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Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung

Geltender Text a fecha 2012-01-25

1 Übersetzung Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung (Stand am 25. Januar 2012)

Die Vertragsparteien dieses Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, das am

3 28. Januar 1981 in Strassburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde (im Folgenden «das Übereinkommen»), in der Überzeugung, dass Aufsichtsbehörden, die Ihre Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit wahrnehmen, ein Bestandteil eines wirksamen Schutzes des Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind; in Anbetracht der Bedeutung, die der Informationsübermittlung zwischen den Völkern zukommt; in der Erwägung, dass es angesichts des zunehmenden grenzüberschreitenden Austausches personenbezogener Daten erforderlich ist, im Zusammenhang mit einem solchen Austausch personenbezogener Daten den wirksamen Schutz der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten und insbesondere des Rechtes auf Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Aufsichtsbehörden
1.

Jede Vertragspartei sieht mindestens eine Behörde vor, die dafür zuständig ist, die Einhaltung jener innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu gewährleisten, durch die die in Kapitel II und III des Übereinkommens bzw. in diesem Protokoll festgelegten Grundsätze umgesetzt werden. 2. a. Zu diesem Zweck sind die besagten Behörden insbesondere befugt, Ermittlungen durchzuführen und einzuschreiten sowie Klagen anzustrengen bzw. den zuständigen Justizbehörden Verstösse gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften, die der Umsetzung der Grundsätze gemäss Absatz 1 Artikel 1 dieses Protokolls dienen, zur Kenntnis zu bringen.

Art. 2 Grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten

an Empfänger, die nicht der Rechtshoheit einer Vertragspartei unterliegen 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass personenbezogene Daten nur dann an Empfänger, die der Rechtshoheit eines Staates, bzw. einer Organisation unterliegen, der bzw. die nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, übermittelt werden, wenn dieser Staat bzw. diese Organisation einen angemessenen Schutz für die beabsichtigte Datenübermittlung gewährleistet. 2. Abweichend von den Bestimmungen gemäss Absatz 1 des Artikels 2 dieses Protokolls kann jede Vertragspartei die Übermittlung personenbezogener Daten zulassen:

Art. 3 Schlussbestimmungen
1.

Die Vertragsparteien betrachten die Bestimmungen gemäss Artikel 1 und 2 dieses Protokolls als Zusatzartikel des Übereinkommens, und sämtliche Bestimmungen des Übereinkommens gelten entsprechend. 2. Dieses Protokoll liegt für alle Signatarstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Nachdem die Europäischen Gemeinschaften dem Übereinkommen unter den darin vorgesehenen Bedingungen beigetreten sind, können sie dieses Protokoll unterzeichnen. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Kein Unterzeichner dieses Protokolls darf es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, sofern er nicht zuvor oder gleichzeitig das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat bzw. ihm beigetreten ist. Ratifikations-, Annahmebzw. Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3. a. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf eine Frist von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf der Unterzeichner sich gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels 3 als an das Protokoll gebunden erklärt haben.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 24. März 2006 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Dezember 2007 Inkrafttreten für die Schweiz am 1. April 2008 AS 2008 731; BBl 2003 2101

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2008 729

[^3]: SR 0.235.1 bezüglich Aufsichtsbehörden und grenzüberschreitende Datenübermittlung. Zusatzprotokoll