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Abkommen vom 19. September 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Rumänien über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien sowie weiterer strafbarer transnationaler Handlungen

Geltender Text a fecha 2005-09-19

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und Rumänien,

nachfolgend «die Vertragsparteien» genannt,

im Geist der freundschaftlichen Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern,

im Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,

in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei der Verhinderung und Bekämpfung des Verbrechens, insbesondere des Terrorismus, der organisierten Kriminalität, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien, und weiterer strafbarer Handlungen von wesentlicher Bedeutung ist,

im Bestreben, die bestehende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu präzisieren und zu ergänzen,

in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen der Vertragsparteien und

in Beachtung der internationalen Verpflichtungen und der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand des Abkommens

1. Dieses Abkommen regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich sind; die Behörden arbeiten im Rahmen der ihnen kraft innerstaatlicher Gesetzgebung übertragenen Befugnisse und nach Massgabe des internationalen Rechts zusammen.

2. Die Zusammenarbeit bezieht sich auf die Verhinderung und Aufdeckung strafbarer Handlungen wie auch auf die damit verbundenen Ermittlungen, insbesondere durch den Austausch strategischer und operativer Information sowie durch regelmässige Kontakte unter den zuständigen Behörden auf allen Ebenen.

Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit

1. Die Zusammenarbeit und die gegenseitige Unterstützung zwischen den Vertragsparteien erstrecken sich vor allem auf die folgenden Bereiche:

2. Ausser in den unter Absatz 1 aufgeführten Bereichen erlaubt das Abkommen den zuständigen Behörden keine Zusammenarbeit in politischen, militärischen und fiskalischen Angelegenheiten oder in Rechtshilfeangelegenheiten.

Art. 3 Allgemeine Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie:

Art. 4 Informations- und Erfahrungsaustausch

Die Vertragsparteien unterstützen einander, indem sie personenbezogene und nicht personenbezogene Daten sowie anderes Material austauschen, insbesondere über:

Art. 5 Koordination

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen soweit erforderlich Massnahmen, um in den folgenden Bereichen die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten:

2. Zur Koordination solcher operativen Einsätze können die Vertragsparteien bei Bedarf Ausrüstung und technisches Wissen austauschen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Expertentreffen organisieren, bei denen operative Einsätze koordiniert werden.

Art. 6 Gemeinsame Arbeitsgruppen

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf gemeinsame Analyseteams, Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beratend und unterstützend tätig werden; die Beamten sind nicht befugt, selbständig Handlungen vorzunehmen, die das Hoheitsrecht des anderen Staates verletzen. Sie halten sich an die Anweisungen derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind.

2. Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des Dienstes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

3. Die Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- und Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

4. Wenn Beamte einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz sind, haftet die erste Vertragspartei nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für Schäden, die durch Beamte bei ihrem Einsatz verursacht worden sind.

5. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 4 genannte Schaden verursacht wird, kommt für diesen auf, als wäre er von einem ihrer eigenen Beamten verursacht worden.

6. Die Vertragspartei, deren Beamte im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden verursacht haben, erstattet dieser anderen Vertragspartei den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den diese den Geschädigten oder deren Rechtsnachfolgern geleistet hat.

7. Tritt der in Absatz 4 genannte Fall ein, so verzichtet jede Vertragspartei unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 6 darauf, den als Schadenersatz entrichteten Betrag der anderen Vertragspartei gegenüber geltend zu machen.

8. Die Beamten aus einer anderen Vertragspartei als derjenigen, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, sind in Bezug auf strafbare Handlungen, die gegen sie begangen werden oder die sie begehen, den Beamten der Einsatzvertragspartei gleichgestellt.

Art. 7 Aus- und Weiterbildung

1. Die Vertragsparteien unterstützen einander durch Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere indem:

2. Die Vertragsparteien fördern den Erfahrungs- und Wissensaustausch überdies in allen anderen Formen.

Art. 8 Verfahren und Kosten

1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersuchen um Hilfeleistung sind schriftlich zu stellen und müssen begründet werden. Falls es der Inhalt des Ersuchens erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2. In besonderen Fällen können die zuständigen Behörden einander auch ohne vorausgehendes Ersuchen Informationen zukommen lassen, die geeignet scheinen, die empfangende Vertragspartei bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Bekämpfung strafbarer Handlungen zu unterstützen.

3. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern die Behandlung eines Ersuchens nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Polizeibehörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

4. Die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei beantworten ein Ersuchen nach Absatz 1 so schnell wie möglich. Sie können zusätzliche Informationen verlangen, wenn diese zur Erledigung des Ersuchens erforderlich sind.

5. Jede Vertragspartei kann ein Ersuchen um Information oder um Hilfeleistung ganz oder teilweise ablehnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erledigung des Ersuchens ihre Souveränität beeinträchtigen oder ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden könnte oder dass das Ersuchen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien nicht entspricht oder dass dessen Erledigung diese Rechtsvorschriften oder Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte.

6. Wird ein Ersuchen um Information oder um Hilfeleistung abgelehnt, so informieren die zuständigen Behörden einander schriftlich unter Angabe der Gründe.

7. Jede zuständige Behörde kann Bedingungen festlegen, unter denen ein Ersuchen ausgeführt wird oder unter denen dank einem Ersuchen erlangte Informationen verwendet werden dürfen; diese Bedingungen sind bindend für die zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei.

8. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aus der Durchführung dieses Abkommens erwachsen; ausgenommen sind die Koordinationsmassnahmen nach Artikel 5, für welche die zuständigen Behörden die Kostentragung im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich und von Fall zu Fall regeln.

Art. 9 Polizeiattachés

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Polizeiattachés zur anderen Vertragspartei treffen, wo sie den Status von diplomatischen Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961[^1] über diplomatische Beziehungen haben.

2. Die Entsendung von Polizeiattachés hat zum Zweck, die polizeiliche Zusammenarbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.

3. Die Polizeiattachés sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.

Art. 10 Datenschutz

Unter Beachtung der für die Vertragsparteien geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen gelten für den Schutz der auf Grund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten die folgenden Bestimmungen:

Art. 11 Schutz klassifizierter Informationen

1. Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen gegen die unbefugte Bekanntgabe und zum physischen Schutz von Informationen; diese Vorkehrungen entsprechen der Klassifizierung, in welche die übermittelnde Vertragspartei die Informationen eingestuft hat, und den eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

2. Klassifizierte Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

3. Klassifizierte Informationen dürfen nur von Polizeibehörden oder anderen mit der Verbrechensbekämpfung und -prävention beauftragten Behörden verwendet werden, die dazu befugt sind, solche Informationen zu bearbeiten. Im Rahmen der Zusammenarbeit erlangte Informationen, technische Unterlagen, Technik, technisches Wissen oder Gegenstände dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei vervielfältigt oder an Drittstaaten oder andere Behörden weitergegeben werden.

4. Die übermittelnde Vertragspartei legt bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind, Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Vertragspartei gewährleistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Die übermittelnde Vertragspartei kann die Bedingungen jederzeit ändern oder die Klassifizierung aufheben.

5. Die Vertragsparteien treffen die nötigen Vorkehrungen, damit auf klassifizierte Informationen nur Personen zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer Arbeitspflichten benötigen und die nach den für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugriffsberechtigt sind.

6. Führt ein Verstoss gegen die Sicherheitsvorschriften zum Verlust klassifizierter Informationen oder muss in der Folge vermutet werden, solche Informationen seien unbefugten Personen bekannt gegeben worden, so unterrichtet die empfangende Vertragspartei unverzüglich die übermittelnde Vertragspartei. Die empfangende Vertragspartei leitet umgehend eine Untersuchung nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein; die übermittelnde Vertragspartei kann sich auf ihr Ersuchen an der Untersuchung beteiligen. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Sachlage, die getroffenen Massnahmen und die Untersuchungsergebnisse.

7. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über Gesetzesänderungen, die den Schutz klassifizierter Informationen betreffen können.

Art. 12 Zuständige Behörden

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien, das heisst in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und in Rumänien das Verwaltungs- und Innenministerium, der rumänische Nachrichtendienst, das Ministerium für den Staatshaushalt sowie das Justizministerium, bezeichnen innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Vollzugsorgane (Namen, Telefon- und Faxnummern, E-Mail- und weitere wichtige Kontaktadressen), die nach Massgabe ihrer Zuständigkeit zur direkten operativen Zusammenarbeit befugt sind, sowie Kontaktpersonen (Namen und Funktionen); sie übermitteln einander diese Angaben auf diplomatischem Weg.

2. Die Vollzugsorgane der Vertragsparteien bedienen sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit des Englischen oder einer anderen Sprache, auf die sie sich geeinigt haben.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und unter Berücksichtigung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften weitere Vereinbarungen über die Zusammenarbeit treffen.

4. Eine Expertengruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien, tritt regelmässig zusammen; sie beurteilt die Umsetzung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen, prüft deren Qualität , erörtert neue Strategien und klärt, ob hinsichtlich der Zusammenarbeit ergänzende Massnahmen angezeigt sind oder ob sie ausgeweitet werden soll.

5. Die zuständigen Behörden unterrichten einander umgehend über Änderungen betreffend die Vollzugsorgane, die Zuständigkeiten oder die in diesem Artikel erwähnten Angaben.

Art. 13 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Durch dieses Abkommen werden die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften nicht berührt.

Art. 14 Beilegung von Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf.

Art. 15 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten, auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikation in Kraft, in der sich die Vertragsparteien mitteilen, dass rechtlich die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden; Änderungen treten nach Massgabe von Absatz 1 in Kraft.

Art. 16 Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jeder Vertragspartei jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei gekündigt oder vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden. Die Kündigung des Abkommens wird sechs Monate, die Aussetzung 30 Tage nach der Mitteilung wirksam.

Geschehen zu Bukarest, am 19. September 2005, in zwei Urschriften, jede in französischer und in rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für Rumänien: | | --- | --- | | Christoph Blocher | Vasile Blaga |

Fussnoten

[^1]: SR 0.191.01

[^2]: SR 0.235.1