Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)
gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 4 Absatz 1, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes
1 über aussenwirtschaftliche Massnahmen, vom 25. Juni 1982
2 in Ausführung des Übereinkommens vom 15. April 1994 über Ursprungsregeln (Anhang 1A.11 des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation),
3 des Artikels 11 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie des Artikels 2 des Internationalen
4 Übereinkommens vom 18. Mai 1973 zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Ausstellung und Gebrauch der im Aussenhandel verwendeten Ursprungsbeglaubigungen und Ursprungsdeklarationen.
2 Sie gilt in der Schweiz und ihren Zollanschlussgebieten (Inland).
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. Herstellen: jede Beoder Verarbeitung einer Ware einschliesslich des Zusammenbaus oder spezifischer Vorgänge;
- b. Erzeugnis: die hergestellte Ware, auch wenn sie später in einem weiteren Herstellungsvorgang verwendet werden soll;
- c. Vormaterialien: die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile;
- d. Waren: sowohl Erzeugnisse als auch Vormaterialien;
5 zur e. Zollwert: der Wert, der nach dem Übereinkommen vom 15. April 1994 Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (WTO-Zollwertabkommen) festgelegt wird;
- f. Ab-Werk-Preis: der Preis der Ware ab Werk, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei der Ausfuhr des Erzeugnisses zurückerstattet werden können;
- g. Wert der Vormaterialien: der Zollwert der verwendeten Vormaterialien im Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der im Inland für die Vormaterialien bezahlt wird;
- h. Kapitel und Nummern des Harmonisierten Systems: die Kapitel und die vierstelligen Nummern der Nomenklatur nach dem Internationalen Überein-
6 kommen vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.
Art. 3 Ursprungsbeglaubigungen
1 Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware; sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifikation der Ware erforderlich sind.
2 Als Ursprungsbeglaubigungen gelten:
- a. das Ursprungszeugnis: dieses wird auf dem dazu bestimmten Formular ausgestellt;
- b. die Ursprungsbescheinigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt;
- c. die Inlandbeglaubigung: diese wird auf Handelsrechnungen oder anderen vom Lieferanten ausgestellten Handelsdokumenten ausgestellt und gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.
Art. 4 Andere Bescheinigungen im Ursprungsbereich
Die Beglaubigungsstellen können nachweisbare Sachverhalte im Ursprungsbereich bescheinigen, insbesondere:
- a. Beoder Verarbeitungen, die im Inland an Waren durchgeführt worden sind, jedoch nicht ursprungsbegründend sind;
- b. den Versand von Waren.
Art. 5 Ursprungsdeklaration
1 Die Ursprungsdeklaration dient zum Nachweis des schweizerischen Ursprungs einer Ware. Sie kann von Lieferanten mit Wohnsitz oder Sitz im Inland auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelsdokument angebracht werden.
2 Sie gilt ausschliesslich als Vordokument im Inland.
Art. 6 Beglaubigungsstellen
1 7 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bezeichnet die Beglaubigungsstellen und deren Zuständigkeitsgebiet.
2 Die Beglaubigungsstellen stellen Ursprungsbeglaubigungen aus für Personen und Unternehmungen, die:
- a. Waren herstellen oder damit handeln; und
- b. in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben.
3 Die Beglaubigungsstellen können für Personen und Unternehmungen, die nicht in ihrem Zuständigkeitsgebiet Wohnsitz oder Sitz haben, Ursprungsbeglaubigungen ausstellen, wenn:
- a. die betreffende Ware in ihrem Zuständigkeitsgebiet hergestellt worden ist; und
- b. die zuständige Beglaubigungsstelle einwilligt.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) kann weitere Ausnahmen zulassen.
Art. 7 Ursprungsauskünfte
Die Zollverwaltung erteilt auf schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über den nichtpräferenziellen Ursprung von Waren; Artikel 20 Absätze 2–5 des Zollgesetzes
8 vom 18. März 2005 (ZG) ist anwendbar.
Art. 8 Gebühren
1 Die Beglaubigungsstellen erheben Gebühren für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sowie für andere Dienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung.
2 Die Gebührentarife der Beglaubigungsstellen bedürfen der Genehmigung durch das WBF.
3 9 Die Zollverwaltung erhebt Gebühren nach der Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung
10 vom 8. September 2004 .
2. Abschnitt: Ursprungskriterien
Art. 9 Schweizerischer Ursprung
Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend beoder verarbeitet worden ist.
Art. 10 Vollständige Gewinnung oder Herstellung
Als im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a. mineralische Erzeugnisse, die im Inland aus dem Boden gewonnen worden sind;
- b. pflanzliche Erzeugnisse, die im Inland geerntet oder von pflanzlichen Zellkulturen gewonnen worden sind;
- c. lebende Tiere, die im Inland geboren worden oder ausgeschlüpft sind und im Inland aufgezogen worden sind;
- d. Erzeugnisse, die von im Inland gehaltenen lebenden Tieren oder von tierischen Zellkulturen gewonnen worden sind;
- e. Jagdbeute und Fischfänge, die im Inland erzielt worden sind;
- f. Erzeugnisse der Hochseefischerei und andere Meereserzeugnisse, die von schweizerischen Schiffen gefangen worden sind;
- g. Erzeugnisse, die an Bord von schweizerischen Fabrikschiffen ausschliesslich aus Erzeugnissen nach Buchstabe f hergestellt worden sind;
- h. Altwaren, die im Inland zur Gewinnung von Rohstoffen gesammelt worden sind;
- i. Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen im Inland angefallen sind;
- j. Erzeugnisse, die im Inland ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–i hergestellt worden sind.
Art. 11 Ausreichende Beoder Verarbeitung
1 Ein Erzeugnis gilt als ausreichend beoder verarbeitet, wenn:
- a. der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 Prozent seines Ab-Werk-Preises nicht übersteigt;
- b. es aufgrund der Beoder Verarbeitung in einer anderen Nummer des Harmonisierten Systems einzureihen ist als die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs; oder
- c. allfällige spezifische ursprungsverleihende Beoder Verarbeitungen nach Absatz 2 vorgenommen worden sind.
2 Das WBF kann für bestimmte Erzeugnisse spezifische ursprungsverleihende Beoder Verarbeitungen festlegen. Es kann für einzelne dieser Erzeugnisse die Anwendbarkeit von Absatz 1 Buchstaben a und b ausschliessen.
3 Es kann für Erzeugnisse nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 2 Toleranzregeln festlegen.
Art. 12 Inländische Vormaterialien
1 Ein Erzeugnis, das im Inland ausreichend beoder verarbeitet worden ist und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, gilt als Vormaterial schweizerischen Ursprungs. Es ist unerheblich, ob das Vormaterial in der gleichen oder in einer anderen Unternehmung hergestellt worden ist.
2 Vormaterialien ausländischen Ursprungs, die bei der Herstellung eines inländischen Vormaterials nach Absatz 1 verwendet worden sind, werden für die Bestimmung des Ursprungs des anderen Erzeugnisses nicht berücksichtigt.
Art. 13 Nicht ausreichende Beoder Verarbeitung
Als für die Verleihung der Ursprungseigenschaft nicht ausreichend gelten:
- a. Behandlungen, die dazu dienen, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Gefrieren, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz anderer Stoffe, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
- b. einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
- c. einfache Verpackungsarbeiten, namentlich: 1. das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken, 2. das einfache Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, das Befestigen auf Brettchen, das Vakuumverpacken und das Umhüllen in kontrollierter Atmosphäre;
- d. das Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen;
- e. einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse zu gelten;
- f. einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;
- g. das Zusammentreffen zweier oder mehrerer Behandlungen nach den Buchstaben a–f;
- h. das Schlachten von Tieren und das Zerkleinern (Zerlegen, Schnetzeln und Hacken) von Fleisch.
Art. 14 Für die Ursprungsbestimmung massgebende Einheit
1 Ein aus Teilen bestehendes Erzeugnis gilt als Einheit, wenn es in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht wird.
2 Jede Gruppe oder Zusammenstellung verschiedener Erzeugnisse, die in einer einzigen Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, stellt als Ganzes die massgebende Einheit dar.
3 Besteht eine Sendung aus gleichen Erzeugnissen, die in derselben Nummer des Harmonisierten Systems eingereiht werden, so muss für die Ursprungsbestimmung jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden.
Art. 15 Neutrale Elemente
Für die Bestimmung des Ursprungs dürfen folgende bei der Herstellung verwendete Erzeugnisse nicht berücksichtigt werden:
- a. Energie und Brennstoffe;
- b. Anlagen und Ausrüstung;
- c. Maschinen und Werkzeuge;
- d. Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder eingehen sollen.
Art. 16 Veredelungsverkehr
Ein inländisches Erzeugnis, das zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt wird, behält den schweizerischen Ursprung, wenn der im Ausland erzielte Wertzuwachs 50 Prozent des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht übersteigt.
Art. 17 Ausländischer Ursprung
1 Zur Beglaubigung des ausländischen Ursprungs von Waren muss der Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung (Basisoder Nachfolgezeugnis) vorgelegt werden, die von einer zuständigen Stelle im Ursprungsoder Transitland der Ware ausgestellt worden ist.
2 Im Inland ist der ausländische Ursprung von Waren nachzuweisen:
- a. durch das auf den inländischen Lieferanten lautende Basisoder Nachfolgezeugnis; oder
- b. durch eine Inlandbeglaubigung. 3. Abschnitt: Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen und Anbringen von Ursprungsdeklarationen
Art. 18 Ausstellen von Ursprungsbeglaubigungen
1 Ursprungsbeglaubigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt.
2 Ist die Gesuchstellerin eine Unternehmung, so muss diese im Handelsregister eingetragen sein.
3 Die Ursprungsbeglaubigung wird nicht ausgestellt, wenn die Gesuchstellerin die festgelegte Gebühr nicht bezahlt oder dafür keine Sicherheit leistet.
Art. 19 Gesuchseinreichung
1 Gesuche um Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen sind der zuständigen Beglaubigungsstelle in Papierform oder elektronisch einzureichen.
2 Die Gesuchstellerin muss der Beglaubigungsstelle und gegebenenfalls der Zollverwaltung die erforderlichen Auskünfte erteilen, Einsicht in die Unterlagen und Zutritt zu den Betriebsräumen gewähren.
3 Das WBF regelt:
- a. das Verfahren;
- b. die Anforderungen an den Inhalt der Gesuche und an die einzureichenden Unterlagen.
Art. 20 Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens
1 Die Beglaubigungsstellen können mit Personen und Unternehmungen die Vereinfachung des Verfahrens für die Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vereinbaren. Das WBF regelt die Einzelheiten.
2 Die Vereinbarungen über die Vereinfachung des Verfahrens bedürfen der Genehmigung durch die Zollverwaltung.
Art. 21 Elektronisches Beglaubigungsverfahren
1 Die Beglaubigungsstellen können die elektronische Ausstellung von Ursprungsbeglaubigungen vorsehen.
2 Das Verfahren muss den ordnungsgemässen Ablauf und die Datensicherheit gewährleisten.
3 Die Beglaubigungsstellen schliessen mit Personen und Unternehmungen, die zum elektronischen Beglaubigungsverfahren zugelassen werden, eine Vereinbarung nach Artikel 20 ab.
Art. 22 Prüfung des Gesuchs
1 Die Beglaubigungsstelle prüft, ob die Angaben der Gesuchstellerin, die in der Ursprungsbeglaubigung bescheinigt werden, richtig sind.
2 Besteht begründeter Verdacht oder wird festgestellt, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt worden sind, so erstattet die Beglaubigungsstelle der Zollverwaltung Meldung und übergibt ihr die Beweismittel.
3 Die Organe, Angestellten und Beauftragten der Beglaubigungsstelle unterstehen
11 dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 und der Schweigepflicht nach
12 Artikel 320 des Strafgesetzbuchs .
Art. 23 Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle und
die Zollverwaltung
1 Die Beglaubigungsstelle kann die Angaben, die in einem Beglaubigungsgesuch oder einer Ursprungsbeglaubigung gemacht worden sind, jederzeit nachprüfen und Auskünfte über Standort und Versand der Waren sowie Muster verlangen.
2 Die Zollverwaltung kann jederzeit Nachprüfungen durch die Beglaubigungsstelle anordnen und selber solche vornehmen.
3 Die Gesuchstellerin trägt die Kosten der Nachprüfungen.
Art. 24 Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen für Angebote
im öffentlichen Beschaffungswesen
1 Ist bei öffentlichen Beschaffungen der schweizerische Ursprung der zu liefernden Ware ein Zuschlagskriterium, so stellt die Beglaubigungsstelle die erforderlichen Ursprungszeugnisse und Ursprungsbescheinigungen aus. Diese sind mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen und gelten nur für die Angebotseingabe.
2 Das WBF regelt das Verfahren.
Art. 25 Anbringen von Ursprungsdeklarationen
1 Das WBF regelt Form und Inhalt der Ursprungsdeklarationen.
2 Die Artikel 19 Absatz 2, 22 Absätze 2 und 3 sowie 23 gelten sinngemäss für Lieferanten, die Ursprungsdeklarationen anbringen.
Art. 26 Aufbewahrungspflicht
1 Die Gesuchstellerin muss die Belege zu den Beglaubigungsgesuchen sowie Kopien von Ursprungsdeklarationen und deren Belege während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
2 Die Beglaubigungsstellen müssen die Beglaubigungsgesuche während mindestens fünf Jahren aufbewahren.
3 Für die Aufbewahrungsform sowie für organisatorische Massnahmen und Sicherheitsmassnahmen gelten die Artikel 97 und 98 der Zollverordnung vom 1. Novem-
13 ber 2006 .
4. Abschnitt: Aufsicht und Kontrollen
Art. 27 Zuständigkeit der Zollverwaltung
Die Zollverwaltung übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen aus.
Art. 28 Rückruf und Widerruf von Ursprungsbeglaubigungen
1 Hat eine Beglaubigungsstelle eine Ursprungsbeglaubigung zu Unrecht ausgestellt, so ordnet sie deren Rückruf an.
2 Bleibt der Rückruf erfolglos oder befindet sich die zu Unrecht ausgestellte Ursprungsbeglaubigung nicht mehr im Inland, so verfügt die Zollverwaltung ihren Widerruf.
3 Ist der Widerruf rechtskräftig, so kann die Zollverwaltung diesen auch der Warenempfängerin und den zuständigen Behörden des Empfängerlandes mitteilen.
Art. 29 Verwaltungsmassnahmen bei Ursprungsdeklarationen
Unabhängig von einem Strafverfahren kann die Zollverwaltung Personen oder Unternehmungen, die Ursprungsdeklarationen rechtswidrig anbringen, durch Verfügung zeitweise oder dauernd untersagen, solche anzubringen.
Art. 30 Aufsichtsmassnahmen gegenüber Beglaubigungsstellen
1 Die Beglaubigungsstelle enthebt eine von ihr beauftragte Person ihrer Funktion, wenn die Person:
- a. sich trotz Verwarnung weiterhin pflichtwidrig verhält;
- b. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung verurteilt worden ist.
2 Mit Ursprungsbeglaubigungen beauftragte Personen, gegen die ein Strafverfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen diese Verordnung eingeleitet worden ist, werden von der Beglaubigungsstelle für die Dauer des Verfahrens in ihrer Funktion eingestellt.
3 Hat eine Beglaubigungsstelle wiederholt unrichtige Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder in anderer Form dieser Verordnung zuwidergehandelt, so kann ihr das WBF die Beglaubigungsbefugnis entziehen.
5. Abschnitt: Datenschutz und Amtshilfe
Art. 31 Informationssysteme der Beglaubigungsstellen
1 Jede Beglaubigungsstelle darf ein Informationssystem führen und darin Personendaten bearbeiten, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung notwendig ist.
2 Das Informationssystem einer Beglaubigungsstelle darf folgende Daten enthalten:
- a. Personalien und Adressen der Personen und Unternehmungen (natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen), die Beglaubigungsgesuche eingereicht haben, für die Ursprungsbeglaubigungen ausgestellt oder bei denen Nachprüfungen durchgeführt worden sind;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.