Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 2006-10-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,

vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Sozialen Schutzes zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen

1. In diesem Abkommen bedeuten die folgenden Ausdrücke:

2. Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Bedeutung ergibt, haben andere Ausdrücke in diesem Abkommen die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.

Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze und Regelungen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung sowie für Gesetze und Regelungen, die diese nachträglich ändern, ergänzen, aufheben oder ersetzen:

die Gesetze, die im «Social Security Act 1991» als «Recht der Sozialen Sicherheit» bezeichnet werden, und alle Regelungen, die unter einem solchen Gesetz erlassen werden, soweit diese Gesetze oder Regelungen die folgenden Leistungen vorsehen, auf diese Anwendung finden oder diese betreffen:

2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Abkommen für Frauen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eine Rente für Ehefrauen beziehen und Ehefrauen von Personen sind:

3. Dieses Abkommen gilt für Gesetze und Regelungen, welche die bestehenden Rechtsvorschriften auf andere Kategorien von Berechtigten ausdehnen oder die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn die Vertragsstaaten dies in einem Protokoll zu diesem Abkommen vereinbaren.

4. Die Gesetze nach Absatz 1 schliessen keine Verträge oder internationale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat ein.

Art. 3 Persönlicher Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt:

Art. 4 Gleichbehandlung

Buchstabe a gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:

2. Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die sich entweder direkt aus den australischen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Abkommens ergeben, von Australien gleich behandelt.

Art. 5 Export von Geldleistungen

1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden

3. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

4. Unterliegt der Anspruch auf eine australische Leistung zeitlichen Beschränkungen, so gilt die Bezugnahme auf Australien hinsichtlich dieser Beschränkungen auch als Bezugnahme auf das Gebiet der Schweiz.

5. Wäre nach der australischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit an eine Person eine Vollwaisenrente für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person in Australien wohnte, wenn diese Person und die verwaiste junge Person Einwohnerinnen oder Einwohner Australiens wären, so wird diese Rente vorbehältlich der Bestimmungen dieser Gesetze auch während der Zeit gezahlt, während deren diese Person und die verwaiste junge Person in der Schweiz wohnen.

6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Pflegezahlungen.

7. In Bezug auf Australien sind sämtliche Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu einer Leistung nach diesem Abkommen zu gewähren sind, nur dann ausserhalb des Gebiets von Australien zu zahlen, wenn diese Leistung unabhängig von diesem Abkommen zu gewähren wäre.

Teil II Bestimmungen über die Unterstellung

Bestimmungen betreffend die Rechtsvorschriften

über die «Superannuation guarantee» Australiens und die Schweizerischen Rechtsvorschriften

Art. 6 Anwendung dieses Teils

Dieser Teil findet Anwendung, wenn:

Art. 7 Allgemeine Bestimmung

Vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Teils ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unterstellt.

Art. 8 Entsendung

A. Unterstellung unter die australischen Rechtsvorschriften

1. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:

dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.

2. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:

dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.

B. Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften

1. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:

dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.

2. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:

dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.

3. Ehegatten und Kinder, die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, auf die oder den Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, nach Australien begleiten, bleiben nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert, sofern sie mit dieser Arbeitnehmerin oder diesem Arbeitnehmer in Australien wohnen und nicht selber in Australien eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 9 Internationales Transportwesen
Art. 10 Diplomatische und konsularische Beziehungen

Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^5] über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^6] über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Art. 11 Ausnahmen von den Bestimmungen über die

Versicherungsunterstellung

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