Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3,
1 über die 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:
1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
2 Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.
2 Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Eine kantonale oder interkantonale Planung des Strafund Massnahmenvollzugs oder der Jugendhilfe weist den Bedarf für die Einrichtung nach (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG). Für den Bedarfsnachweis gilt Artikel 2.
- b. Die Trägerschaft, die Betriebsorganisation, das pädagogische Konzept sowie die bauliche und betriebliche Infrastruktur gewährleisten den zweckmässigen und langfristigen Betrieb der Einrichtung.
- c. Die Einrichtung verfügt über mindestens eine stationäre sozialpädagogische Wohngruppe von mindestens sieben Plätzen.
- d. Mindestens ein Drittel aller Aufenthaltstage sind anerkannte Aufenthaltstage. Anerkannt sind Aufenthaltstage, die auf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b LSMG und nach Artikel 4 dieser Verordnung entfallen. Aufenthaltstage von Personen, für die die Invalidenversicherung Beiträge an den Aufenthalt leistet, sind nicht anerkannt.
- e. Die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person verfügt über eine abgeschlossene anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3.
- f. Mindestens drei Viertel des erzieherisch tätigen Personals verfügen über eine anerkannte Ausbildung im Sinne von Artikel 3; die für die Leitung der Einrichtung verantwortliche Person sowie jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in berufsbegleitender Ausbildung stehen, werden mitgezählt. In Ausnahmefällen kann vorübergehend von der Erfüllung der Dreiviertelsquote abgesehen werden, wenn mindestens zwei Drittel des erzieherisch tätigen Personals über eine anerkannte Ausbildung verfügen.
- g. Die Einrichtung steht Eingewiesenen aus verschiedenen Kantonen offen.
- h. Die Einrichtung ist bundesrechtskonform.
3 Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Sie verfügt über einen Bestand an sozialpädagogischem Personal, welcher der Anzahl der Eingewiesenen und dem Schwierigkeitsgrad ihrer Betreuung angemessen ist.
- b. Sie bietet eine ganzjährige vierundzwanzigstündige Betreuung an. Pro Jahr sind höchstens 14 Tage Betriebsferien zulässig.
4 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.
Art. 2 Bedarfsnachweis
1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:
- a. die Entwicklung des Platzbedarfs sowie den Auslastungsgrad der einzelnen Einrichtungen während der vergangenen fünf Jahre;
- b. das gegenwärtige Platzangebot;
- c. den interkantonalen Austausch von Platzierungen;
- d. die zukünftige Entwicklung des Platzbedarfs.
2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.
3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.
Art. 3 Anerkannte Ausbildungen
Folgende Ausbildungen werden anerkannt:
- a. begonnene berufsbegleitende oder abgeschlossene Ausbildung in sozialer Arbeit (Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziokulturelle Animation) an einer höheren Fachschule oder einer Fachhochschule;
- b. für die Aufgabe in der Erziehungseinrichtung geeignete abgeschlossene universitäre Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung, mit einer berufsfeldspezifischen Tätigkeit nach Studienabschluss von mindestens sechs Monaten im stationären Bereich als Erzieherin oder Erzieher.
Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche
Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und
3 Jugendliche:
- a. die von einer in der Jugendhilfe tätigen Behörde nach Artikel 310 in Verbin-
4 dung mit Artikel 314 a oder nach Artikel 405 a des Zivilgesetzbuches in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;
5 b. die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder
- c. deren Verhaltensstörung eine stationäre Abklärung erfordert.
Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater
Einrichtungen Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Der Träger ist eine juristische Person mit gemeinnützigem Charakter. Einer seiner Hauptzwecke liegt in der Führung einer Erziehungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, die strafrechtlich eingewiesen oder in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind.
- b. Der Kanton anerkennt die Einrichtung und leistet, allenfalls zusammen mit anderen Kantonen, einen angemessenen Beitrag an den Betrieb.
- c. Die Finanzierung des Betriebes ist gesichert.
Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung
Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.
Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der
Anerkennung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.
2 6 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.
3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3) nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen
7 trotz Mahnung nicht erfüllt.
4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.
5 8 …
Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung
1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.
2 Sie endet:
- a. für die einzelne Wohngruppe: mit deren Aufhebung;
- b. für die Erziehungseinrichtung: mit der Einstellung des Betriebs oder mit
9 dem Widerruf der Anerkennung.
2. Abschnitt: Bemessung
Art. 9 Pauschalen
1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.
2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der
10 Einrichtung.
Fussnoten
[^1]: SR 341
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^4]: SR 210
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).