Briefwechsel vom 7. März 2006/22. November 2007 zwischen der Schweiz und dem Europäischen Polizeiamt Europol über die Erweiterung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt vom 24. September 2004 auf die im vorliegenden Briefwechsel enthaltenen Kriminalitätsbereiche

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-11-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

Bern, den 22. November 2007

Herrn Max-Peter Ratzel

Direktor Europol

Raamweg 47

Postfach 90850

NL-2509 Den Haag

Sehr geehrter Herr Direktor

Die Schweiz und Europol unterzeichneten am 24. September 2004[^2] ein Abkommen, dessen Anwendungsbereich eine Kooperation in acht Kriminalitätsbereichen vorsieht. Gemäss Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens kann Europol der Schweiz einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, den Anwendungsbereich des Abkommens auszuweiten, falls Europol seinen Mandatsbereich ändert. Die Schweiz und Europol haben, gleichzeitig mit dem Abkommen, eine Absichtserklärung unterzeichnet, die eine Erweiterung des Anwendungsbereichs nach Inkrafttreten des Abkommens mittels Briefwechsel vorsieht.

Wir bestätigen den Eingang Ihres Briefes vom 7. März 2006 mit folgendem Inhalt:

«Das Mandat von Europol wurde am 1. Januar 2002 auf alle Formen der internationalen Schwerkriminalität erweitert, die im Anhang zur Europol Konvention aufgeführt sind. […] Falls die Schweiz die Erweiterung des Anwendungsbereichs des Abkommens gemäss unserem Mandat vom 1. Januar 2002 genehmigt, habe ich die Ehre gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorzuschlagen, dass das Abkommen auf das neue Mandat anwendbar ist, am Tag an dem Europol die schriftliche Genehmigung der Schweiz erhält.»

Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung

Illegaler Handel mit Organen, menschlichen Geweben und Zellen

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Organisierter Diebstahl und organisierter Raub

Illegaler Handel mit Kulturgütern

Betrug

Erpressung

Nachahmung und Produktpiraterie

Fälschung und Handel von amtlichen Dokumenten

Computerkriminalität

Korruption

Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff

Illegaler Handel mit bedrohten oder geschützten Tierarten

Illegaler Handel mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

Umweltkriminalität

Illegaler Handel mit Hormonen und Wachstumsförderern.

In Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 24. September 2004 schlägt die Schweiz vor, dass die Erweiterung der Anwendungsbereiche des Abkommens auf den neuen Mandatsbereich am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll.

Am 3. April 2007 schlugen Sie vor, den Anwendungsbereich des Abkommens auf die Geldwäscherei gemäss Protokoll des Rates der Europäischen Union vom 30. November 2000 zu erweitern. Die Schweiz zieht es vor, die bisherige Zusammenarbeit im Bereich der Geldwäscherei-Bekämpfung gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens vom 24. September 2004 weiterzuführen. Die Zusammenarbeit bezieht sich somit auf die Geldwäscherei, sofern diese mit den im Anwendungsbereich des Abkommens enthaltenen Kriminalitätsformen oder ihren spezifischen Ausprägungen in Zusammenhang steht. Dieser Anwendungsbereich umfasst auch die neuen Kriminalitätsbereiche gemäss dem Mandat vom 1. Januar 2002. Sie beschränkt sich auf jene Delikte, die gemäss Schweizer Recht als Verbrechen qualifiziert sind.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Christoph Blocher

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: SR 0.362.2

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