Verordnung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde vom 17. März 2008 über die Beaufsichtigung von Revisionsunternehmen (Aufsichtsverordnung RAB, ASV-RAB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 32 Absatz 2 der Revisionsaufsichts-

1 (RAV), verordnung vom 22. August 2007 verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung gilt für:

2 Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des a. öffentlichen Interesses erbringen und unter der Aufsicht der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde stehen;

2 Sie regelt:

2. Abschnitt: Anzuwendende Prüfungsstandards

Art. 2 Schweizer Prüfungsstandards

Jahresund Konzernrechnungen, die nach den Bestimmungen des Obligationen-

3 rechts (OR) oder nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards der Schweizer Treuhandkammer (Schweizer Prüfungsstandards) geprüft werden.

Art. 3 Ausländische Prüfungsstandards

1 Jahresund Konzernrechnungen, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt wurden, müssen in Übereinstimmung mit den von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüfungsstandards des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) geprüft werden.

2 Die Aufsichtsbehörde kann weitere gleichwertige Prüfungsstandards anerkennen.

3 Jahresund Konzernrechnungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nach ausländischen Rechnungslegungsstandards erstellt und nach ausländischen Prüfungsstandards geprüft wurden, müssen zusätzlich nach den Schweizer Prüfungsstandards geprüft werden.

Art. 4 Spezialprüfungen

1 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die nicht die Prüfung einer Jahresoder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen nach den Schweizer Prüfungsstandards geprüft werden.

2 Alle gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die nicht die Prüfung einer Jahresoder Konzernrechnung zum Gegenstand haben (Spezialprüfungen), müssen sinngemäss nach den ausländischen Prüfungsstandards gemäss Artikel 3 Absätze 1 und 2 geprüft werden.

4 Unternehmensbezogene Massnahmen zur Qualitätssicherung Art. 5

1 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Schweizer Prüfungsstandards anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen nach den Vorschriften des Schweizer Qualitätssicherungsstandards 1 (QS 1) sichern.

2 Revisionsunternehmen, die bei der Prüfung von Jahresund Konzernrechnungen die Prüfungsstandards des IAASB anwenden, müssen die Qualität ihrer Revisionsdienstleistungen sowohl nach QS 1 als auch nach den International Standards on Quality Control 1 (ISQC 1) sichern.

Art. 6 Veröffentlichung der anerkannten Prüfungsstandards

Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht eine Liste der anerkannten Prüfungsstandards.

5 Prüfungsstandards für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen Art. 6 a Bei der Erbringung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a

6 Ziffer 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) müssen die Prüfgesellschaften die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erstellten Prüfungsgrundsätze einhalten. 3. Abschnitt: Verfahren zur Überprüfung der staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Inspektionen)

Art. 7 Gegenstand der Überprüfung

1 Die Aufsichtsbehörde überprüft insbesondere, ob:

2 Sofern in der vorangehenden Überprüfung Massnahmen vereinbart oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands erteilt wurden, prüft sie zudem deren Umsetzung und Einhaltung.

Art. 8 Umfang der Überprüfung

Die Überprüfung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und Standards erfolgt grundsätzlich risikoorientiert.

Art. 9 Ankündigung der Überprüfung

Die Überprüfung wird dem Revisionsunternehmen in der Regel angekündigt. Wenn der Zweck der Überprüfung es verlangt, kann auf die Ankündigung verzichtet werden.

7 Art. 10 Anforderungen an die Prüfungsdokumentation und die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung

1 Die Prüfungsdokumentation muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild der durchgeführten Prüfung machen kann

8 (Art. 730 c OR ).

2 Als Prüfungsdokumentation gelten alle Aufzeichnungen, welche die Art, den Zeitpunkt und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen sowie deren Ergebnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dokumentieren.

3 Die Dokumentation der Massnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne von Arti-

9 kel 12 RAG muss so umfassend und detailliert sein, dass sich die Aufsichtsbehörde ein genaues Bild über die getroffenen Massnahmen und deren Umsetzung machen kann.

4 Im Übrigen gelten die Dokumentationsvorschriften der anwendbaren Prüfungsstandards.

10 Art. 11 Überprüfung der Nachkontrollen Die Aufsichtsbehörde überprüft aufgrund der Dokumentation zu den vom Unternehmen durchgeführten Nachkontrollen insbesondere:

Art. 12 Überprüfung der Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen

1 Die Aufsichtsbehörde überprüft die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistun-

11 gen insbesondere anhand der Prüfungsdokumentation des Revisionsunternehmens.

2 Sind die unternehmensinternen Nachkontrollen des Revisionsunternehmens angemessen und von der Aufsichtsbehörde überprüfbar (Art. 11), so berücksichtigt die Aufsichtsbehörde dies bei ihrer Überprüfung.

Art. 13 Überprüfungsbericht

1 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Überprüfungsbericht.

2 Sie gibt dem Revisionsunternehmen Gelegenheit, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen.

3 Sie setzt dazu eine angemessene Frist, in der Regel 30 Tage, an.

Art. 14 Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts

1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Bericht dem obersten Leitungsoder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens zu.

2 Jedes Mitglied des obersten Leitungsoder Verwaltungsorgans muss die Kenntnisnahme des Überprüfungsberichts einzeln schriftlich bestätigen.

Art. 15 Eröffnung eines Verfahrens

Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit ein Verfahren durchführen und Verfügungen erlassen, insbesondere über:

12 RAG );

Art. 16 Einhaltung von Massnahmen und Anweisungen zur

Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands

1 Das oberste Leitungsoder Verwaltungsorgan des Revisionsunternehmens muss auf Anfrage der Aufsichtsbehörde jederzeit Angaben zum Stand der Umsetzung von vereinbarten Massnahmen oder Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands geben.

2 Die Aufsichtsbehörde kann zur Überprüfung der Umsetzung und der Einhaltung von vereinbarten Massnahmen oder von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands jederzeit eine Nachprüfung durchführen. Die Vorschriften des 3. Abschnitts kommen sinngemäss zur Anwendung.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 17

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 221.302.3

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^3]: SR 220

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^6]: SR 221.302

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^8]: SR 220

[^9]: SR 221.302

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V der RAB vom 10. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4093).

[^12]: SR 221.302

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