen und Zuschläge periodisch und passt sie im Einvernehmen mit dem EFD an. In der Zwischenzeit passt das BJ sie jährlich der Kostenentwicklung nach dem Schweizerischen Baupreisindex an.

3 Im Einzelfall passt das BJ bei der Schlusszahlung nach Ende des Neu-, Ausoder Umbaus die anerkannten Kosten nach den Bemessungsrichtlinien der Bausubventionskonferenz der Teuerung an.

2. Abschnitt: Erziehungseinrichtungen

Art. 16 Beitragsvoraussetzungen

1 Der Bund gewährt Baubeiträge an Erziehungseinrichtungen, die er nach Artikel 1 als beitragsberechtigt anerkannt hat.

2 Werden Baubeiträge an eine neu eröffnete Erziehungseinrichtung ausgerichtet, die zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung weniger als drei Jahre in Betrieb ist, so wird nach Ablauf von drei Jahren Betriebsdauer überprüft, ob der benötigte Durchschnitt der massgeblichen Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte ausgerichtete Baubeitrag zurückgefordert.

Art. 17 Platzkostenpauschale

1 Das EJPD legt eine Platzkostenpauschale «Erziehungseinrichtung» fest.

2 Die Pauschalbeiträge werden für die massgebenden Einrichtungsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Neubaukosten, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzeinrichtungen, abgestellt.

3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der Modelleinrichtung realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Platzkostenpauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für die Zuschläge, ausgenommen die Zuschläge für die Personalunterkunft und für die Turnhalle.

4 Die Platzkostenpauschale für Neubauten wird nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.

Art. 18 Zuschläge und Kürzungen

1 Das EJPD legt die folgenden Zuschläge fest:

15 oder weniger Plätzen; der Zuschlag wird prozentual ausgestaltet;

2 Bei Umbauten werden die Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor gekürzt. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.

3 Bei Erziehungseinrichtungen, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil nicht anerkannter Aufenthaltstage (Art. 1 Abs. 2 Bst. i) gekürzt (Art. 4 Abs. 3 LSMG).

3. Abschnitt: Anstalten für Erwachsene

Art. 19 Platzkostenpauschale

1 Das EJPD legt Platzkostenpauschalen für die drei Modellanstalten «geschlossene Anstalt», «offene Anstalt» und «Bezirksgefängnis» fest.

2 Die Platzkostenpauschalen werden für die massgebenden Anstaltsbereiche in einem Frankenbetrag pro maximal anrechenbare Fläche festgelegt. Dabei wird auf die Kosten eines Neubaus, errechnet auf der Basis der Werte verschiedener Referenzanstalten, abgestellt.

3 Werden alle Bereiche in einem Bauvorhaben entsprechend der massgebenden Modellanstalt realisiert, so wird die volle Platzkostenpauschale ausgerichtet. Fehlen gewisse Bereiche, so wird die Pauschale anteilsmässig gekürzt. Dies gilt auch für den Sicherheitszuschlag.

4 Platzkostenpauschalen für Neubauten werden nur ausgerichtet, wenn die vom EJPD festgelegten Flächen nicht unterschritten werden.

Art. 20 Zuschläge, Erhöhungen und Kürzungen

1 Für die Mehrkosten, die für die erhöhte Geschlossenheit einer Anstalt aufgewendet werden müssen und die den üblichen Rahmen der Sicherheitsvorkehrungen einer Anstalt übersteigen, wird ein Sicherheitszuschlag pro Platz festgelegt.

2 Für Plätze in Hochsicherheitsabteilungen wird der Sicherheitszuschlag verdoppelt.

3 Für gewerbliche Betriebe, die zu zwei Dritteln der industriellen Produktion dienen, wird die Pauschale für den Bereich «Arbeit» erhöht.

4 Bei Neubauten werden für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung Zuschläge festgelegt; diese sind als Prozentanteile der jeweiligen Platzkostenpauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags zu bemessen.

5 Bei Umbauten werden die Pauschalen einschliesslich eines allfälligen Sicherheitszuschlags um einen Korrekturfaktor verringert. Der Faktor berücksichtigt den Eingriffsgrad und den Anteil der Veränderung. Die Beiträge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung richten sich nach den effektiv anfallenden anerkannten Kosten.

6 Bei Anstalten, die nur teilweise Aufgaben nach Artikel 2 LSMG erfüllen, wird die Pauschale proportional zum Anteil der Aufenthaltstage ausgerichtet, die auf strafrechtlich Eingewiesene entfallen (Art. 4 Abs. 3 LSMG).

3. Kapitel: Modellversuche

Art. 21 Beitragsvoraussetzung

Der Bund kann Beiträge an Modellversuche (Art. 8 LSMG) gewähren, insbesondere wenn die Versuche zum Ziel haben, wesentliche und zur allgemeinen Anwendung bestimmte Grundlagen für Neuerungen im Strafund Massnahmenvollzug sowie in der Jugendhilfe bereitzustellen.

Art. 22 Festlegung des Beitrags; Bedingungen und Auflagen

1 Das BJ legt die anerkannten Projektkosten im Einzelfall fest.

2 Es knüpft an die Beiträge Bedingungen und Auflagen, die eine zweckmässige Verwendung und eine zuverlässige Auswertung der Versuche sichern.

Art. 23 Auswertung

1 Für die Auswertung eines Modellversuchs können Rückfallstudien durchgeführt werden.

2 Das BFS stellt die nötigen Daten für die Studien zur Verfügung.

3 Die Kosten für Erhebungen, die nach Ablauf der maximalen Beitragsdauer von fünf Jahren durchgeführt werden, trägt der Gesuchssteller.

4. Kapitel: Beiträge an das Schweizerische Ausbildungszentrum

für das Strafvollzugspersonal

Art. 24

1 Das BJ richtet auf Gesuch hin im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge (Art. 10 a LSMG) an das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal aus.

2 Die Beiträge werden für die Ausund Weiterbildung des Strafvollzugspersonals ausgerichtet unter der Voraussetzung, dass sich diese an den massgebenden Standards orientiert.

5. Kapitel: Organisation und Verfahren

Art. 25 Instanz für Verfügungen und den Abschluss von Leistungs-

vereinbarungen

1 Das BJ trifft die Verfügungen über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und über die Zusprechung und Ausrichtung von Beiträgen.

2 Finanzhilfen werden im Einzelfall zugesprochen und ausbezahlt:

3 Das BJ unterzeichnet die Leistungsvereinbarungen mit der zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 26 Zuständige kantonale Behörden

Jeder Kanton bezeichnet für den Bereich der Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen und für Baubeiträge an private Einrichtungen eine einzige kantonale Behörde, die für den Kontakt mit dem BJ zuständig ist.

Art. 27 Verfahren für die Einreichung von Gesuchen und für die Anmeldung

von Bauprojekten

1 Gesuche um Beiträge und die Anmeldung von Bauvorhaben sind mit den erforderlichen Unterlagen über die zuständige kantonale Behörde einzureichen.

2 Die kantonale Behörde prüft die Gesuche oder Vorhaben und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BJ weiter.

3 Das BJ räumt der kantonalen Behörde die Möglichkeit ein, an den Verhandlungen über das Gesuch oder das Vorhaben teilzunehmen, und bringt ihr entsprechende Korrespondenzen zur Kenntnis.

Art. 28 Fristen

1 Gesuche um Baubeiträge sind spätestens sechs Monate vor Baubeginn dem BJ einzureichen. Der Gesuchsteller muss das Vorhaben vor Erteilung eines Projektierungsauftrages dem BJ anmelden sowie die Grundkonzeption und das Raumprogramm mit dem BJ bereinigen.

2 Die übrigen Gesuche sind ebenfalls dem BJ einzureichen, und zwar für:

Art. 29 Zusicherung pauschalierter Baubeiträge

1 Im Falle von Pauschalbeiträgen gibt das BJ die mutmassliche Beitragshöhe nach Bereinigung und Genehmigung des Raumprogrammes bekannt.

2 Die definitive Zusicherungsverfügung erfolgt nach Genehmigung des Projektes und nach Genehmigung der entsprechenden Kredite durch die zuständigen kantonalen Behörden.

3 Bei Projekten privater Trägerschaften erfolgt die definitive Zusicherung erst, wenn die Zustimmung der kantonalen Behörden vorliegt.

Art. 30 Nachträgliche Gewährung und Rückerstattung von Baubeiträgen

1 Der Bund kann Baubeiträge auch nachträglich gewähren, wenn:

2 Der Beitragsempfänger muss Baubeiträge anteilmässig zurückerstatten (Art. 12 Abs. 2 LSMG), wenn:

3 Das BJ kann verlangen, dass der Empfänger von Baubeiträgen für eine private Einrichtung die Rückerstattungsansprüche des Bundes durch Grundpfandverschreibungen in der Höhe der Beiträge sichert.

Art. 31 Teilzusicherung von Baubeiträgen

Reichen die jährlichen Kredite für die Zusicherung von Baubeiträgen nicht aus, so kann das BJ die Zusicherung von Baubeiträgen auf mehrere Jahre verteilen.

Art. 32 Auszahlung der Betriebsbeiträge; Vorschüsse

1 Die Hälfte des in der Leistungsvereinbarung festgelegten pauschalierten Betriebsbeitrags wird bis zum 31. Mai des Beitragsjahres an den Kanton ausbezahlt. Die Schlusszahlung erfolgt bis zum 30. November des Beitragsjahres.

2 Die zuständige kantonale Behörde ist für die Weiterleitung der Beiträge in Form von Akontound Schlusszahlungen an die beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen besorgt.

Art. 33 Mitwirkung der Beitragsempfänger

1 Die Beitragsempfänger weisen die Bundesbeiträge in der Bilanz und Betriebsrechnung der Einrichtung jährlich gesondert aus (Art. 11 LSMG).

2 Sie erteilen dem BJ alle Auskünfte, die für die Beitragsgewährung von Bedeutung sind. Sie gewähren auf Verlangen Einblick in die Bücher, Belege und anderen Dokumente und geben diese heraus.

3 Das BJ kann Inspektionen vornehmen oder die zuständige kantonale Behörde damit beauftragen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts

4 Die Verordnung vom 29. Oktober 1986 über die Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Für Erziehungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anerkannt sind, gilt spätestens ab dem 1. Januar 2012 als Anerkennungsvoraussetzung, dass drei Viertel ihres erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen müssen (Art. 1 Abs. 2 Bst. f und Art. 3); bis dahin gilt das

5 bisherige Recht .

2 In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Leistungsvereinbarungen (Art. 10 Abs. 2) gestaffelt auf eine Dauer von ein bis fünf Jahren abgeschlossen.

3 Baubeiträge werden nach bisherigem Recht zugesichert, wenn:

Art. 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 341

[^2]: SR 210

[^3]: SR 172.061

[^4]: [AS 1986 1941, 1989 1857, 1995 217 Ziff. I 1, 1996 2243 Ziff. I 37, 1999 2387 Ziff. I 1, 2001 2393, 2004 1419]

[^5]: [AS 1986 1941, 1989 1857, 1995 217 Ziff. I 1, 1996 2243 Ziff. I 37, 1999 2387 Ziff. I 1, 2001 2393, 2004 1419]