Verordnung des EFD vom 4. Dezember 2007 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf der Tabak- und der Biersteuer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969 (TStG) und

2 auf Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 2006 (BStG) sowie

3 Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 2007 , verordnet:

Art. 1 Verzugszins

Bei der Verlängerung der gesetzlichen Zahlungsfrist oder bei verspäteter Zahlung nach Artikel 19 Absatz 1 TStG oder den Artikeln 25 Absätze 1 und 2 sowie 31 BStG beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozent pro Jahr.

Art. 2 Vergütungszins

Bei verspäteter Rückerstattung der Biersteuer nach Artikel 25 Absatz 3 BStG beträgt der Vergütungszinssatz 5 Prozent pro Jahr.

Art. 3 Mindestbetrag

Sowohl Vergütungsals auch Verzugszinsen werden nur ausgerichtet beziehungsweise bezogen, wenn deren Betrag sich auf mindestens 100 Franken beläuft.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verfügung des Eidgenössischen Finanzund Zolldepartements vom 31. Dezem-

4 ber 1969 betreffend Festsetzung des Verzugszinses auf der Tabaksteuer wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 641.31

[^2]: SR 641.411

[^3]: SR 641.411.1

[^4]: [AS 1970 1607]

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