Abkommen vom 24. Mai 2004 über den Luftverkehr zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Islamischen Republik Iran (mit Anhang)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Islamischen Republik Iran,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944[^1] in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens (16/09/1323) über die internationale Zivilluftfahrt,
im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,
zum Zweck, Luftverkehrlinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus zu errichten und zu betreiben,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck:
- a. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt (16/09/1323), einschliesslich aller nach Artikel 94 des Übereinkommens angenommener Änderungen, soweit diese Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind und aller nach Artikel 90 angenommener Anhänge und deren Änderungen, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind.
- b. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben und im Fall der Islamischen Republik Iran, die Zivilluftfahrtorganisation oder jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben.
- c. «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen oder Luftverkehrsunternehmen, die eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens für den Betrieb der vereinbarten Linien bezeichnet hat.
- d. «Beförderungsangebot» in Bezug auf ein Luftfahrzeug die von diesem Luftfahrzeug auf einer Strecke oder einem Teil davon zur Verfügung gestellte Nutzlast und «Beförderungsangebot» in Bezug auf eine «vereinbarte Linie» die auf dieser Linie zur Verfügung gestellte Kapazität, vervielfacht mit der Anzahl der Flüge, die von einem solchen Luftfahrzeug während eines vorgegebenen Zeitraumes auf einer Strecke oder einem Teil davon betrieben werden.
- e. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist.
- f. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nicht gewerbsmässige Landungen» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist.
- g. «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden sowie die für diese Preise anwendbaren Bedingungen, einschliesslich die Preise und Bedingungen für Agenten und andere Zusatzleistungen, jedoch ohne Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Errichtung von internationalen Luftverkehrslinien durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen:
- a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
- b. das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen;
- c. das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen vorzunehmen, um im internationalen Verkehr Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
3. In Gebieten von Feindseligkeiten und/oder militärischer Besetzung oder in Gebieten, die davon betroffen sind, steht die Durchführung solcher Flüge unter dem Vorbehalt der Zustimmungen der diesbezüglich zuständigen Behörden.
Art. 3 Bezeichnung und Bewilligungen
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei auf schriftlichem Weg die Bezeichnung eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken anzuzeigen und die Bezeichnung für jedes Unternehmen wiederum zurückzuziehen oder zu ändern.
2. Bei Erhalt der in Absatz 1 genannten Bezeichnung erteilen die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die erforderliche Bewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die von den Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.
4. Jede Vertragpartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern und/oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums dieses Unternehmens und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber in den Händen der Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen.
5. Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Bewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass ein Tarif in Kraft ist, der in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieses Abkommens für diese Linien festgelegt ist.
Art. 4 Aussetzung und Widerruf
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens aufgeführten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei bezeichnete Unternehmen zu widerrufen oder vorübergehend auszusetzen oder Bedingungen aufzuerlegen, die sie für die Ausübung dieser Rechte als erforderlich erachtet, wenn:
- a. sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums dieses Unternehmens und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber in den Händen der Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen; oder
- b. das besagte Unternehmen die Gesetze und/oder Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt; oder
- c. das Unternehmen es in anderer Weise unterlässt, den Betrieb nach den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen.
2. Soweit nicht der sofortige Widerruf, die vorübergehende Aussetzung oder die Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Bedingung erforderlich sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und/oder Verordnungen und/oder gegen Bestimmungen dieses Abkommens zu verhindern, darf dies nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei erfolgen. Solche Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden werden möglichst schnell nach Eingang des entsprechenden Gesuches aufgenommen.
Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Die Gesetze und Verordnungen jeder Vertragspartei, die den Einflug in oder den Wegflug aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge sowie die Flüge dieser Luftfahrzeuge über oder innerhalb dem genannten Gebiet regeln, sind auf Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei anwendbar.
2. Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln wie namentlich die Formalitäten für die Einreise, Ausreise, Auswanderung und Einwanderung sowie Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen anwendbar, die von Flugzeugen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, während sie sich im genannten Gebiet befinden.
Art. 6 Geschäftstätigkeit
1. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei seine eigene Vertretung aufrechtzuerhalten und/oder einen Generalagenten oder einen Generalverkaufsagenten zu bezeichnen. Die Ernennung eines Generalagenten oder Generalverkaufsagenten erfolgt in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei.
2. Die Überweisung von Einnahmenüberschüssen, die vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei erzielt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der anderen Vertragspartei, nach Abzug der Aufwendungen. Die Vertragsparteien unternehmen alles in ihrer Kraft stehende, um die Überweisung solcher Einnahmen zu erleichtern, welche vom bezeichneten Unternehmen für die in diesem Abkommen vorgesehenen Dienste erzielt werden.
3. Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in seinem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben der Unternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist ermächtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.
Art. 7 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben
1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen, andere verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, die ordentliche Bordausrüstung und die Bordvorräte in den Luftfahrzeugen einer Vertragspartei, welche ermächtigt sind, die in diesem Abkommen vorgesehenen Strecken und Linien zu betreiben, sind beim Eintritt in das Gebiete der anderen Vertragspartei oder beim Austritt, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, von Zollabgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen ähnlichen nationalen oder lokalen Gebühren und Abgaben befreit, selbst wenn solche Vorräte von solchen Luftfahrzeugen auf Flügen über diesem Gebiet gebraucht oder verbraucht werden.
2. Treibstoffe, Schmierstoffe, verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, die ordentliche Bordausrüstung und die Vorräte, die von einer Vertragspartei oder ihren Staatsangehörigen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden und einzig zum Verbrauch von Luftfahrzeugen des bezeichneten Unternehmens dieser Vertragspartei bestimmt sind, sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, von Zollabgaben, Inspektionsgebühren und anderen nationalen oder lokalen Gebühren und Abgaben befreit.
3. Treibstoffe, Schmierstoffe, andere verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, die ordentliche Bordausrüstung und die Vorräte, die von einem Luftfahrzeug eines bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord genommen werden und auf internationalen Linien eingesetzt werden, sind, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, von Zollabgaben, Gebühren, Inspektionsgebühren und anderen nationalen oder lokalen Gebühren und Abgaben befreit.
4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie das Material und die Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
5. Die erforderlichen Dokumente, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gebraucht werden, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Fahrzeuge, Material und Ausrüstungen, die vom bezeichneten Unternehmen für geschäftliche und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenbereichs gebraucht werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von Zollabgaben und/oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass solches Material und solche Ausrüstungen der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.
Art. 8 Direkter Transit
Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich im direkten Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht, solange sie sich im direkten Durchgangsverkehr befinden, sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
Art. 9 Flughafeneinrichtungen und Gebühren
1. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Flughafen oder Flughäfen in seinem Gebiet, der dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den festgelegten Strecken zur Verfügung steht und stellt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei Kommunikations-, Flugsicherungs- und meteorologische Einrichtungen und andere Dienste zur Verfügung, die zur Durchführung der vereinbarten Linien notwendig sind.
2. Jede Vertragspartei hat Anspruch auf gerechte und vernünftige Gebühren für den Gebrauch der Flughäfen und anderer Einrichtungen durch das Luftfahrzeug des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, vorausgesetzt, dass solche Gebühren nicht höher als diejenigen sind, welche Luftfahrzeuge des eigenen Landes für den Gebrauch der Flughäfen und Einrichtungen zu entrichten haben, die auf vergleichbaren internationalen Linien eingesetzt werden.
3. Jede Vertragspartei ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden, die Benutzer rechtzeitig zum Voraus über jeden Änderungsvorschlag zu informieren, um diesen zu ermöglichen, sich vor der Umsetzung der Änderung dazu zu äussern. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und dem bezeichneten Unternehmen, welches die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nimmt und ermutigt die für die Gebühren zuständigen Behörden oder Organe und die bezeichneten Unternehmen, solche Informationen auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Gebühren in Übereinstimmung mit den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen.
Art. 10 Angebotsbestimmungen und Flugpläne
1. Den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien wird eine gerechte und gleiche Behandlung ermöglicht, damit sie für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche Möglichkeiten geniessen.
2. Unter Vorbehalt der Zustimmung der entsprechenden Luftfahrtbehörden gestattet jede Vertragspartei jedem bezeichneten Unternehmen, die von ihm auf Grund kommerzieller Überlegungen im Markt angebotenen Frequenzen und Kapazitäten für den internationalen Luftverkehrverkehr frei zu bestimmen.
3. Beim Betrieb der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die Linien dieses Letztgenannten, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
4. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien bereitgestellt werden, haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewährleisten, das der gegenwärtigen und der vernünftigerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat und dem Gebiet der anderen Vertragspartei entspricht.
5. Unter dem Vorbehalt der in den Absätzen 1−4 dieses Artikel festgelegten Grundsätze kann das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei auch ein Beförderungsangebot bereitstellen, um den Verkehrsbedürfnissen zwischen den Gebieten von Drittstaaten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu entsprechen.
6. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes auf den vereinbarten Linien die Flugpläne. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist unter Vorbehalt der Zustimmung besagter Luftfahrtbehörden geändert werden.
Art. 11 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für die Ausstellung dieser Zeugnisse oder Ausweise den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind oder darüber hinausgehen. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihrem eigenen Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem Drittstaat ausgestellt wurden oder als gültig anerkannt worden sind.
Art. 12 Technische Sicherheit
Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die Sicherheitsstandards und Anforderungen in denjenigen Bereichen, welche mindestens den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Minimalstandards entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die andere Vertragspartei über diese Feststellung und die als notwendig erachteten Schritte zur Erfüllung dieser Minimalstandards benachrichtigt und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Art. 13 Tarife
1. Die Tarife, welche das bezeichnete Unternehmen für die von diesem Abkommen erfassten Beförderungen anwendet, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, unter Einschluss der Interessen der Benutzer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Linie, der Kommissionsraten, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Luftverkehrsunternehmen und andere geschäftliche Überlegungen im Markt in Betracht zu ziehen sind.
2. Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie als unvernünftig diskriminierend, übermässig hoch oder einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder als überrissen erscheinen.
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