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Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, 4 Absatz 2, 6, 7 Absätze 2 und 3,

1 über die 9 Absatz 2 sowie 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 Leistungen des Bundes für den Strafund Massnahmenvollzug (LSMG), verordnet:

1. Kapitel: Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2 Art. 1 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) gewährt Betriebsbeiträge (Art. 5 LSMG) an die Kantone zugunsten von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (Erziehungseinrichtungen), die es für ihre beitragsberechtigten Wohngruppen anerkannt hat.

2 Es anerkennt eine Erziehungseinrichtung, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Die einzelne Wohngruppe muss für die Beitragsberechtigung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

4 Nicht anerkannt werden Einrichtungen mit Sonderschulen, deren Klientel hauptsächlich zur Sonderschulung eingewiesen ist.

Art. 2 Bedarfsnachweis

1 Der Bedarfsnachweis (Art. 3 Abs. 1 Bst. a LSMG) muss Angaben enthalten über:

2 Das BJ zieht zur Beurteilung des Bedarfsnachweises die Statistiken des Bundesamtes für Statistik (BFS) bei, namentlich die Strafrechtspflegestatistiken.

3 Die Kantone liefern dem BFS die nötigen Daten für die Erstellung der massgebenden Statistiken.

Art. 3 Anerkannte Ausbildungen

Folgende Ausbildungen werden anerkannt:

Art. 4 Im Sozialverhalten erheblich gestörte Kinder und Jugendliche

Als Kinder und Jugendliche, die in ihrem Sozialverhalten erheblich gestört sind, (Art. 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 LSMG) gelten Kinder ab 7 Jahren und

3 Jugendliche:

4 dung mit Artikel 314 a oder nach Artikel 405 a des Zivilgesetzbuches in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden;

5 b. die von den Eltern zu einer längerfristigen Betreuung in eine Erziehungseinrichtung eingewiesen werden, vorausgesetzt dass ein Fachgutachten die stationäre Einweisung aufgrund einer familiären und sozialen Indikation empfiehlt und eine in der Jugendhilfe tätige Behörde zugestimmt hat; oder

Art. 5 Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung privater

Einrichtungen Private Erziehungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Bedingungen und Auflagen der Anerkennung

Das BJ knüpft an die Anerkennung Bedingungen und Auflagen, die den zweckmässigen Betrieb der Einrichtung sichern.

Art. 7 Änderungen in den Anerkennungsvoraussetzungen; Widerruf der

Anerkennung

1 Die zuständige kantonale Behörde teilt jede Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Anerkennung massgeblich waren, dem BJ unverzüglich schriftlich mit.

2 6 Das BJ passt die Anerkennungsverfügung den geänderten Verhältnissen an.

3 Es widerruft die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen (Art. 1 Abs. 2 und 3) nicht mehr erfüllt sind oder die Erziehungseinrichtung Bedingungen oder Auflagen

7 trotz Mahnung nicht erfüllt.

4 Es kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Einrichtung Beiträge durch Vorspiegelung oder Verheimlichung von Tatsachen erwirkt hat.

5 8

Art. 8 Beginn und Ende der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt frühestens am 1. Januar des der Anerkennung folgenden Kalenderjahres.

2 Sie endet:

9 dem Widerruf der Anerkennung.

2. Abschnitt: Bemessung

Art. 9 Pauschalen

1 Die Betriebsbeiträge an Erziehungseinrichtungen werden mittels Pauschalen festgelegt.

2 Der Betriebsbeitrag beträgt 30 Prozent der massgeblichen Personalkosten der

10 Einrichtung.

Fussnoten

[^1]: SR 341

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^4]: SR 210

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4725).