Abkommen vom 28. November 2007 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Mitgliedschaft der Schweiz im europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-11-28
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Janez Potočnik

Brüssel, 28. November 2007

Europäische Atomgemeinschaft

Brüssel

Herr Hanspeter Mock

Geschäftsträger der Schweizerischen Mission bei der Europäischen Union

B-1050 Brüssel

Sehr geehrter Herr Mock,

ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

«Sehr geehrter Herr Kommissar,

am 18. Juli 2006 notifizierte die Schweizerische Eidgenossenschaft ‹die Schweiz› der Kommission ihr Interesse am europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie.

Ich freue mich, Ihnen nun mitzuteilen, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt der Entscheidung des Rates 2007/198/Euratom vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ‹gemeinsames Unternehmen› Kenntnis genommen haben. Insbesondere ist der Schweiz die Möglichkeit für Drittländer bekannt, Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens zu werden, sofern sie mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, durch das ihre jeweiligen Forschungsprogramme mit den Euratom-Programmen assoziiert sind.

Im Namen der Schweizerischen Eidgenossenschaft habe ich die Ehre im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c) der genannten Entscheidung des Rates zu erklären, dass die Schweiz den Wunsch hat, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden. Diese Mitgliedschaft wird Grundlage sein für eine weitere Zusammenarbeit zwischen Euratom und der Schweiz. Sie konkretisiert die Fortsetzung des bestehenden Engagements für die Fusionsforschung gemäss Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1978[^2] über Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik. Darüber hinaus wird diese Mitgliedschaft die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung darstellen, wie sie im Abkommen über die Beteiligung der Schweiz an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Angesichts des Wunsches der Schweiz, Mitglied des gemeinsamen Unternehmens zu werden, wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir bestätigen würden, dass die folgende Auslegung von der Kommission, die Euratom vertritt, geteilt wird:

Unbeschadet von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) und 82 Absatz 3 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften und von Artikel 10 der Satzung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie im Anhang der Entscheidung des Rates über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens sowie der Bestimmungen zur Anwendung der Personalvorschriften durch das gemeinsame Unternehmen können Schweizer Staatsbürger vom Direktor des gemeinsamen Unternehmens zu Mitarbeitern des gemeinsamen Unternehmens ernannt werden.

Gemäss Artikel 7 der oben genannten Entscheidung des Rates wendet die Schweiz das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften auf das gemeinsame Unternehmen, seinen Direktor und sein Personal unter den im Anhang zu diesem Schreiben genannten Bedingungen an (Anhang I)[^3].

Die Schweiz gewährt dem gemeinsamen Unternehmen im Rahmen dessen offizieller Tätigkeiten alle im Anhang III des Euratom-Vertrags (Anhang III)[^4] vorgesehenen Vorrechte.

Die Schweiz akzeptiert die Verteilung der Stimmrechte im Vorstand sowie den jährlichen Mitgliederbeitrag an das gemeinsame Unternehmen gemäss Anhang I und Anhang II der Satzung, die der oben genannten Entscheidung des Rates beigefügt ist.

Die Schweiz akzeptiert die Finanzkontrolle, soweit sie ihre Beteiligung an den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens betrifft, wie sie in der oben erwähnten Entscheidung des Rates festgehalten ist und diesem Schreiben beiliegt (Anhang III)[^5].

Die Anhänge I, II und III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

In Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 21 der Satzung des gemeinsamen Unternehmens, welche der oben erwähnten Entscheidung des Rates beigefügt ist, werden die Schweizer Behörden in Entscheidungen miteinbezogen welche eine Änderung der Satzung vorsehen. Die Schweiz unterstreicht, dass jegliche Änderung, die die Verpflichtungen der Schweiz betreffen, ihre formelle Zustimmung erfordert, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Wenn der vorangegangene Vorschlag für die Kommission annehmbar ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass die vorliegende Note, zusammen mit der Antwort der Kommission, ein Abkommen zwischen der Schweiz und Euratom bilden soll, das ab dem Datum der Antwort der Kommission provisorisch angewendet wird. Das Abkommen wird so lange provisorisch angewendet, bis das Schweizerische Parlament über die Mitgliedschaft der Schweiz am gemeinsamen Unternehmen entscheidet. Die Schweiz notifiziert Euratom die Erfüllung des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Mitteilung durch Euratom in Kraft. Das Abkommen wird für die Dauer des Siebten Euratom-Rahmenprogramms, d.h. von 2007–2011, geschlossen. Es wird stillschweigend verlängert für die Dauer des folgenden Euratom-Rahmenprogramms, so lange als keine Partei das Übereinkommen mindestens ein Jahr vor Ablauf des entsprechenden Euratom-Rahmenprogramms aufkündigt.»

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass Euratom der obenstehenden Auslegung des Statuts und dem Inhalt des oben wiedergegebenen Schreibens zustimmt, und zu bestätigen, dass die Schweiz mit dem Datum des vorliegenden Schreibens Mitglied des gemeinsamen Unternehmens wird.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft:

Janez Potočnik

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

[^2]: SR 0.424.11

[^3]: Die Anlage zu diesem Protokoll: «Modalitäten für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften in der Schweiz» ist in Anhang I zu diesem Text publiziert. Das «Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften» (ABl. C 321 E/318 vom 29.12.2006) kann unter der folgenden Adresse konsultiert werden: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2006:321E:0001:0331:DE: PDF

[^4]: Anhang III des Euratom Vertrags: «Vergünstigungen, die den gemeinsamen Unternehmen nach Artikel 48 dieses Vertrages gewährt werden können», kann unter folgender Adresse konsultiert werden: http://eur-lex.europa.eu/de/treaties/dat/11957K/tif/11957K.html

[^5]: Der Text «Finanzkontrolle der schweizerischen Teilnehmer an Tätigkeiten des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie» ist in Anhang III zu diesem Text publiziert.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.