Geschäftsreglement vom 12. September 2007 der Elektrizitätskommission

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-09-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 21 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG), beschliesst: Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Organisation und Geschäftsführung der Elektrizitätskommision (ElCom) nach Artikel 21 und 22 StromVG sowie ihre Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Energie (BFE) und den übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Stellen.

Art. 2 Die Kommission

1 Die ElCom besteht aus den vom Bundesrat gewählten Mitgliedern. Sie hat ihren Sitz in Bern.

2 Die ElCom kann zur Prüfung bestimmter Geschäfte Ausschüsse bilden. Zweiter Abschnitt: Aufgaben und Zuständigkeiten

Art. 3 Aufgaben der Kommission

1 Die Zuständigkeiten der ElCom richten sich nach dem StromVG.

2 Der Präsident oder die Präsidentin lädt vor dem Entscheid über Netznutzungstarife, Netznutzungsentgelte und Elektrizitätstarife die Preisüberwachung nach Artikel 15

2 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 zur Stellungnahme ein. Er oder sie leitet die Stellungnahme der Preisüberwachung an die Kommissionsmitglieder weiter.

Art. 4 Fachleute

Die ElCom kann in allen Verfahren Fachleute beiziehen.

Art. 5 Kommissionssekretariat

1 Das Kommissionssekretariat setzt sich zusammen aus:

2 Es ist die Ansprechstelle der ElCom für Dritte. Es begleitet die Geschäfte der ElCom fachlich und administrativ. Es koordiniert die Geschäfte zwischen der ElCom und dem BFE.

3 Die ElCom wählt das Personal des Kommissionssekretariats. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes.

Art. 6 Bundesamt für Energie

1 Das BFE bereitet die Geschäfte der ElCom gestützt auf deren Weisungen vor, es stellt ihr Anträge und vollzieht ihre Entscheide. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:

2 Es kann wichtige Fragen schon vor oder unabhängig von einer Antragstellung mit der ElCom oder dem Präsidium erörtern.

3 Diese Aufgaben erfüllt innerhalb des BFE eine organisatorisch eigenständige Stelle.

Art. 7 Internationales

Der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin vertritt die ElCom gegenüber ausländischen Regulatoren oder in einschlägigen internationalen Organisationen. Er oder sie kann weitere Kommissionsmitglieder beiziehen.

Art. 8 Informationsabläufe und Informationspolitik

1 Die ElCom regelt die internen Informationsabläufe.

2 Sie legt die Grundsätze ihrer Informationspolitik fest.

3 Zuständig für die Information der Öffentlichkeit ist der Präsident oder die Präsidentin. Er oder sie kann die Information über Geschäfte und Entscheidungen, die nicht von grundlegender Bedeutung sind, dem Leiter oder der Leiterin des Kommissionssekretariates übertragen.

4 Verfügungen und Entscheide werden in der Regel publiziert.

Art. 9 Berichterstattung

1 Der Tätigkeitsbericht der ElCom an den Bundesrat wird von der ElCom auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen und Entscheidungen sowie den Zielen der ElCom. Die ElCom bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung.

2 Das BFE verfasst auf Verlangen der ElCom Berichte über die Geschäftstätigkeit oder Berichte über bestimmte wichtige Vorkommnisse.

Art. 10 Voranschlag

Die ElCom erstellt auf Antrag des Kommissionssekretariates ihren Voranschlag und reicht diesen dem BFE ein. Dritter Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Massgebliche Erlasse

Das Verfahren der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember

3 1968 über das Verwaltungsverfahren.

Art. 12 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen

1 Dringliche und vorsorgliche Verfügungen werden vom Präsidenten bzw. der Präsidentin oder vom Vizepräsidenten bzw. von der Vizepräsidentin zusammen mit einem andern Mitglied der ElCom erlassen.

2 Die übrigen Mitglieder der ElCom sind über die erlassenen Verfügungen sofort zu informieren. Vierter Abschnitt: Kommissionssitzungen

Art. 13 Einberufung

1 Der Präsident oder die Präsidentin beruft die ElCom nach Bedarf ein.

2 Er oder sie muss die ElCom einberufen, wenn ein Kommissionsmitglied dies unter Angabe von Gründen verlangt.

3 Das Kommissionssekretariat stellt den Mitgliedern und dem BFE für jede Sitzung eine vom Präsidenten oder von der Präsidentin genehmigte schriftliche Tagesordnung zu.

4 Mit der Einladung erhalten die Mitglieder für jedes zu beratende Geschäft die erforderlichen Unterlagen. Hat die ElCom eine Entscheidung zu treffen, stellt ihr das für den Bereich verantwortliche Mitglied Antrag.

5 Über den Beizug aussenstehender Fachleute zu einzelnen Geschäften entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.

6 Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

Art. 14 Teilnahme des BFE

Der Direktor oder die Direktorin des BFE oder ein von ihm bzw. ihr bezeichneter Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin wird in der Regel eingeladen und nimmt an den Sitzungen der ElCom mit beratender Stimme teil. Sie können verantwortliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen beiziehen.

Art. 15 Beschlussfassung

1 Die ElCom ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

2 Für die ElCom ist Stellvertretung ausgeschlossen.

3 Die ElCom fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid.

4 Die ElCom kann Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fällen, wenn kein Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangt. Die Mitglieder sind umgehend über den Ausgang des Zirkularbeschlusses zu informieren.

5 In dringenden Fällen kann die ElCom auch über Geschäfte Beschluss fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen.

Art. 16 Protokoll

1 Das Kommissionssekretariat verfasst über die Verhandlungen der ElCom und ihrer Ausschüsse ein Protokoll. Dieses wird nach seiner Genehmigung vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.

2 Im Protokoll sind mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und eine Zusammenfassung der Begründung aufzuführen. Auf Verlangen werden auch die von den Mehrheitsbeschlüssen abweichenden Meinungen festgehalten.

Art. 17 Ausstand

1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der beigezogenen Fachleute

4 über das richtet sich nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 Verwaltungsverfahren.

2 Die Mitgliedschaft in einschlägigen Fachverbänden begründet noch keine Ausstandspflicht.

3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die ElCom unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Art. 18 Vertraulichkeit

1 Die Beratungen, Protokolle und Arbeitspapiere der ElCom sowie ihrer Ausschüsse sind vertraulich.

2 Die Kommissionsmitglieder, das Personal des Kommissionssekretariates und des BFE sowie beigezogene Fachleute sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen in der Tätigkeit im Dienst der ElCom zur Kenntnis gelangen und die nach ihrer Natur vertraulich sind.

3 Sie dürfen vertrauliche Informationen, die sie bei ihrer Tätigkeit im Dienst der ElCom erlangen, nur in diesem Zusammenhang verwenden.

4 Die ElCom und das Kommissionssekretariat dürfen dem BFE, den zuständigen kantonalen Behörden, der Preisüberwachung und der Wettbewerbskommission diejenigen Daten weitergeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

5 Die Veröffentlichungen der ElCom dürfen keine Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 19

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 734.7

[^2]: SR 942.20

[^3]: SR 172.021

[^4]: SR 172.021

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.