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Verordnung vom 2. April 2008 über die Sicherheit von Maschinen (Maschinenverordnung, MaschV)

Geltender Text a fecha 2009-12-29

1 gestützt auf die Artikel 4 und 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG);

2 gestützt auf Artikel 83 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG);

3 in Ausführung des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG);

4 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die nachträgliche Kontrolle

5 (Marktüberwachung) von Maschinen nach der Maschinenrichtlinie .

2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 der Maschinenrichtlinie. Deren Artikel 3 gilt sinngemäss. Anstelle der EG-Erlasse, auf die Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben e und k der Maschinenrichtlinie verweist, gelten die schweizerischen Erlasse gemäss Anhang 1 Ziffer 2.

3 Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der Maschinenrichtlinie; vorbehalten bleiben korrelierende Begriffe nach Anhang 1 Ziffer 1 dieser Verordnung.

4 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für

6 Maschinen die Bestimmungen der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEV).

Art. 2 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:

2 Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Maschinen, falls zuvor kein Inverkehrbringen stattgefunden hat.

3 Für das Vorführen von Maschinen an Messen, Ausstellungen und dergleichen gilt Artikel 6 Absatz 3 der Maschinenrichtlinie.

Art. 3 Technische Normen

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie zu konkretisieren.

Art. 4 Konformitätsbewertungsstellen

1 Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für den betreffenden Fachbereich:

7 a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;

2 Die Konformitätsbewertungsstellen unterrichten die im betreffenden Sachbereich zuständigen Bundesbehörden, wenn die Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte.

Art. 5 Nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung)

1 Die nachträgliche Kontrolle (Marktüberwachung) richtet sich nach den Arti-

8 keln 11–13 a der STEV .

2 Hat die Europäische Kommission eine Massnahme nach Artikel 8 oder 9 der Maschinenrichtlinie ergriffen, so setzen die zuständigen Kontrollorgane die Massnahme für die Schweiz um. Allfällige Verbote oder Einschränkungen des Inverkehrbringens oder Rückrufe von Maschinen werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 6 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 2 geregelt.

Art. 7 Übergangsfrist für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen

und andere Schussgeräte Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladungen und andere als Werkzeug konzipierte Schussgeräte dürfen noch bis zum 29. Juni 2011 nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 29. Dezember 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 819.1

[^2]: SR 832.20

[^3]: SR 734.0

[^4]: SR 946.51

[^5]: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, berichtigt durch ABl. L 76 vom 16.3.2007, S. 35. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.

[^6]: SR 819.11

[^7]: SR 946.512

[^8]: SR 819.11