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Abkommen vom 28. März 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola (Erneuerung der Simplonkonzession) (mit Notenaustausch)

Geltender Text a fecha 2008-04-01

1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Italienischen Republik über die Erneuerung der Konzession betreffend den Anschluss des schweizerischen Bahnnetzes an das italienische Bahnnetz durch den Simplon von der Landesgrenze bis Iselle sowie über den Betrieb der Bahnstrecke zwischen Iselle und Domodossola (Erneuerung der Simplonkonzession) (Stand am 1. April 2008) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik, im Bewusstsein, den Schienenverkehr zwischen den beiden Staaten mit Zielort im jeweiligen Staatsgebiet oder im Transit durch das jeweilige Staatsgebiet im gegenseitigen Interesse zu erleichtern und zu regeln; vom Wunsch geleitet, eine koordinierte Verkehrspolitik zu entwickeln, um die Nutzung umweltschonenderer Verkehrssysteme im Alpenraum zu fördern; entschlossen, die Beziehungen zu erneuern und zu verbessern, die insbesondere durch den Bau und den Betrieb der Bahn durch den Simplon zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Austauschs zwischen den beiden Staaten beigetragen haben; im Bewusstsein der Notwendigkeit, die bisherigen Vereinbarungen an das geltende nationale und Gemeinschaftsrecht anzupassen, haben Folgendes vereinbart: Kapitel 1: Simplonkonzession

Art. 1 Erneuerung und Dauer der Konzession

1 Die italienische Regierung gewährt dem Schweizerischen Bundesrat die Erneuerung der Konzession für den Betrieb der Normalspurbahn durch den Simplon von der italienisch-schweizerischen Grenze bis Iselle.

2 Diese Erneuerung wird nach den Bestimmungen des geltenden Staatsvertrags vom

3 25. November 1895 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola und nach diesem Abkommen für eine Dauer von weiteren 99 Jahren ab dem 1. Juni 2005 erteilt.

3 Der Schweizerische Bundesrat kann die Konzession nur nach vorgängiger Genehmigung der italienischen Regierung übertragen.

Art. 2 Gegenstand der Konzession

1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich auf Grund der erneuerten Konzession, die Eisenbahninfrastruktur durch den Simplon von der italienischschweizerischen Landesgrenze bis zur Einfahrweiche des Bahnhofs Iselle, dem ersten italienischen Bahnhof zwischen Brig und Domodossola, sowohl zum eigenen Gewinn als auch auf eigene Kosten, Risiken und Gefahren zu verwalten.

2 Gegenstand der Konzession sind: a) die Verwaltung und Instandhaltung der Eisenbahninfrastruktur, einschliesslich der Verwaltung der Kontrollund Sicherheitssysteme in Zusammenhang mit dem Zugsverkehr, sowie die Planung, Umsetzung und Inbetriebnahme von Neubauten und neuen Technologien, die für die Anpassung der Eisenbahninfrastruktur an die massgebenden Bestimmungen und die Verkehrsanforderungen erforderlich sind; b) die Aufgaben der Betreiberinnen der Eisenbahninfrastruktur gemäss dem geltenden italienischen und Gemeinschaftsrecht.

3 Die Schweizerische Eidgenossenschaft haftet direkt für die Einhaltung und die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen und der Konzession; sie überträgt der Infrastrukturbetreiberin die Tätigkeiten, die Gegenstand der Konzession sind, und setzt das italienische Ministerium für Infrastruktur und Verkehr vorgängig darüber in Kenntnis.

Art. 3 Pflichten der Konzessionärin

Die Konzessionärin ist verpflichtet: a) die dauerhafte Instandhaltung der Strecke und der Eisenbahninfrastruktur sicherzustellen; b) die ordnungsgemässe Abwicklung des Eisenbahnverkehrs aufrechtzuerhalten; c) den Ausbau der Infrastruktur und die technischen Anpassungen sicherzustellen, die für die Unterstützung der Verkehrsentwicklung notwendig sind; d) angemessene Sicherheitsverhältnisse und -standards aufrechtzuerhalten; e) die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung zu befolgen, und zwar in Bezug auf: 1. den Zugang zur Infrastrukturkapazität und deren Zuteilung, 2. die Erteilung der Sicherheitsbescheinigung und die Kontrolle der Einhaltung der technischen Vorschriften, die für den Eisenbahnverkehr anwendbar sind, 3. die verwaltungsmässigen, technischen und finanziellen Vereinbarungen mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugang zur Infrastruktur haben, 4. die Anwendung und die Erhebung der Gebühren für die Benützung der Infrastruktur.

Art. 4 Bedingungen

1 Die Konzession wird kostenlos erteilt; es sind keine Vergütungen oder Zuschüsse vorgesehen.

2 Die Konzessionärin stellt die zur Sicherstellung des Betriebs erforderlichen Mittel zur Verfügung. Sie haftet für Schäden, die infolge der Nichteinhaltung der Konzessionsbestimmungen verursacht werden.

3 Bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der Konzessionsbestimmungen kann der italienische Staat nach Anhörung des Lenkungsausschusses gemäss Artikel 10 sowie nach Feststellung der Beschuldigung und nach Beurteilung der vorgebrachten Gründe der Konzessionärin das Erlöschen der Konzession verfügen.

4 Die Konzession kann nach Ablauf erneuert werden, wobei die Parteien die entsprechenden Bedingungen vereinbaren. Andernfalls gehen die Eisenbahnlinie und ihre Einrichtungen kostenlos an den italienischen Staat zurück. Vor Ablauf der Frist hat die italienische Regierung das Recht, die Konzession unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Jahren gegen die Bezahlung eines bestimmten Betrags an die Schweiz zu kündigen; dieser Betrag ergibt sich aus den Ausgaben der Konzessionärin, abzüglich der von Italien gewährten Beiträge für den ersten Ausbau der Linie nach der von der internationalen Delegation für die Angelegenheiten der Simplonbahn gutgeheissenen Rechnungslegung für das Betriebsjahr 2004. Der Betrag verringert sich für jedes Jahr, das seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zur Kündigung der Konzession vergangen ist, um einen Neunundneunzigstel. Der oben erwähnte Betrag wird bei einer Kündigung vom Lenkungsausschuss gemäss Artikel 10 neu festgelegt, indem der ursprünglich festgelegte Wert auf Grund von Aktualisierungskriterien neu bestimmt wird. Kapitel 2: Betrieb zwischen Iselle und Domodossola

Art. 5

1 Um zwischen Brig und Domodossola auf der Teilstrecke Iselle–Domodossola eine einheitliche Betriebsführung beizubehalten:

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 2006 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Februar 2007 In Kraft getreten am 1. April 2008 AS 2008 2095; BBl 2004 5103, 2006 3089

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2008 2093

[^3]: SR 0.742.140.21