Verordnung des EDI vom 10. Dezember 2007 über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 2004[^1] (TabV),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Artikel 12 Absatz 5 TabV vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Farbfotografien und anderen Abbildungen.
Art. 2 Kombinierter Warnhinweis
1 Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus:
- a. einem ergänzenden Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 3 TabV;
- b. einer Farbfotografie oder einer anderen Abbildung; diese kann auch als weisser Text gestaltet sein;
- c. einem visuellen Hinweis zur Tabakprävention (Rauchstopphinweis).
2 Es dürfen nur die kombinierten Warnhinweise in Anhang 1 verwendet werden.
Art. 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise
1 Die Abbildung muss ungefähr 50 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
2 Der ergänzende Warnhinweis muss ungefähr 38 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
3 Wird die Abbildung als Text gestaltet, so muss sie zusammen mit dem ergänzenden Warnhinweis ungefähr 88 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
4 Der Rauchstopphinweis muss ungefähr 12 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken, wobei vernachlässigt wird, dass der Filter der geknickten Zigarette über den Rahmen hinausragt.
5 Der ergänzende Warnhinweis und die Farbfotografie werden grafisch verbunden mit einer Zone, in der das Schwarz sich allmählich auflöst und darunter die Farbfotografie zum Vorschein kommt. Diese Zone muss ungefähr 10 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises einnehmen.
Art. 4 Gestaltungsregeln
1 Die technischen Gestaltungsregeln für die kombinierten Warnhinweise sind in Anhang 2 publiziert.
2 Im Übrigen sind die technischen Regeln der folgenden beiden Leitfäden zu berücksichtigen:
- a. «Combined warning editing, Guidance document» vom 5. Mai 2006[^2], herausgegeben von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission;
- b. «Grafische Anpassungen des Rauchstopphinweises»[^3], herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Art. 5 Druckserien
1 Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 1 eingesetzt werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus (Serie 1, Serie 2, Serie 3, Serie 1 etc.) eingesetzt werden.
2 Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre mit Stichdatum 1. Januar. Die Packungen, welche mit der neuen Serie versehen sind, können bereits vor dem Serienwechsel vom 1. Oktober bis am 31. Dezember mit der neuen Serie an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
3 Bereits hergestellte Packungen, welche die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.
Art. 6 Verwendung der Abbildungen und des Rauchstopphinweises
1 Die Abbildungen und der Rauchstopphinweis nach Anhang 1 dürfen nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.
2 Die Bundesbehörden dürfen die Abbildungen mit der Zustimmung des BAG für andere Zwecke einsetzen.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
1 Packungen der in dieser Verordnung geregelten Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
2 Der Turnus der Druckserien beginnt für alle Tabakprodukte am 1. Januar 2010 mit der Serie 1.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 817.06
[^2]: Dieser Leitfaden kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch kostenlos bestellt oder im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: https://health.ec.europa.eu/tobacco_en.
[^3]: Dieser Leitfaden kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch kostenlos bestellt werden.
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