← Geltender Text · Verlauf

Abkommen vom 16. Mai 2006 über humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Mongolei

Geltender Text a fecha 2006-05-16

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Mongolei

nachfolgend als «Parteien» bezeichnet,

im Bestreben, die zwischen den beiden Staaten bestehenden freundschaftlichen Beziehung zu stärken,

vom Wunsch geleitet, ihre Beziehungen durch partnerschaftliche humanitäre Hilfe und technische Zusammenarbeit zu intensivieren,

angesichts ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihres Landes und ihres Volkes und

unter Wahrung der Menschenrechte und der demokratischen Prinzipien,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zielsetzungen
Art. 2 Definitionen
Art. 3 Umfang und Anwendung des Abkommens
Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Teil 1 – Formen

Teil 2 – Humanitäre Hilfe

Teil 3 – Technische Zusammenarbeit

Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen erfolgen:

Art. 5 Bedingungen
Art. 6 Anti-Korruptionsklausel

Die Parteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der Ressourcen beeinträchtigt und einen fairen und offenen, auf Preis und Qualität gründenden Wettbewerb bedroht. Sie erklären deshalb, dass sie die Korruption mit vereinten Kräften bekämpfen wollen und dass sie insbesondere weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens niemandem weder direkt noch indirekt Geschenke, Zahlungen, Belohungen oder andere Vorteile, die als widerrechtlich oder korrupt gelten, erbracht oder angeboten haben und dies auch in Zukunft unterlassen werden. Jede Handlung dieser Art begründet in ausreichendem Mass die Auflösung des vorliegenden Abkommens, sowohl hinsichtlich dessen Ausschreibung als auch nach erfolgter Vergabe, sowie andere vom geltenden Recht vorgesehene Sanktionen.

Art. 7 Koordination und Verfahren
Art. 8 Dauer
Art. 9 Änderungen und Streitigkeiten

Ausgeführt in Ulaanbaatar am 16. Mai 2006 in zwei Originalen in Mongolisch, Deutsch und Englisch (alle drei Textversionen sind identisch). Bei abweichender Auslegung ist der englische Text massgebend.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Walter Fust | Für die Regierung der Mongolei: / Nyamaa Enkhbold | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01