Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien,
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Sozialen Schutzes zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. In diesem Abkommen bedeuten die folgenden Ausdrücke:
- (a) «Vertragsstaaten» die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Regierung Australiens;
- (b) «Gebiet»
- (i) in Bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweiz,
- (ii) in Bezug auf Australien, Australien im Sinne der australischen Rechtsvorschriften;
- (c) «Staatsangehöriger»
- (i) in Bezug auf die Schweiz eine Person mit schweizerischer Staatsangehörigkeit,
- (ii) in Bezug auf Australien eine Person mit australischer Staatsangehörigkeit;
- (d) «Rechtsvorschriften»
- (i) in Bezug auf die Schweiz die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Gesetze;
- (ii) in Bezug auf Australien die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) aufgeführten Gesetze ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall bezieht sich der Begriff auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (ii) aufgeführten Gesetze;
- (e) «zuständige Behörde»
- (i) in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen,
- (ii) in Bezug auf Australien der Staatssekretär des Ministeriums, das für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b (i) bezeichneten Rechtsvorschriften verantwortlich ist, ausser für die Anwendung von Teil II des Abkommens (und anderer Teile des Abkommens, soweit diese die Anwendung von Teil II berühren); in diesem Fall ist der «Commissioner of Taxation» oder ein bevollmächtigter Vertreter des «Commissioner» zuständige Behörde;
- (f) «zuständiger Träger»
- (i) in Bezug auf die Schweiz die Einrichtung oder Stelle, der die Durchführung der jeweils anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften obliegt,
- (ii) in Bezug auf Australien die Einrichtung oder Zweigstelle, der die Durchführung der jeweils anwendbaren australischen Rechtsvorschriften obliegt;
- (g) «australische Wohnzeit während des Erwerbslebens» in Bezug auf eine Person eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 18 als Zeit gilt, während den die betreffende Person eine Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens war;
- (h) «Versicherungszeiten» in Bezug auf die Schweiz die Beitragszeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;
- (i) «Leistung» in Bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Rente oder Beihilfe einschliesslich aller Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu dieser Leistung, Rente oder Beihilfe ausbezahlt werden; in Bezug auf Australien jedoch unter Ausschluss von Leistungen, Zahlungen oder Leistungsansprüchen nach dem Gesetz über die «Superannuation guarantee»;
- (j) «wohnen» in Bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;
- (k) «Wohnsitz» in Bezug auf die Schweiz und im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
- (l) «Flüchtlinge» Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951[^1] und des Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- (m) «Staatenlose» staatenlose Personen im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- (n) «Familienangehörige und Hinterlassene» in Bezug auf die Schweiz Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten;
- (o) «verwitwete Person» in Bezug auf Australien eine Person, die infolge des Todes ihres rechtmässigen Ehemannes oder ihrer rechtmässigen Ehefrau nicht mehr Teil eines Paares ist, mit Ausnahme von Personen, die einen Partner oder eine Partnerin haben.
2. Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht eine andere Bedeutung ergibt, haben andere Ausdrücke in diesem Abkommen die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze und Regelungen in der im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung sowie für Gesetze und Regelungen, die diese nachträglich ändern, ergänzen, aufheben oder ersetzen:
- (a) in Bezug auf die Schweiz
- (i) die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- (ii) die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
- (b) in Bezug auf Australien
die Gesetze, die im «Social Security Act 1991» als «Recht der Sozialen Sicherheit» bezeichnet werden, und alle Regelungen, die unter einem solchen Gesetz erlassen werden, soweit diese Gesetze oder Regelungen die folgenden Leistungen vorsehen, auf diese Anwendung finden oder diese betreffen:
- A. Altersrente,
- B. Invalidenrenten für Schwerbehinderte,
- C. an verwitwete Personen zu zahlende Renten,
- D. Vollwaisenrente,
- E. Pflegezahlung,
- (i)
- (ii) die Gesetzgebung über die «superannuation guarantee», die im Zeitpunkt der Unterzeichung dieses Abkommens im «Superannuation Guarantee (Administration) Act 1992», im «Superannuation Guarantee Charge Act 1992» und in den «Superannuation Guarantee (Administration) Regulations» enthalten ist.
2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Abkommen für Frauen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eine Rente für Ehefrauen beziehen und Ehefrauen von Personen sind:
- (a) die eine Altersrente beziehen; oder
- (b) die eine Invalidenrente für Schwerbehinderte beziehen.
3. Dieses Abkommen gilt für Gesetze und Regelungen, welche die bestehenden Rechtsvorschriften auf andere Kategorien von Berechtigten ausdehnen oder die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn die Vertragsstaaten dies in einem Protokoll zu diesem Abkommen vereinbaren.
4. Die Gesetze nach Absatz 1 schliessen keine Verträge oder internationale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem Drittstaat ein.
Art. 3 Persönlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen gilt:
- (a) in Bezug auf die Schweiz
- (i) für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen,
- (ii) für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese Personen im Gebiet eines der Vertragsstaaten wohnen; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten,
- (iii) für andere, oben nicht genannte Personen hinsichtlich der Artikel 6–11, 21–25 und 27–31;
- (b) in Bezug auf Australien für jede Person, die Einwohnerin oder Einwohner Australiens ist oder war oder die unabhängig von diesem Abkommen den australischen Rechtsvorschriften unterstehen würde.
Art. 4 Gleichbehandlung
-
- (a) Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, sind australische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Buchstabe a gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- (i) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
- (ii) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[^4] bezeichneten Organisation tätig sind.
- (b)
2. Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden alle Personen, für die dieses Abkommen gilt, in Bezug auf die Rechte und Pflichten, die sich entweder direkt aus den australischen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Abkommens ergeben, von Australien gleich behandelt.
Art. 5 Export von Geldleistungen
1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, werden
- (a) Leistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften an australische Staatsangehörige oder an andere Personen, soweit diese ihre Rechte von australischen Staatsangehörigen ableiten, auch ausgezahlt, solange die berechtigte Person sich im Gebiet von Australien aufhält;
- (b) australische Leistungen, die nach diesem Abkommen zu gewähren sind, in das Gebiet der Schweiz ausgezahlt.
-
- (a) Geldleistungen nach den schweizerischen Rechtsvorschriften werden den in einem Drittstaat wohnenden australischen Staatsangehörigen und, in Bezug auf die von australischen Staatsangehörigen abgeleiteten Ansprüche, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfang gewährt wie schweizerischen Staatsangehörigen, beziehungsweise in Bezug auf die von schweizerischen Staatsangehörigen abgeleiteten Ansprüche, deren Familienangehörigen und Hinterlassenen.
- (b) Ist nach den australischen Rechtsvorschriften eine Leistung ausserhalb des Gebiets von Australien zu zahlen, so ist diese Leistung auch ausserhalb der Gebiete der beiden Vertragsstaaten zu zahlen, wenn sie aufgrund dieses Abkommens zusteht.
3. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, sowie für die ausserordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
4. Unterliegt der Anspruch auf eine australische Leistung zeitlichen Beschränkungen, so gilt die Bezugnahme auf Australien hinsichtlich dieser Beschränkungen auch als Bezugnahme auf das Gebiet der Schweiz.
5. Wäre nach der australischen Gesetzgebung zur Sozialen Sicherheit an eine Person eine Vollwaisenrente für eine junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge Person in Australien wohnte, wenn diese Person und die verwaiste junge Person Einwohnerinnen oder Einwohner Australiens wären, so wird diese Rente vorbehältlich der Bestimmungen dieser Gesetze auch während der Zeit gezahlt, während deren diese Person und die verwaiste junge Person in der Schweiz wohnen.
6. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Pflegezahlungen.
7. In Bezug auf Australien sind sämtliche Zusatzleistungen, Erhöhungen oder Zuschläge, die zusätzlich zu einer Leistung nach diesem Abkommen zu gewähren sind, nur dann ausserhalb des Gebiets von Australien zu zahlen, wenn diese Leistung unabhängig von diesem Abkommen zu gewähren wäre.
Teil II Bestimmungen über die Unterstellung
Bestimmungen betreffend die Rechtsvorschriften
über die «Superannuation guarantee» Australiens und die Schweizerischen Rechtsvorschriften
Art. 6 Anwendung dieses Teils
Dieser Teil findet Anwendung, wenn:
- (a) ohne Anwendung dieses Teils eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer und/oder ihr/sein Arbeitgeber den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterstellt wäre;
- (b) ohne Anwendung von Artikel 8 Buchstabe B und Artikel 9 Absätze 1 Buchstabe b und 2 Buchstabe b eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus der Schweiz und/oder ihr/sein Arbeitgeber den australischen Rechtsvorschriften unterstellt wäre und nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt bleiben könnte; oder
- (c) ohne Anwendung einer anderen Bestimmung dieses Teils eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer weder der Gesetzgebung des einen noch des anderen der beiden Vertragsstaaten unterstellt wäre.
Art. 7 Allgemeine Bestimmung
Vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Teils ist der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die oder der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist, sowie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst in Bezug auf diese Beschäftigung und deren Entlöhnung nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unterstellt.
Art. 8 Entsendung
A. Unterstellung unter die australischen Rechtsvorschriften
1. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
- (a) den australischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
- (b) von einem Arbeitgeber, der den australischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist;
- (c) im Dienste ihres/seines Arbeitgebers oder eines mit diesem Arbeitgeber verbundenen Betriebes (d. h. der Betrieb und der Arbeitgeber gehören derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe an) vorübergehend im Gebiet der Schweiz beschäftigt ist; und
- (d) seit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist, noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
2. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
- (a) den australischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
- (b) von der australischen Regierung einschliesslich einer politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde Australiens vor, bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet der Schweiz entsandt worden ist; und
- (c) im Dienste der australischen Regierung einschliesslich einer politischen Unterabteilung oder einer lokalen Behörde Australiens vorübergehend im Gebiet der Schweiz beschäftigt ist;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
B. Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften
1. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
- (a) den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
- (b) von einem Arbeitgeber, der den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt ist, vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist;
- (c) im Dienste ihres/seines Arbeitgebers oder eines mit diesem Arbeitgeber verbundenen Betriebes (d. h. der Betrieb und der Arbeitgeber gehören derselben im Allein- oder Mehrheitsbesitz stehenden Gruppe an) vorübergehend im Gebiet Australiens beschäftigt ist; und
- (d) seit dem Zeitpunkt, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist, noch nicht fünf Jahre vergangen sind;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Teils ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
2. Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer:
- (a) den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt war;
- (b) von einem öffentlichen Dienst der Schweiz vor, bei oder nach dem Inkrafttreten dieses Teils zur vorübergehenden Arbeitsleistung in das Gebiet Australiens entsandt worden ist; und
- (c) vorübergehend für den betreffenden öffentlichen Dienst der Schweiz im Gebiet Australiens arbeitet;
dann sind die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer und ihr/sein Arbeitgeber in Bezug auf die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübte Erwerbstätigkeit und deren Entlöhnung ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
3. Ehegatten und Kinder, die eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, auf die oder den Absatz 1 oder 2 anwendbar ist, nach Australien begleiten, bleiben nach den schweizerischen Rechtsvorschriften versichert, sofern sie mit dieser Arbeitnehmerin oder diesem Arbeitnehmer in Australien wohnen und nicht selber in Australien eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 9 Internationales Transportwesen
-
- (a) Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der von einem schweizerischen Luftverkehrsunternehmen als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges im internationalen Luftverkehr beschäftigt wird, ausschliesslich den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstellt.
- (b) Eine Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens, die oder der von einem Arbeitgeber mit Sitz in Australien als Mitglied der Besatzung eines Flugzeuges im internationalen Luftverkehr beschäftigt wird, ist ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
-
- (a) Unter Vorbehalt von Buchstabe b ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der als Mitglied der Besatzung eines Seeschiffes unter Schweizer Flagge beschäftigt ist, ausschliesslich den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet sie oder er wohnt.
- (b) Ein Einwohnerin oder ein Einwohner Australiens, die oder der von einem Arbeitgeber mit Sitz in Australien auf einem Seeschiff beschäftigt wird, ist ausschliesslich den australischen Rechtsvorschriften unterstellt.
Art. 10 Diplomatische und konsularische Beziehungen
Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^5] über diplomatische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963[^6] über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 11 Ausnahmen von den Bestimmungen über die
Versicherungsunterstellung
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.