Verordnung vom 14. Dezember 2007 über die Seeschifffahrtsgebühren
1 gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 (SSG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-
2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3 Gebührenpflicht
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.
Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag
1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.
2 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.
Art. 5 Auslagen
3 Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV auch die Kosten für Veröffentlichungen.
Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren
Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.
2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes
Art. 7 Schiffsregistrierung
Fr. 1. Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG:
- a. für die erste Bescheinigung 900
- b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Gebühr Eigentümer oder Erwerber 2. Erteilung einer Zulassungsbewilligung (Art. 30 Abs. 1 SSG) 250 3. Genehmigung eines Schiffsnamens (Art. 32 Abs. 2 SSG) 50 4. Namensänderung eines Schiffes (Art. 32 Abs. 2 SSG) 150 5. Prüfung der Voraussetzungen für Reeder-Nichteigentümer (Art. 46 Abs. 1 SSG):
- a. für die erste Prüfung 750
- b. für jede weitere Prüfung des gleichen Reeders ⅔ der obigen 6. Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 SSG:
- a. natürliche Personen 250
- b. juristische Personen 450 7. Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 (Hypothekargläubiger) oder Absatz 4 (Nutzniesser) SSG:
- a. für die erste Bescheinigung 450
- b. für jede weitere Bescheinigung für den gleichen ⅔ der obigen Gebühr Gläubiger oder Nutzniesser Fr. 8. Ausstellung eines Seebriefes, einschliesslich einer Kopie für den Reeder (Art. 42 Abs. 1 SSG):
- a. Grundgebühr 500
- b. Zuschlag für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 9. Ungültigkeitserklärung eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 3 SSG) 200 10. Ersatz eines Seebriefes (Art. 43 Abs. 4 SSG) 500
Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen
Fr. 1. Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG):
- a. beträgt der Zeitaufwand für die Beschaffung bis zu einer halben Stunde 50
- b. beträgt der Zeitaufwand mehr als eine halbe Stunde nach Zeitauf- 2. Ausstellung von Fähigkeitsausweisen (Art. 62 Abs. 2 SSG):
- a. für jeden endgültigen Ausweis 50
- b. für jeden provisorischen Ausweis 50 3. Ausstellung von Seemannsbüchern (Art. 66 SSG):
- a. erstmalige Ausstellung an Inhaber, die auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten gebührenfrei
- b. Ausstellung an Inhaber, die nicht auf einem schweizerischen Seeschiff arbeiten 50
- c. Ersatz 50
3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes
Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen
1.50 Franken je 1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs Franken 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben ½ der Gebühr 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen
Art. 10 Streichung im Register
Fr. 1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes 200 4 vom 28. September 1923 über das Schiffsregister 2. Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung 20
Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
Pfandrechte bis zu 1 Million Franken 1 ‰ der Pfandsumme 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken
Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen
Fr. 1. Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: 50
- a. Vormerkung persönlicher Rechte, Verfügungsbeschränkungen und vorläufige Eintragungen;
- b. Anmerkung;
- c. Nutzniessung;
- d. Änderung am Unterpfand, am Rang oder an der Pfandforderung sowie Änderung an der Beschreibung des Schiffes, Löschung oder Änderung von Einträgen und Einschreibungen nach den Buchstaben a–c;
- e. Namenswechsel des Schiffes oder des Eigentümers (ohne Eigentumsübertragung);
- f. Begründung, Änderung oder Löschung des Pfandrechts, der Nutzniessung an einer Schiffspfandforderung oder einer leeren Pfandstelle. 2. Registerauszüge und Bescheinigungen je 30 3. Anzeigen von:
- a. Schuldübernahmen an die Gläubiger, pro Anzeige 20
- b. Verfügungen im Schiffsregister, pro Anzeige 20
Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen
Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:
5 a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923 über das Schiffsregister);
- b. Streichung eines Schiffes auf Verfügung des Bundesrates;
- c. Sperrung des Registers auf Verfügung des Bundesrates;
- d. alle von Amtes wegen erfolgten Einschreibungen, Änderungen und Löschungen mit Ausnahme der Fälle nach Artikel 36 SSG und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister. 4. Abschnitt: Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz
Art. 14 Schiffe
Fr. 1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 SSG): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 2. Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) 100 3. Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar 30 4. Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)
- a. Original: – Beträgt der Zeitaufwand bis zu einer Stunde 60 – Beträgt der Zeitaufwand mehr als eine Stunde
- b. Beglaubigte Kopien, pro Kopie 30 5. Stempelung (Paginierung) neuer Schiffstagebücher, pro Buch 20
Art. 15 Schiffsbesatzung
Fr. 1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle 30 2. Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 SSG), je Person 10 3. Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.
Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen
Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:
- a. Entgegennahme der Meldung über die Ankunft und die Abfahrt des Schiffes und Einsichtnahme in die Schiffspapiere (Art. 59 SSG);
- b. Visierung der Schiffstagebücher nach Einsichtnahme;
- c. Visierung der Heuerverträge, wenn sie anlässlich der Anmusterungsformalitäten erfolgt;
- d. Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Heuervertrag (Art. 81 SSG);
- e. Entgegennahme von Beschwerden von Seeleuten und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- f. Intervention bei strafbaren Handlungen an Bord;
- g. Gesuche an Lokalbehörden um Inhaftsetzung eines Seemannes oder um Inanspruchnahme der Rechtshilfe eines fremden Staates (Art. 59 SSG);
- h. Entgegennahme und Verwaltung von Geldern und Gegenständen eines in eine Krankenanstalt überführten Seemannes;
- i. Bescheinigung von Dienstzeugnissen;
- j. Prüfung von Unterlagen zur Ausstellung eines Seemannsbuches und Weiterleitung an das Schweizerische Seeschifffahrtsamt;
- k. Übertragung von Seeleuten in eine neue Musterrolle;
- l. Ausstellung oder Beglaubigung einer Nationalitätsoder Eintragungsbescheinigung;
- m. Ausstellung einer Bescheinigung für die Ausfahrt des Schiffes;
- n. Heimschaffung von Seeleuten (Art. 82 Abs. 3 SSG), wenn sie durch Krankheit, Unfall oder Haft bedingt ist, bis zu einem Zeitaufwand von vier Stunden;
- o. Bescheinigungen und Meldungen an Bundesämter.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
6 Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmung
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 747.30
[^2]: SR 172.041.1 Gebühr
[^3]: SR 172.041.1 wand Nettoregister- tonne, höchs- tens 10 000 nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken
[^4]: SR 747.11 nach Zeitauf- wand
[^5]: SR 747.11
[^6]: [AS 1985 1897, 1993 1890, 2006 4705 Ziff. II 74]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.