Verordnung vom 14. Dezember 2007 über die Seeschifffahrtsgebühren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2007-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 11 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953 (SSG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes, des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes und der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz im Bereich der Seeschifffahrt.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun-

2 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV).

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Verfügung oder eine Dienstleistung nach Artikel 1 veranlasst. Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 16.

Art. 4 Gebührenbemessung und Gebührenzuschlag

1 Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Gebührenansätzen bemessen.

2 Für Verfügungen und Dienstleistungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt je halbe Stunde Arbeitsaufwand oder einen Bruchteil davon 75 Franken.

3 Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden müssen, können die Ämter und Vertretungen Zuschläge bis zu 30 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 5 Auslagen

3 Als Auslagen gelten neben den Kosten nach Artikel 6 AllgGebV auch die Kosten für Veröffentlichungen.

Art. 6 Herabsetzung oder Erlass von Gebühren

Die Ämter und Vertretungen können auf Gesuch hin schweizerischen Vereinen und Stiftungen mit philanthropischem, humanitärem, wissenschaftlichem oder kulturellem Zweck die Gebühren herabsetzen oder erlassen.

2. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes

Art. 7 Schiffsregistrierung

Fr. 1. Ausstellung von Übereinstimmungsbescheinigungen im Sinne von Artikel 25 (Eigentümer), 27 Absatz 3 (Versteigerung von Schiffen) oder 37 Absatz 2 (Erwerber bei Handänderungen) SSG:

Art. 8 Gebührenansätze für andere Dienstleistungen

Fr. 1. Beschaffung von Auszügen aus Schiffstagebüchern, Protokollen, Berichten und sonstigen vom Kapitän oder dessen Schiffsbesatzung ausgefertigten Urkunden (Art. 58 Abs. 3 SSG):

3. Abschnitt: Gebühren des Schweizerischen Seeschiffsregisteramtes

Art. 9 Aufnahme ins Register und Eintragung von Eigentumsübertragungen

1.50 Franken je 1. Aufnahme eines Seeschiffes in das Register der Seeschiffe, einschliesslich der Anlage des Blattes und der ersten Eintragung des Eigentums am Schiff, sowie Eintragung einer Eigentumsübertragung eines registrierten Schiffs Franken 2. Bei Tauschverträgen ist die Gebühr nach Ziffer 1 von jedem Tauschgegenstand gesondert zu erheben ½ der Gebühr 3. Eintragung von erbrechtlichen Eigentumsübergängen

Art. 10 Streichung im Register

Fr. 1. Streichung eines Schiffes im Hauptbuch im Sinne von Artikel 36 SSG oder von Artikel 20 des Bundesgesetzes 200 4 vom 28. September 1923 über das Schiffsregister 2. Mitteilungen nach Artikel 39 SSG und den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. September 1923 über das Schiffsregister, pro Mitteilung 20

Art. 11 Eintragung und Erhöhung von Pfandrechten
1.

Pfandrechte bis zu 1 Million Franken 1 ‰ der Pfandsumme 2. Pfandrechte über 1 Million Franken 1 ‰ auf 1 Mio. Fr. zuzüglich ½ ‰ auf der restlichen Pfandsumme, höchstens 5000 Franken

Art. 12 Andere Eintragungen, Registerauszüge und Anzeigen

Fr. 1. Für jede der im Folgenden genannten Einschreibungen: 50

Art. 13 Gebührenfreie Einschreibungen

Die folgenden Einschreibungen sind gebührenfrei:

5 a. Löschung von Anmerkungen (Art. 19 und 20 des BG vom 28. Sept. 1923 über das Schiffsregister);

Art. 14 Schiffe

Fr. 1. Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Seebriefen (Art. 43 Abs. 2 SSG): für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer oder Bruchteil davon 200 2. Änderungen im Seebrief (Art. 43 Abs. 2 SSG) 100 3. Bescheinigung eines vom Kapitän verfertigten Berichtes oder eines Auszuges aus einem der Schiffstagebücher, pro bescheinigtes Exemplar 30 4. Abfassung des Protokolls bei Seeprotest (Art. 120 SSG)

Art. 15 Schiffsbesatzung

Fr. 1. Eintragung eines Kapitäns oder eines Kapitänswechsels in die Musterrolle 30 2. Anmusterungen, Abmusterungen und Ummusterungen (Art. 65 SSG), je Person 10 3. Erfolgt die Musterung nach Ziffer 2 auf Wunsch der Schiffsleitung an Bord, so ist zusätzlich zur Musterungsgebühr eine Gebühr für die benötigte Zeit für die Fahrt zum Schiff und zurück nach Zeitaufwand zu erheben.

Art. 16 Gebührenfreie Dienstleistungen

Die folgenden Dienstleistungen sind gebührenfrei:

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts

6 Die Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Seeschifffahrtsgebühren wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung

Für Verfügungen und Dienstleistungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen bzw. erbracht worden sind, gilt die bisherige Gebührenverordnung.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 747.30

[^2]: SR 172.041.1 Gebühr

[^3]: SR 172.041.1 wand Nettoregister- tonne, höchs- tens 10 000 nach Ziff. 1, höchstens 5000 Franken

[^4]: SR 747.11 nach Zeitauf- wand

[^5]: SR 747.11

[^6]: [AS 1985 1897, 1993 1890, 2006 4705 Ziff. II 74]

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