Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (mit Anhängen und Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-10-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 12. Dezember 2008) Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Vertragsparteien» genannt, in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Erhaltung und Weiterentwicklung der Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt hat, in dem in Verbindung mit geeigneten Massnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Aussengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist, in der Erwägung, dass der in den Rahmen der Europäischen Union einbezogene Schengen-Besitzstand einen Teil der Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, soweit diese einen Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen schaffen und Ausgleichsmassnahmen zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus vorsehen, eingedenk der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Erwägung, dass die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Schengen-Besitzstand und an seiner weiteren Entwicklung es ermöglicht, gewisse Hindernisse für den freien Personenverkehr, die aufgrund der geografischen Lage der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehen, zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken,

2 in der Erwägung, dass mit dem vom Rat der Europäischen Union am 18. Mai 1999 geschlossenen Übereinkommen mit der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden, in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, die Schweizerische Eidgenossenschaft auf gleichwertiger Ebene wie Island und Norwegen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands zu assoziieren, in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen geschlossen werden sollte, das gleichartige Rechte und Pflichten begründet wie das Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union einerseits und Island und Norwegen andererseits, in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, praktischen Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands organisiert werden muss, in der Erwägung, dass ein Ausschuss nach dem institutionellen Muster der Assoziierung Islands und Norwegens eingesetzt werden muss, um die Schweizerische Eidgenossenschaft bei den Tätigkeiten der Europäischen Union in den von diesem Abkommen erfassten Bereichen zu assoziieren und ihr die Teilnahme daran zu ermöglichen, in der Erwägung, dass die Schengener Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Europäischen Konvention zum Schutze der

3 Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gewährleistet sind, beruht, in der Erwägung, dass Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die auf der Grundlage des genannten Titels angenommenen Rechtsakte gemäss dem Protokoll über die Position Dänemarks, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, auf das Königreich Dänemark nicht anwendbar sind und dass die Beschlüsse zur Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gemäss dem genannten Titel, die Dänemark in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten nur völkerrechtliche Verpflichtungen begründen, in der Erwägung, dass einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland sowie Irland nach Massgabe der Beschlüsse gemäss dem Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das durch den Vertrag von Amsterdam dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäi-

4 schen Gemeinschaft beigefügt wurde, Anwendung finden, in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass die Staaten, mit denen die Europäische Union eine Assoziierung bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands geschaffen hat, diesen Besitzstand auch in ihren Beziehungen untereinander anwenden, in der Erwägung, dass das ordnungsgemässe Funktionieren des Schengen-Besitzstands verlangt, dass dieses Abkommen und die Übereinkünfte zwischen den verschiedenen bei der Umsetzung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten beziehungsweise an der Umsetzung und Entwicklung dieses Besitzstands teilnehmenden Parteien, in denen die Beziehungen dieser Parteien untereinander geregelt sind, gleichzeitig zur Anwendung gelangen, eingedenk des Abkommens über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten

5 Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac» , in Anbetracht der Verknüpfung, die zwischen dem Schengen-Besitzstand und diesem gemeinschaftlichen Besitzstand besteht, in der Erwägung, dass aufgrund dieser Verknüpfung der Schengen-Besitzstand und der gemeinschaftliche Besitzstand betreffend die Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags sowie betreffend die Einrichtung von «Eurodac» gleichzeitig in Kraft gesetzt werden müssen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1
1.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt) wird bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union in den Bereichen, die Gegenstand der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen sind, sowie bei der Weiterentwicklung dieser Bestimmungen assoziiert. 2. Dieses Abkommen begründet gegenseitige Rechte und Pflichten gemäss den in ihm vorgesehenen Verfahren.

Art. 2
1.

Die in Anhang A aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt) gelten, werden von der Schweiz umgesetzt und angewendet. 2. Die in Anhang B aufgeführten Bestimmungen der Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft werden, soweit sie entsprechende Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend «Schengener Durchführungsübereinkommen» genannt) ersetzen und/oder weiterentwickeln oder aufgrund des genannten Übereinkommens angenommen worden sind, von der Schweiz umgesetzt und angewendet. 3. Die Rechtsakte und Massnahmen, die von der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung oder Ergänzung der in den Anhängen A und B genannten Bestimmungen angenommen werden, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren Anwendung fanden, werden von der Schweiz, unbeschadet des Artikels 7, ebenfalls akzeptiert, umgesetzt und angewendet.

Art. 3
1.

Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union (nachstehend «Rat» genannt) und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend «Kommission» genannt) besteht. 2. Der Gemischte Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt auf Initiative seines/seiner Vorsitzenden oder auf Antrag eines seiner Mitglieder zusammen. 4. Vorbehaltlich des Artikels 4 Absatz 2 tritt der Gemischte Ausschuss je nach Bedarf auf der Ebene von Ministern, hochrangigen Beamten oder Sachverständigen zusammen. 5. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird wahrgenommen: – auf Ebene der Sachverständigen: vom Vertreter der Europäischen Union; – auf Ebene der hochrangigen Beamten und Minister: jeweils für die Dauer von sechs Monaten im Wechsel vom Vertreter der Europäischen Union und vom Vertreter der Schweizer Regierung.

Art. 4
1.

Der Gemischte Ausschuss behandelt gemäss diesem Abkommen alle von Artikel 2 erfassten Fragen und trägt dafür Sorge, dass jegliche Anliegen der Schweiz gebührend berücksichtigt werden. 2. Auf den auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses haben die Vertreter der Schweiz Gelegenheit: – ihre Schwierigkeiten in Bezug auf einen bestimmten Rechtsakt oder eine bestimmte Massnahme darzulegen oder auf Schwierigkeiten anderer Delegationen zu reagieren; – zu Fragen der Weiterentwicklung von sie betreffenden Bestimmungen oder deren Umsetzung Stellung zu nehmen. 3. Die auf Ministerebene stattfindenden Tagungen des Gemischten Ausschusses werden vom Gemischten Ausschuss auf Ebene der hochrangigen Beamten vorbereitet. 4. Der Vertreter der Schweizer Regierung ist berechtigt, zu Fragen, die Gegenstand des Artikels 1 sind, im Gemischten Ausschuss Anregungen vorzutragen. Im Anschluss an eine Aussprache kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat derartige Anregungen prüfen, um gegebenenfalls im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsakts oder einer Massnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union gemäss den für die Europäische Union geltenden Bestimmungen einen Vorschlag zu unterbreiten oder eine Initiative zu ergreifen.

Art. 5

Unbeschadet des Artikels 4 wird der Gemischte Ausschuss von der im Rat erfolgenden Vorbereitung etwaiger, für dieses Abkommen relevanter Rechtsakte oder Massnahmen unterrichtet.

Art. 6

Bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften in einem Bereich, der unter dieses Abkommen fällt, zieht die Kommission Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermassen zurate, wie sie Sachverständige aus den Mitgliedstaaten für die Ausarbeitung ihrer Vorschläge zurate zieht.

Art. 7
1.

Die Annahme neuer Rechtsakte oder Massnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Artikels 2 ist den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten. Vorbehaltlich des Absatzes 2 treten diese Rechtsakte oder Massnahmen für die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und ihre betroffenen Mitgliedstaaten sowie für die Schweiz gleichzeitig in Kraft, es sei denn, dass in diesen Rechtsakten oder Massnahmen ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang wird der von der Schweiz im Gemischten Ausschuss angegebene Zeitraum gebührend berücksichtigt, den sie für die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für notwendig hält. 2. a) Der Rat notifiziert der Schweiz unverzüglich die Annahme der Rechtsakte oder Massnahmen nach Absatz 1, auf die die in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren angewendet wurden. Die Schweiz entscheidet, ob sie deren Inhalt akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Der diesbezügliche Beschluss wird dem Rat und der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der betreffenden Rechtsakte oder Massnahmen notifiziert. b) Kann der Inhalt eines solchen Rechtsakts oder einer solchen Massnahme für die Schweiz erst nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen rechtsverbindlich werden, so unterrichtet sie den Rat und die Kommission davon zum Zeitpunkt ihrer Notifizierung. Die Schweiz unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich in schriftlicher Form über die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Wird kein Referendum ergriffen, so erfolgt die Notifizierung unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist. Wird ein Referendum ergriffen, so verfügt die Schweiz für die Notifizierung über eine Frist von höchstens zwei Jahren ab der Notifizierung

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 2004 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. März 2006 In Kraft getreten am 1. März 2008 AS 2008 481; BBl 2004 5965

[^1]: Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 17. Dez. 2004 (AS 2008 447)

[^2]: ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 35.

[^3]: SR 0.101

[^4]: ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43 und ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. des Schengen-Besitzstands. Abk. mit der EU und EG

[^5]: SR 0.142.392.68 des Schengen-Besitzstands. Abk. mit der EU und EG

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