Verordnung des EDI vom 20. März 2008 über die technischen und grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK-EDI)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3 und 17 der Verordnung vom 14. Februar 2007[^1] über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (VVK),

verordnet:

Art. 1 Daten für die Rechnungstellung

Die Spezifikation der Daten für die Rechnungstellung ist in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Daten nach Artikel 6 VVK

Die Spezifikation der Daten nach Artikel 6 VVK ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 3 Daten für die Abfrage im Online-Verfahren

Die Spezifikation der Daten für die Abfrage im Online-Verfahren nach Artikel 15 VVK ist in Anhang 3 festgelegt.

Art. 4 Grafische Anforderungen an die Versichertenkarte

Die grafischen Anforderungen an die Versichertenkarte sind in Anhang 4 festgelegt.

Art. 5 Standard eCH-0064

Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008[^2] ist anzuwenden. Er definiert:

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 832.105

[^2]: Der Standard eCH-0064 «Spezifikationen für das System Versichertenkarte» vom 4. Februar 2008 kann beim Verein eCH, Mainaustrasse 30, 8008 Zürich oder beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern bestellt werden oder unter www.ech.ch eingesehen werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.