Verordnung vom 27. Februar 2008 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, OHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-02-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (OHG), gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 verordnet:

1. Abschnitt: Massgebende Einnahmen

Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen

(Art. 6 OHG)

1 Die anrechenbaren Einnahmen bestimmen sich nach Artikel 11 Absätze 1 und 3

2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG) und den dazugehörenden Vorschriften des Bundes.

2 In Abweichung von Absatz 1 gilt Folgendes:

Art. 2 Mehrpersonenhaushalte

(Art. 6 OHG)

1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Ehepaare nach Artikel 10 Ab-

3 satz 1 Buchstabe a Ziffer 2 ELG und die Freibeträge nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und c ELG für Ehepaare gelten auch für eingetragene Partnerschaften und andere dauernde Lebensgemeinschaften.

2 Die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten beziehungsweise von eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Personen, die in einer anderen dauernden Lebensgemeinschaft leben, werden zusammengerechnet.

3 Ist die anspruchsberechtigte Person minderjährig oder befindet sie sich in Ausbildung, so werden ihre anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Einnahmen der im gleichen Haushalt wohnenden Elternteile zusammengerechnet.

4 Die Einnahmen des im selben Haushalt wohnenden Täters oder der im selben Haushalt wohnenden Täterin werden nicht berücksichtigt, sofern die Umstände es rechtfertigen.

2. Abschnitt: Berechnung von Kostenbeiträgen

Art. 3

(Art. 16 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen dem doppelten massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (2 x Betrag

4 ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird der Kostenbeitrag an die Kosten für die längerfristige Hilfe Dritter (Kosten) wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – 2 × Betrag ELG) × Kosten Kostenbeitrag = Kosten –

2 × Betrag ELG 3. Abschnitt: Pauschalbeitrag für Leistungen der Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung

Art. 4

(Art. 18 OHG)

1 Besteht zwischen zwei Kantonen keine Regelung, so kann der leistungserbringende Kanton vom andern Kanton einen Pauschalbeitrag für jede Person verlangen, die als Opfer oder als Angehöriger oder Angehörige:

2 5 Der Pauschalbeitrag beträgt 1206 Franken . Das Eidgenössische Justizund Poli-

6 zeidepartement (EJPD) legt den Beitrag alle fünf Kalenderjahre neu fest. Massgebend sind dabei:

3 Die Kantone liefern dem BJ auf Anfrage die zur Ermittlung des Aufwands nötigen Angaben.

4. Abschnitt: Entschädigung durch den Kanton

Art. 5 Anwaltskosten

(Art. 19 Abs. 3 OHG) Anwaltskosten können ausschliesslich als Soforthilfe oder längerfristige Hilfe geltend gemacht werden.

Art. 6 Berechnung der Entschädigung

(Art. 20 Abs. 2 Bst. b OHG) Liegen die anrechenbaren Einnahmen der anspruchsberechtigten Person zwischen

7 dem massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Betrag ELG ) und dem Vierfachen dieses Betrags, so wird die Entschädigung wie folgt berechnet: (anrechenbare Einnahmen – Betrag ELG) × Schaden Entschädigung = Schaden –

3 × Betrag ELG

Art. 7 Rückerstattung des Vorschusses

(Art. 21 OHG)

1 Wird das Entschädigungsgesuch abgelehnt, so muss die gesuchstellende Person den Vorschuss zurückerstatten.

2 Ist die Entschädigung geringer als der Vorschuss, so muss die Differenz zurückerstattet werden.

3 Der Kanton kann auf die Rückforderung verzichten, wenn diese die gesuchstellende Person in eine schwierige Lage bringen würde.

5. Abschnitt: Finanzielle Leistungen und Aufgaben des Bundes

Art. 8 Ausbildung

(Art. 31 OHG)

1 Der Bund unterstützt mit Finanzhilfen gesamtschweizerische oder mindestens für eine ganze Sprachregion bestimmte Ausbildungsprogramme für:

2 Das BJ gewährt die Ausbildungshilfen im Rahmen der bewilligten Kredite in Form von Pauschalen; diese decken durchschnittlich höchstens zwei Drittel der Kosten des Ausbildungsprogramms.

Art. 9 Ausserordentliche Ereignisse

(Art. 32 OHG)

1 Im Falle ausserordentlicher Ereignisse sorgt das BJ für die notwendige Koordination der Opferhilfe.

2 Über Abgeltungen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 OHG entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 10 Evaluation

(Art. 33 OHG)

1 Das BJ bestimmt Zeitpunkt und Gegenstand der Evaluation sowie das Vorgehen.

2 Die Kantone liefern dem BJ die für die Evaluation nötigen Angaben.

Art. 11 Internationale Zusammenarbeit

Das BJ wirkt als zuständige zentrale Behörde nach Artikel 12 des Europäischen

8 Übereinkommens vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 9 Die Opferhilfeverordnung vom 18. November 1992 wird aufgehoben.

2 10

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 312.5

[^2]: SR 831.30

[^3]: SR 831.30

[^4]: SR 831.30

[^5]: Betrag gemäss Zif. I der V des EJPD vom 11. Sept. 2014 über den Pauschalbeitrag für Leistungen der Opferhilfe-Beratungsstellen bei fehlender interkantonaler Regelung, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2015 3043).

[^6]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 27. Aug. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2775).

[^7]: SR 831.30

[^8]: SR 0.312.5

[^9]: [AS 1992 2479, 1997 2824]

[^10]: Die Änderung kann unter AS 2008 1627 konsultiert werden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.