Verordnung des SBFI vom 5. September 2007 über die berufliche Grundbildung Sägerin Holzindustrie/Säger Holzindustrie mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
30003
Sägerin Holzindustrie EFZ/Säger Holzindustrie EFZ
Scieuse de l’industrie du bois CFC/Scieur de l’industrie du bois CFC
Segantina di produzione per l’industria del legno AFC/
Segantino di produzione per l’industria del legno AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 50 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000[^3] zum Arbeitsgesetz (ArGV1),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Sägerin Holzindustrie EFZ oder Säger Holzindustrie EFZ.
2 Sägerinnen Holzindustrie und Säger Holzindustrie EFZ zeichnen sich namentlich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a. Sie bedienen, steuern und warten Maschinen, Anlagen, Hebe- und Förder-geräte der Holzindustrie. Unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und der ökologischen Grundsätze bearbeiten sie Rundholz zu Schnittwaren wie Balken, Brettern, Latten und Leisten. Sie pflegen und schärfen Werkzeuge und führen einfache Reparaturen aus. Ihr Denken und Handeln ist prozess- und qualitätsorientiert.
- b. Sie kennen verschiedene Holzarten, deren Eigenschaften und Einsatz-gebiete sowie die Normen und Sortierungsbestimmungen. Sie kennen Trocknungssysteme, die Abläufe der Weiterverarbeitung und den Einsatz von Massivholzprodukten. Sie bearbeiten selbständig Aufträge und stellen Berechnungen an.
- c. Eigenverantwortliches Handeln und Arbeiten im Team sind für sie selbst-verständlich. Sie haben Freude am Rohstoff Holz und identifizieren sich mit der Firma und der Branche. Sie sind fähig, Kundschaft korrekt zu beraten.
Art. 2 Dauer, Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzen
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
2 Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Materialien Holz;
- b. Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz;
- c. Maschinen und Werkzeuge;
- d. Auftragsbearbeitung und Produktionsablauf;
- e. Normen und Vorschriften;
- f. Berechnungen.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Arbeitstechniken und Problemlösen;
- b. prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
- c. Informations- und Kommunikationsstrategien;
- d. Lerntechniken;
- e. betriebgerechtes Verhalten.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz
Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. eigenverantwortliches Handeln;
- b. qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
- c. Kommunikation;
- d. Umgangsformen;
- e. Teamfähigkeit;
- f. ökologisches Verhalten.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 7
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 In Abweichung von Artikel 47 Buchstabe a ArGV 1 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden für die Bedienung und den Unterhalt von Betriebseinrichtungen, wie Maschinen, Antrieben und Transporteinrichtungen, und die Handhabung von Werkzeugen, die mit einer erheblichen Unfallgefahr verbunden sind.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen:
- a. auf den berufskundlichen Unterricht 600 Lektionen;
- b. auf den allgemein bildenden Unterricht 360 Lektionen;
- c. auf den Sportunterricht 120 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt 32 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes, einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
- a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
- c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
- d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3 Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c. die Qualifikationsbereiche und die Erfahrungsnote, die im Notenausweis nach Artikel 19 Absatz 2 genannt werden und für die Wiederholungen nach Artikel 20 zählen;
- d. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für die Sägerin Holzindustrie/den Säger Holzindustrie EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner
Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe;
- b. gelernte Sägerin/gelernter Säger, Sägerin Holzindustrie/Säger Holzindustrie mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. Angehörige oder Angehöriger eines anderen Berufs mit mindestens 5 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
- b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person. Die Lerndokumentation kann im Qualifikationsbereich praktische Arbeit als Hilfsmittel verwendet werden und dient als Grundlage des Fachgesprächs.
3 Sie oder er hält den Bildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren nach jedem überbetrieblichen Kurs die Leistungen der Lernenden in Form von Kompetenznachweisen.
2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3 ein.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren
1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens zwei Jahre im Tätigkeitsbereich Sägerin Holzindustrie/Säger Holzindustrie EFZ erworben worden sein.
Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung
des Qualifikationsverfahrens
1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit
- Die Prüfung dauert 12–16 Stunden. Die lernende Person muss im Rahmen einer vorgegebenen Arbeit oder in gestellten Situationen zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
- b. Berufskenntnisse
- Die Prüfung dauert 3 Stunden. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
- c. Allgemeinbildung
- Die Abschlussprüfung im Qualifikationsbereich Allgemeinbildung richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^5] über die Mindest-vorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
3 Das Fachgespräch erfolgt im Qualifikationsbereich praktische Arbeit und dauert höchstens 1 Stunde. Die erreichte Note wird im Qualifikationsbereich Berufskenntnisse mitgezählt.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. praktische Arbeit: doppelt;
- b. Berufskenntnisse: einfach;
- c. Allgemeinbildung: einfach;
- d. Erfahrungsnote: einfach.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a. den berufskundlichen Unterricht;
- b. die überbetrieblichen Kurse.
4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
1 Die Wiederholung der Qualifikationsverfahren richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie der letzte überbetriebliche Kurs wiederholt, so zählen die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22
1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Sägerin Holzindustrie EFZ/Säger Holzindustrie EFZ» zu führen.
3 Im Notenausweis werden aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie die Erfahrungsnote.
10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
für Sägerin und Säger Holzindustrie EFZ
Art. 23
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Sägerin und Säger Holzindustrie EFZ setzt sich zusammen aus:
- a. 4 bis 6 Vertreterinnen oder Vertretern der Holzindustrie Schweiz (HIS);
- b. 1 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- c. 1 Vertreterin oder 1 Vertreter der Sozialpartner;
- d. je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^6]. Sie konstituiert sich selbst.
4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone (nach Absatz 1 Buchstabe d).
- b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen und Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
- a. das Reglement vom 25. Januar 1999[^7] über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der Sägerinnen und Säger;
- b. der Lehrplan vom 25. Januar 1999[^8] für den beruflichen Unterricht der Sägerinnen und Säger.
2 Die Genehmigung des Reglements vom 20. Januar 1999 über die Einführungskurse für Sägerinnen und Säger wird widerrufen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als Sägerin und Säger vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen Recht ab.
2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Sägerin und Säger bis zum 31. Dezember 2012 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 22) treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 412.10
[^2]: SR 412.101
[^3]: SR 822.111
[^6]: SR 172.31
[^7]: BBl 1999 3728
[^8]: BBl 1999 3728