Abkommen vom 15. März 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bulgarien über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien,
vom Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Bereich der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschliessen, und
haben Folgendes vereinbart:
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die Ausdrücke:
-
- «Schweiz»
- Schweizerische Eidgenossenschaft,
- «Bulgarien»
- Republik Bulgarien;
-
- «Gebiet»
- in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
- in Bezug auf Bulgarien das Gebiet der Republik Bulgarien;
-
- «Staatsangehörige»
- in Bezug auf die Schweiz Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- in Bezug auf Bulgarien Staatsangehörige der Republik Bulgarien im Sinne der Verfassung der Republik Bulgarien;
-
- «Rechtsvorschriften»
- die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und die dazugehörenden Verordnungen;
-
- «zuständige Behörde»
- in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
- in Bezug auf Bulgarien der Minister für Arbeit und Sozialpolitik;
-
- «Versicherungsträger»
- in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt,
- in Bezug auf Bulgarien das Nationale Versicherungsinstitut;
-
- «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
-
- «sich aufhalten»
- sich vorübergehend oder gewöhnlich aufhalten;
-
- «Wohnsitz»
- in Bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;
-
- «Versicherungszeiten»
- die Beitragszeiten oder gleichgestellten Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten anerkannt sind;
-
- «Rente» oder «Geldleistung»
- eine Rente oder Geldleistung einschliesslich aller Zuschläge und Erhöhungen, die zusammen mit der Rente oder Geldleistung ausbezahlt werden;
-
- «Familienangehörige und Hinterlassene»
- Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, Flüchtlingen und Staatenlosen ableiten;
-
- «Flüchtlinge»
- Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtstellung der Flüchtlinge;
-
- «Staatenlose»
- staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954[^3].
(2) In diesem Artikel nicht definierte Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2
(1) Das vorliegende Abkommen bezieht sich:
in der Schweiz:
- 1.1 auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- 1.2 auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
- 1.3 auf das Bundesgesetz über die Krankenversicherung,
- 1.4 auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft,
- 1.
in Bulgarien:
- 2.1 auf das Gesetz über die Sozialversicherung in Bezug auf die Entschädigungen, Beihilfen und Renten, die durch die staatliche Versicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Invalidität, Mutterschaft, Alter und Tod zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der einmaligen Zuwendungen bei Tod,
- 2.2 auf das Gesetz über die Familienhilfe für Kinder.
- 2.
(2) Unter Vorbehalt von Absatz 3 bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf zusätzliche Personenkategorien ausdehnen nur, wenn beide Vertragsstaaten damit einverstanden sind.
Art. 3
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es:
-
- für Staatsangehörige der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen;
-
- bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten;
-
- in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1–3, Artikel 8 Absätze 3 und 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10–13 sowie die Titel IV und V auch für andere als in den Ziffern 1 und 2 genannte Personen.
Art. 4
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Bezug:
-
- auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
-
- auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffern 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^4] bezeichneten Organisation tätig sind;
-
- auf die Gewährung von Haushaltungszulagen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Familienzulagen in der Landwirtschaft bei Wohnort des Ehegatten bzw. der Kinder ausserhalb der Schweiz.
Art. 5
(1) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens werden Renten und andere Geldleistungen, die gemäss den in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 1 Nummern 1.1 und 1.2 sowie Ziffer 2 Nummer 2.1 aufgeführten Rechtsvorschriften beansprucht werden können, den in Artikel 3 Ziffer 1 genannten Personen gewährt, solange diese im Gebiet eines Vertragsstaates oder eines Drittstaates wohnen. Bei Wohnort im Gebiet eines Vertragsstaates gilt der erste Satz sinngemäss für die in Artikel 3 Ziffer 2 genannten Personen.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 9 gewährt.
(3) Renten aus nicht geleisteter Arbeit, die gemäss der bulgarischen Gesetzgebung bewilligt wurden, werden mit Ausnahme der Sozialrenten für Alter im Gebiet der Schweiz ausbezahlt, wenn die berechtigte Person dort wohnt.
Titel II Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
Unter Vorbehalt der Artikel 7–10 richtet sich die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Sollte die Entsendungsdauer diese Frist überschreiten, kann die Unterstellung unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Zeitdauer aufrechterhalten bleiben.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie ausschliesslich dort beschäftigt. Haben solche Personen jedoch ihren Wohnort im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder sind sie dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so unterstehen sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes des einen Vertragsstaates, die ins Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates.
(4) Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, und die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sind nach den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates versichert.
Art. 8
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ins Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates versichert. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates wählen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für:
-
- Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden;
-
- Staatsangehörige des einen Vertragsstaates und Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates in persönlichen Diensten eines oder einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates beschäftigt werden.
(4) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert sind, so muss sie die Verpflichtungen erfüllen, welche die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates den Arbeitgebern im Allgemeinen auferlegen. Dieselbe Pflicht gilt auch für die in Absatz 1 oder 2 genannten Staatsangehörigen, die solche Personen in ihrem persönlichen Dienst beschäftigen.
(5) Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
(1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates im Dienst einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Drittstaates beschäftigt werden und weder nach den Rechtsvorschriften dieses Drittstaates noch nach denjenigen ihres Heimatstaates versichert sind, werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates versichert, in dessen Gebiet sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben.
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss für die Ehegatten und die Kinder der in Absatz 1 erwähnten Personen, die sich mit ihnen in der Schweiz aufhalten, soweit sie nicht bereits nach deren innerstaatlichem Recht versichert sind.
Art. 10
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6, 7 und 8 Absätze 1–3 vereinbaren.
Art. 11
(1) Bleibt eine Person nach den Artikeln 7, 8 Absätze 1–3 oder Artikel 10 während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt, so gilt dies auch für ihre Ehegatten und Kinder, die sich mit der genannten Person zusammen im Gebiet des ersten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie dort nicht selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
(2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert.
Titel III Besondere Bestimmungen
Erstes Kapitel Krankheit und Mutterschaft
Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 12
(1) Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Bulgarien in die Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der bulgarischen Versicherung für Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der bulgarischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt.
(2) Bezüglich des Taggelds im Fall von Mutterschaft werden Versicherungszeiten nach Absatz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
Anwendung der bulgarischen Rechtsvorschriften
Art. 13
Für die Gewährung von Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den bulgarischen Rechtsvorschriften an eine Person, die im Gebiet von Bulgarien wohnhaft und versichert ist, werden von den bulgarischen Versicherungsträgern auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
Zweites Kapitel Alter, Invalidität und Tod
Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 14
(1) Haben bulgarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die höchstens 10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Versicherungsfalles geschuldeten Rente gewährt. Verlassen bulgarische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(2) Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als 10, aber höchstens 20 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die bulgarischen Staatsangehörigen oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich die berechtigten Personen bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhalten, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen haben.
(3) Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen und entsprechenden Zeiten mehr geltend gemacht werden.
(4) Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung, soweit die rentenberechtigte Person das 55. Altersjahr zurückgelegt hat und in ihrem Fall keine Überprüfung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen mehr vorgesehen ist.
Art. 15
(1) Bulgarische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung unterliegen, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie sich in der Schweiz aufhalten. Artikel 16 gilt sinngemäss.
(2) Nichterwerbstätige bulgarische Staatsangehörige, die bei Eintritt der Invalidität die altersmässigen Voraussetzungen für die Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht erfüllen, aber dort versichert sind, erhalten Eingliederungsmassnahmen, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) In der Schweiz wohnhafte bulgarische Staatsangehörige, die die Schweiz nicht mehr als drei Monate lang verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.
(4) Kinder, die in Bulgarien invalid geboren sind und deren Mutter sich vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei Monaten in Bulgarien aufgehalten hat, sind in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes die in Bulgarien während der ersten drei Monate nach der Geburt entstandenen Kosten bis zu dem Umfang, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewähren müssen.
(5) Absatz 4 ist sinngemäss auf Kinder anwendbar, die ausserhalb des Gebiets der Vertragsstaaten geboren wurden; die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt in diesem Fall die Leistungen in einem Drittstaat jedoch nur dann, wenn sie dort infolge des Gesundheitszustandes des Kindes dringend gewährt werden müssen.
Art. 16
Für den Erwerb des Anspruchs auf ordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung gelten bulgarische Staatsangehörige als versichert im Sinn dieser Rechtsvorschriften für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, ihre Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird; sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 17
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.