Verordnung des UVEK vom 13. Februar 2008 über die Flugplatzleiterin oder den Flugplatzleiter (Flugplatzleiterverordnung)
gestützt auf die Artikel 29 c Absatz 4 und 29 d Absatz 3 der Verordnung vom
1 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt:
- a. die Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter;
- b. die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters.
2. Abschnitt: Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter
Art. 2 Meldung an das BAZL
1 Der Flugplatzhalter legt seiner Meldung an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) über die ernannte Person bei:
- a. die vollständigen Personalien;
- b. einen aktuellen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister und bei ausländischen Personen auf Verlangen des BAZL ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates.
Art. 3 Erteilung der Zulassung und Ausweis
1 Das BAZL erteilt die Zulassung zur Flugplatzleiterin oder zum Flugplatzleiter, wenn eine Fachexpertin oder ein Fachexperte des BAZL die persönliche und fachliche Eignung der betreffenden Person festgestellt hat.
2 Die Zulassung erfolgt in der Form eines Ausweises.
3 Der Ausweis ist fünf Jahre gültig und gilt für einen bestimmten Flugplatz.
4 Das BAZL erneuert den Ausweis auf Gesuch der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters, wenn die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Art. 4 Verlust des Ausweises
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter muss den Verlust des Ausweises dem BAZL unverzüglich melden.
2 Das BAZL stellt in diesem Fall einen Ersatzausweis aus.
3. Abschnitt: Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters
Art. 5 Betriebsaufsicht, Anwesenheit und Stellvertretung
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter organisiert die Betriebsaufsicht nach Massgabe dieser Verordnung.
2 Sie oder er muss während der Dauer des Flugbetriebes auf dem Flugplatz anwesend sein, sofern der Flugbetrieb nicht nur aus vereinzelten Starts und Landungen besteht.
3 Sie oder er kann eine oder mehrere stellvertretende Personen bezeichnen. Sie oder er kann die Ermächtigung auf einzelne Befugnisse beschränken.
Art. 6 Informationsaustausch
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt für die Entgegennahme von Flugsicherungsmeldungen sowie für die Übermittlung von Meldungen an die Verkehrsdienste der Flugsicherung.
2 Sie oder er stellt sicher, dass die Meldungen rechtzeitig lokal verteilt werden.
3 Wird auf dem Flugplatz ein Notsignal empfangen, so klärt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ab, ob es sich um ein irrtümlich ausgelöstes Notsignal eines auf dem Flugplatz abgestellten Luftfahrzeuges handelt. Sie oder er informiert die gemäss dem Luftfahrthandbuch (AIP) zuständige Stelle über sämtliche empfangenen Alarme, einschliesslich der irrtümlich ausgelösten.
4 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ist verantwortlich dafür, dass die Notfrequenz abgehört wird. Sie oder er vergewissert sich darüber vor der Betriebsschliessung oder bevor sie oder er den Flugplatz verlässt.
Art. 7 Publikationsund Meldepflichten
Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter muss die luftfahrtrechtlichen Publikationsund Meldepflichten auch dann erfüllen, wenn die Benutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge gemäss dem AIP der Zustimmung durch den Flugplatzhalter (PPR, Prior Permission Required) bedarf.
Art. 8 Flugvorbereitung
Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt dafür, dass in einem geeigneten Raum die erforderlichen Mittel, Geräte und Informationen für die Flugvorbereitung betriebsbereit zur Verfügung stehen und die Besatzungen sich dort während der Öffnungszeiten des Flugplatzes auf den Flug vorbereiten können.
Art. 9 Flugunfälle und schwere Vorfälle
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter meldet Flugunfälle sowie schwere
2 Vorfälle im Sinne der Artikel 1 3 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen unverzüglich dem Büro für Flugunfalluntersuchungen nach den im AIP veröffentlichten Anordnungen.
2 Sie oder er meldet den zuständigen Stellen, wenn ein Luftfahrzeug überfällig ist oder wenn angenommen werden muss, dass ein Luftfahrzeug verunfallt ist.
Art. 10 Landungen von Luftfahrzeugen aus dem Zollausland
Landet ein Luftfahrzeug aus dem Zollausland auf einem Flugplatz, der kein Zollflugplatz ist, so benachrichtigt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter die
3 nächste Zollstelle (Art. 142 Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006 ).
Art. 11 Treibstoffanlagen
1 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ist für den Betrieb und die Kontrolle der Treibstoffanlagen auf dem Flugplatz verantwortlich.
2 Sie oder er berücksichtigt die entsprechenden Vorgaben des BAZL betreffend Bau und Unterhalt von Treibstoffanlagen sowie zur Betankung der Luftfahrzeuge.
Art. 12 Statistik
Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter veranlasst, organisiert und überwacht die Erhebung und Übermittlung der statistischen Unterlagen nach den Richtlinien des BAZL.
Art. 13 Griffigkeitsund Reibungsmessungen auf Flugplätzen
mit gewerbsmässigem Verkehr
1 Auf Flugplätzen, auf denen Flugbetriebe und -unternehmen gewerbsmässig Personen oder Güter befördern, führt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter Griffigkeitsmessungen nach den Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) durch. Ausgenommen sind Flugplätze mit Graspisten.
2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter führt die Griffigkeitsmessungen in Intervallen von fünf Jahren sowie nach jedem Einbau eines neuen Belages durch.
3 Sie oder er führt die Griffigkeitsmessungen mit einem Gerät gemäss ICAO-
4 Dokument 9137 «Pavement Surface Condition» durch und leitet die Ergebnisse der Messungen an das BAZL weiter.
4 Sie oder er führt in der Winterzeit zusätzlich die Reibungsmessungen gemäss ICAO-Dokument 9137 «Pavement Surface Condition» durch.
5 Das Messgerät muss von einem akkreditierten Unternehmen kalibriert werden. Das Kalibrationsprotokoll muss dem BAZL jeweils per 1. November eingereicht werden.
Art. 14 Journal auf Flugfeldern
1 Ist das Flugfeld während der Betriebszeit nicht bedient, so legt die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter ein Journal auf.
2 Die Flugplatzleiterin oder der Flugplatzleiter sorgt dafür, dass die Kommandanten von Luftfahrzeugen die zur Erhebung der statistischen Daten erforderlichen Angaben im Journal eintragen.
3 a . Abschnitt: Strafbestimmung 5
Art. 14 a
Wer als Flugplatzleiterin oder Flugplatzleiter eine Pflicht nach den Artikeln 5 Absatz 2 und 13 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrt-
6 gesetzes vom 21. Dezember 1948 bestraft.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 15
Diese Verordnung tritt am 15. März 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 748.131.1
[^2]: SR 748.126.3
[^3]: SR 631.01
[^4]: Dieses Dokument kann beim BAZL in französischer und englischer Sprache eingesehen werden. Es kann auch im Buchhandel oder bei der ICAO bestellt oder abonniert werden.
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V des UVEK vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1155).
[^6]: SR 748.0
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