Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin

Typ Bundesbeschluss
Veröffentlichung 2004-12-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung ,

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Oktober 2004 , beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

3 zwischen der Schweizerischen Eida. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands;

4 b. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

5 c. das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

6 d. das Abkommen vom 26. Oktober 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.

2 Bund und Kantone regeln im Rahmen der Bundesverfassung und des Bundesgeset-

7 zes vom 22. Dezember 1999 über die Mitwirkung der Kantone an der Aussenpolitik des Bundes die Beteiligung der Kantone an der Umsetzung und Weiterentwicklung des Schengenund Dublin-Besitzstands vor Inkrafttreten dieser Abkommen in einer Vereinbarung.

3 Das Grenzwachtkorps erfüllt Sicherheitsaufgaben in Zusammenarbeit mit der Polizei der Kantone und des Bundes. Die kantonale Polizeihoheit bleibt dabei gewahrt. Das Grenzwachtkorps behält mindestens den Bestand vom 31. Dezember 2003.

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Absatz 1 genannten Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ergänzung zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Abkommen folgende Abkommen abzuschliessen:

Art. 3

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

8 1. Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Diese Änderung ist gegenstandslos. Siehe heute das Bundesgesetz vom

9 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, insbesondere Art. 127.

10 2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Gliederungstitel vor Art. 96

7. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 96 Bearbeiten von Personendaten

Das Bundesamt, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten privaten Organisationen können Personendaten, insbesondere auch besonders schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3

11 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) einer asylsuchenden oder schutzbedürftigen Person und ihrer Angehörigen bearbeiten oder bearbeiten lassen, soweit sie diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 99 Abs. 1

1 Von Asylsuchenden und Schutzbedürftigen werden die Abdrücke aller Finger abgenommen und Fotografien erstellt. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Minderjährige unter 14 Jahren vorsehen. 2. Abschnitt: Datenbearbeitung im Rahmen der Dublin-Assoziierungsabkommen

Art. 102a Eurodac

1 12 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ist das Bundesamt für den Verkehr mit der Zentraleinheit des Systems Eurodac zuständig.

2 Es übermittelt folgende Daten an die Zentraleinheit:

3 Die übermittelten Daten werden in der Datenbank Eurodac gespeichert und mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten verglichen. Das Ergebnis des Vergleichs wird dem Bundesamt mitgeteilt.

4 Die Daten werden zehn Jahre nach Abnahme der Fingerabdrücke von der Zentraleinheit automatisch vernichtet. Erhält eine Person, deren Daten von der Schweiz an die Datenbank Eurodac übermittelt wurden, vor Ablauf dieser Frist die Staatsangehörigkeit eines Staates, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, so ersucht das Bundesamt, sobald es von diesem Umstand Kenntnis erhält, die Zentraleinheit um vorzeitige Vernichtung der Daten.

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch eines der

Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist Die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden von Staaten, die durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden sind, wird der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der

Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist

1 An Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, sofern diese ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

2 Gewährleistet ein Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau, so können ihm Personendaten im Einzelfall bekannt gegeben werden, wenn:

3 Neben den in Absatz 2 genannten Fällen können Personendaten auch bekannt gegeben werden, wenn im Einzelfall hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der betroffenen Person gewährleisten.

4 Der Bundesrat bestimmt den Umfang der zu erbringenden Garantien und die Modalitäten der Garantieerbringung.

Art. 102d Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten

1 Werden Personendaten beschafft, so muss die betroffene Person darüber informiert werden. Die Informationspflicht entfällt, sofern die betroffene Person bereits informiert ist.

2 Die betroffene Person ist mindestens zu informieren über:

3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so muss diese spätestens bei Beginn der Datenspeicherung oder bei der ersten Bekanntgabe an Dritte informiert werden, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich oder die Speicherung oder Bekanntgabe der Daten sei durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen.

Art. 102e Auskunftsrecht

13 Das Auskunftsrecht richtet sich nach Artikel 8 DSG . Die Inhaberin oder der Inhaber der Datensammlung erteilt auch Auskunft über die verfügbaren Angaben zur Herkunft der Daten.

Art. 102f Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts

1 Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Arti-

14 kel 9 Absätze 1, 2 und 4 DSG .

2 Wurde die Information oder die Auskunft verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben, so ist sie bei Wegfall des entsprechenden Grundes unverzüglich nachzuholen, ausser wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

Art. 102g Beschwerdebefugnis des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte kann einen nach Artikel 27 Absatz 5

15 DSG ergangenen Entscheid sowie den Entscheid der Beschwerdebehörde anfechten.

Art. 107a Verfahren gemäss Dublin

Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide bei Gesuchen von Asylsuchenden, die in einen Staat ausreisen können, der staatsvertraglich für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständig ist, haben keine aufschiebende Wirkung. Liegen begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die Konvention

16 vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechte durch diesen Staat vor, so kann die aufschiebende Wirkung gewährt werden. Gliederungstitel vor Art. 115

10. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 5. Kapitel 2. Abschnitt

Gliederungstitel vor Art. 117a

2. Abschnitt: Strafbestimmungen zum 7. Kapitel 2. Abschnitt

Art. 117a Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten

Wer in Eurodac gespeicherte Personendaten für einen anderen Zweck bearbeitet als zur Feststellung, welcher Staat für die Prüfung des von einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat des Geltungsbereichs der Dublin-Assoziierungsabkommen gestellten Asylgesuchs zuständig ist, wird mit Busse bestraft. Gliederungstitel vor Art. 118

3. Abschnitt: Strafverfolgung

Art. 118 Sachüberschrift

Aufgehoben

17 3. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 V a . Abschnitt: Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schengener Informationssystems

Art. 19a

1 Für den Schaden, den eine Person, die im Dienste des Bundes oder eines Kantons steht, beim Betrieb des Schengener Informationssystems einer Drittperson widerrechtlich zufügt, haftet der Bund.

2 Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, die den Schaden verursacht hat.

Art. 19b

Der Bund haftet gegenüber geschädigten Drittpersonen ohne Nachweis einer Widerrechtlichkeit, wenn:

18 ziierungsabkommen gebunden ist, beim Betrieb des Schengener Informationssystems Daten unrichtig eingegeben oder unrechtmässig gespeichert hat; und

Art. 19c

Über streitige Ansprüche von Drittpersonen gegenüber dem Bund oder des Bundes gegenüber einem Kanton erlässt die zuständige Behörde des Bundes eine Verfügung. Artikel 10 Absatz 1 ist sinngemäss anwendbar.

19 4. Strafgesetzbuch

Art. 355 Abs. 3 Bst. f und Abs. 7

3 Zur Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bearbeitungszweckes enthält das System, getrennt von den in Absatz 2 genannten Daten, ausserdem Falldaten aus den Bereichen:

20 . f. Schengen gemäss den Schengen-Assoziierungsabkommen

7 Die Bundesbehörden, die zollund grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, dürfen in einem Abrufverfahren abfragen, ob eine Person bei den Zentralstellendiensten, beim Interpol-Dienst oder bei den Schengen-Dienststellen registriert ist.

21 Art. 355c-355e

22 ...

23 5. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996 bis Art. 17 Abs. 3 3bis Er kann für die Ausund Durchfuhr aus oder nach bestimmten Ländern erleichterte Bewilligungsverfahren oder Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen.

24 6. Waffengesetz vom 20. Juni 1997

Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Ausund Durchfuhr, das Aufbewahren, den Besitz, das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 4

1 Als Waffen gelten:

4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. bis ter Art. 5 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Bst. a, 1 , 1 und 6 Verbote im Zusammenhang mit Waffen und Waffenbestandteilen

1 Verboten sind der Erwerb, das Tragen und das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie die Einfuhr von:

6 Aufgehoben

Art. 6 Einschränkungen im Zusammenhang mit bestimmten Geräten und

mit Spezialmunition Der Bundesrat kann verbieten oder von der Erfüllung besonderer Voraussetzungen abhängig machen:

Art. 6a Erbgang

1 Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile, für die ein Verbot ter nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.

2 Die Ausnahmebewilligung gilt für sämtliche Gegenstände, die nicht innerhalb der Frist von Absatz 1 einer berechtigten Person übertragen werden.

Art. 6b Amtliche Bestätigung

1 An Personen mit Wohnsitz im Ausland darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Feuerwaffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils nach Artikel 5 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen. Gliederungstitel vor Art. 8 2. Kapitel: Erwerb und Besitz von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen 1. Abschnitt: Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bis bis Art. 8 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1 , 2 und 3–5 Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein. 1bis Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagdoder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben. 2bis Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden. 3–5 Aufgehoben

Art. 9 Zuständigkeit

Der Waffenerwerbsschein wird von der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Waffe erworben wird, erteilt.

Art. 9a Amtliche Bestätigung

1 Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der zuständigen kantonalen Behörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils berechtigt sind.

2 Bestehen Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder kann eine solche nicht beigebracht werden, so leitet der Kanton die Unterlagen an die Zentralstelle weiter. Diese überprüft die Bestätigung oder kann gegebenenfalls eine solche erteilen.

Art. 9b Gültigkeit des Waffenerwerbsscheins

1 Der Waffenerwerbsschein gilt für die ganze Schweiz und ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils.

2 Der Bundesrat sieht für die Ersetzung von wesentlichen Waffenbestandteilen einer rechtlich zugelassenen Waffe sowie für den Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen bei der gleichen Person oder für den Erwerb durch Erbgang Ausnahmen vor.

3 Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 9c Meldung der übertragenden Person

Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil überträgt, muss der für die Erteilung von Waffenerwerbsscheinen nach Artikel 9 zuständigen Behörde innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Waffenerwerbsscheins des Erwerbers oder der Erwerberin zustellen.

Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht

1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:

25 sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden.

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