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Abkommen vom 28. März 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola (Erneuerung der Simplonkonzession) (mit Notenaustausch)

Geltender Text a fecha 2006-03-28

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewusstsein, den Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten mit Zielort im jeweiligen Staatsgebiet oder im Transit durch das jeweilige Staatsgebiet im gegenseitigen Interesse zu erleichtern und zu regeln;

vom Wunsch geleitet, eine koordinierte Verkehrspolitik zu entwickeln, um die Nutzung umweltschonenderer Verkehrssysteme im Alpenraum zu fördern;

entschlossen, die Beziehungen zu erneuern und zu verbessern, die insbesondere durch den Bau und den Betrieb der Bahn durch den Simplon zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den beiden Staaten beigetragen haben;

im Bewusstsein der Notwendigkeit, die bisherigen Vereinbarungen an das geltende nationale und Gemeinschaftsrecht anzupassen,

haben Folgendes vereinbart:

Kapitel 1: Simplonkonzession

Art. 1 Erneuerung und Dauer der Konzession

1 Die italienische Regierung gewährt dem Schweizerischen Bundesrat die Erneuerung der Konzession für den Betrieb der Normalspurbahn durch den Simplon von der italienisch-schweizerischen Grenze bis Iselle.

2 Diese Erneuerung wird nach den Bestimmungen des geltenden Staatsvertrags vom 25. November 1895[^1] zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola und nach diesem Abkommen für eine Dauer von weiteren 99 Jahren ab dem 1. Juni 2005 erteilt.

3 Der Schweizerische Bundesrat kann die Konzession nur nach vorgängiger Genehmigung der italienischen Regierung übertragen.

Art. 2 Gegenstand der Konzession

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich auf Grund der erneuerten Konzession, die Eisenbahninfrastruktur durch den Simplon von der italienisch-schweizerischen Landesgrenze bis zur Einfahrweiche des Bahnhofs Iselle, dem ersten italienischen Bahnhof zwischen Brig und Domodossola, sowohl zum eigenen Gewinn als auch auf eigene Kosten, Risiken und Gefahren zu verwalten.

2 Gegenstand der Konzession sind:

3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet direkt für die Einhaltung und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen und der Konzession; sie überträgt der Infrastrukturbetreiberin die Tätigkeiten, die Gegenstand der Konzession sind, und setzt das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr vorgängig darüber in Kenntnis.

Art. 3 Pflichten der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist verpflichtet:

die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu befolgen, und zwar in Bezug auf:

Art. 4 Bedingungen

1 Die Konzession wird kostenlos erteilt; es sind keine Vergütungen oder Zuschüsse vorgesehen.

2 Die Konzessionärin stellt die zur Sicherstellung des Betriebs erforderlichen Mittel zur Verfügung. Sie haftet für Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Konzessionsbestimmungen verursacht werden.

3 Bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der Konzessionsbestimmungen kann der italienische Staat nach Anhörung des Lenkungsausschusses gemäss Artikel 10 sowie nach Feststellung der Beschuldigung und nach Beurteilung der vorgebrachten Gründe der Konzessionärin das Erlöschen der Konzession verfügen.

4 Die Konzession kann nach Ablauf erneuert werden, wobei die Parteien die entsprechenden Bedingungen vereinbaren. Andernfalls gehen die Eisenbahnlinie und ihre Einrichtungen kostenlos an den italienischen Staat zurück. Vor Ablauf der Frist hat die italienische Regierung das Recht, die Konzession unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren gegen die Bezahlung eines bestimmten Betrags an die Schweiz zu kündigen; dieser Betrag ergibt sich aus den Ausgaben der Konzessionärin, abzüglich der von Italien gewährten Beiträge für den ersten Ausbau der Linie nach der von der internationalen Delegation für die Angelegenheiten der Simplonbahn gutgeheissenen Rechnungslegung für das Betriebsjahr 2004. Der Betrag verringert sich für jedes Jahr, das seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Kündigung der Konzession vergangen ist, um einen Neunundneunzigstel. Der oben erwähnte Betrag wird bei einer Kündigung vom Lenkungsausschuss gemäss Artikel 10 neu festgelegt, indem der ursprünglich festgelegte Wert auf Grund von Aktualisierungskriterien neu bestimmt wird.

Kapitel 2: Betrieb zwischen Iselle und Domodossola

Art. 5

1 Um zwischen Brig und Domodossola auf der Teilstrecke Iselle–Domodossola eine einheitliche Betriebsführung beizubehalten:

2 Im Spezialabkommen zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen werden die Tätigkeiten und die technischen Einzelheiten in Zusammenhang mit der Verwaltung und der Regelung des Verkehrs (Vorschriften, Planung der Fahrplantrassen, Fahrplan), der Instandhaltung, der Lieferung der elektrischen Energie und der Sicherheitsbescheinigungen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen im Spezialabkommen bezwecken eine effiziente und qualitativ gute Verwaltung der Strecke, indem alle möglichen Synergien zwischen den Betreiberinnen auch in Bezug auf die Planung und die Errichtung von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die Interoperabilität genutzt werden. Sie regeln auch allfällige gegenseitige Vergütungen.

4 Im Spezialabkommen vereinbaren die schweizerische und die italienische Infrastrukturbetreiberin auch den Betrieb des Bahnhofs Domodossola.

5 Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Lizenz berechtigt zum Netzzugang der Grenzstrecke zwischen Iselle und Domodossola für Züge, die von schweizerischen Eisenbahnunternehmen betrieben werden. Ebenso berechtigt die von der italienischen Regierung ausgestellte Lizenz zum Netzzugang zwischen Iselle und Brig für Züge, die von italienischen Eisenbahnunternehmen betrieben werden.

6 Für die Teilstrecke Iselle–Domodossola, die mit der Technik und der Technologie der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin ausgerüstet ist, stimmt die italienische Infrastrukturbetreibern der technischen Zulassung für das Rollmaterial zu, für welches die schweizerische Infrastrukturbetreiberin eine Betriebsbewilligung vorgelegt hat; ebenso muss die schweizerische Infrastrukturbetreiberin für das mit Sicherheitsaufgaben betraute Personal der Eisenbahnunternehmen bescheinigen, dass dieses im Besitz der Ausweise ist, die nachweisen, dass es die notwendigen Anforderungen erfüllt.

Kapitel 3: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Besondere Übereinkommen

Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens regeln die beiden Regierungen die nachstehend erwähnten Dienste im Einzelnen, indem sie gemäss den im Staatsvertrag vom 25. November 1895[^2] festgelegten Grundsätzen die geltenden Übereinkommen soweit notwendig erneuern:

Art. 7 Souveränität

1 Die beiden Regierungen behalten ihre volle Souveränität über die Linie in ihrem Gebiet; Italien behält zudem das Recht, den Betrieb der Linie nach den nationalen Vorschriften einzustellen.

2 Die Bahnpolizei wird unter der Aufsicht der im jeweiligen Staatsgebiet zuständigen Behörde und gemäss den in diesem Gebiet geltenden Vorschriften ausgeübt.

3 Auf Grund des oben erwähnten Souveränitätsrechts und unbeschadet der durch die Betriebssicherheit gebotenen Einschränkungen haben die Angehörigen der italienischen Militärverwaltung Zugang zu den Befestigungen im italienischen Teil des Tunnels. Diese Befestigungen können bei Bedarf mit Wachen oder Wachtposten versehen werden.

Art. 8 Landesverteidigung

1 Die italienische Regierung behält sich vor, im Rahmen des Betriebs der Linie auf italienischem Gebiet die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit zu verlangen. Sie ist zu jedem Zeitpunkt befugt, auf der Strecke Domodossola – Landesgrenze ausschliesslich zu Verteidigungszwecken Militärzüge mit italienischem Militärpersonal und mit Militärmaterial, das Eigentum der Militärverwaltung oder von italienischen Eisenbahnunternehmen ist, fahren zu lassen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Infrastrukturbetreiberin werden von der italienischen Militärverwaltung für alle Schäden entschädigt, die von solchen Zügen direkt verursacht werden. Für Schäden haften die Eisenbahnunternehmen, falls es sich um Spezialzüge handelt, die zu Friedenszeiten für die Beförderung von Personen, Fahrzeugen und Sachen der Militärverwaltung vermietet werden.

2 Die italienische Regierungkann die Züge, die auf dieser Strecke fahren, aus militärischen Gründen von italienischem Militär- oder Zivilpersonal begleiten lassen. Sie kann zudem an jedem Punkt auf der Strecke verlangen, dass ein normaler Zug anhält; die italienischen Militärbehörden machen von diesem Recht nur im Ausnahmefall und nach Vereinbarung mit den Infrastrukturbetreiberinnen Gebrauch.

Art. 9 Haftung

1 Für Schäden gegenüber Dritten oder dem Betriebspersonal auf Grund von Unfällen, die sich während des Streckenbetriebs zwischen dem Bahnhof Domodossola und der italienisch-schweizerischen Grenze ereignen, haftet die Person, welcher die Erbringung der Leistung, die das Ereignis verursacht hat, übertragen worden ist.

2 Die Suche nach der Ursache des Ereignisses und die Feststellung der Schäden sind Sache der italienischen Behörde sowie der zuständigen Infrastrukturbetreiberin. Stellt sich im Verlauf der Untersuchungen die Frage der vollständigen oder teilweisen Haftung der anderen Partei oder die Frage der gemeinsamen Haftung, so wird das dieser Partei schriftlich mitgeteilt und die Untersuchung einer gemischten Kommission übertragen.

3 Die Folgekosten für Schäden auf Grund von höherer Gewalt gehen zu Lasten der Eigentümer.

Art. 10 Überprüfung der Verpflichtungen

1 Die Überprüfung der Verpflichtungen auf Grund dieses Abkommens ist Sache des Lenkungsausschusses nach Artikel 9 der Vereinbarung vom 2. November 1999[^8] (Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Ministerium für Verkehr und Schifffahrt der Republik Italien über die Gewährleistung der Kapazität der wichtigsten Anschlussstrecken der neuen schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale [NEAT] an das italienische Hochleistungsnetz [HLN]).

2 Der Lenkungsausschuss, der die Dienste der speziellen gemischten Arbeitsgruppe in Anspruch nehmen wird:

3 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der italienischen und der schweizerischen Vertretung innerhalb des Lenkungsausschusses entscheiden die beiden Regierungen.

Art. 11 Streitbeilegung

1 Streitigkeiten technischer, verwaltungsmässiger oder finanzieller Art, die sich bei der Umsetzung der Konzession ergeben, werden vom italienischen Ministerium für Infrastruktur und Verkehr nach Anhörung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lenkungsausschusses beigelegt.

2 Zivilrechtliche Streitigkeiten, die sich bei der Umsetzung des Abkommens ergeben, werden von einem Schiedsgericht beurteilt, das jeweils für den einzelnen Fall gebildet werden muss. Jede Partei bezeichnet einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin; diese beiden bestimmen zusammen den dritten Schiedsrichter oder die dritte Schiedsrichterin, der oder die den Vorsitz innehat. Der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts muss Bürger oder Bürgerin eines Drittstaates sein. Wird keine Einigung erzielt, so wird der Präsident oder die Präsidentin des Internationalen Gerichtshofs mit der Ernennung beauftragt.

Art. 12 Internationale Verpflichtungen

Die Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen die internationalen Verpflichtungen der Vertragsparteien, einschliesslich der Verpflichtungen der Italienischen Republik auf Grund der Vorschriften der Europäischen Union, nicht.

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Aufgehoben werden:

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Tag des Empfangs der zweiten der beiden Notifikationen folgt, mit denen sich die beiden Vertragsparteien auf offiziellem Weg mitteilen, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt sind.

2 Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Solche Änderungen treten gemäss den hierfür erforderlichen Verfahren in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Turin am 28. März 2006 in zwei Urschriften in italienischer Sprache.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Moritz Leuenberger | Für die Regierung der Italienischen Republik: / Pietro Lunardi | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.742.140.21

[^2]: SR 0.742.140.21

[^3]: SR 0.783.594.542

[^4]: SR 0.631.252.945.44

[^5]: SR 0.784.194.542

[^6]: SR 0.742.140.26

[^7]: SR 0.818.109.454

[^8]: SR 0.742.140.345.43

[^9]: In der AS nicht veröffentlicht.

[^10]: [BS 13 173]

[^11]: [BS 13 180; AS 2005 3333]