Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)
Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2019) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
1 (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:
1. Kapitel: Organe
1. Abschnitt: Gesamtgericht
Art. 1 Aufgaben
Das Gesamtgericht ist zuständig für:
- a. den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;
- b. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission, die nicht dem Präsidium angehören;
- c. die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen der eidgenössischen Schätzungskommissionen, ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie der vom Bundesverwaltungsgericht zu wählenden Mitglieder der Oberschätzungskommission auf Antrag der für Enteignungsfragen zuständigen Abteilung;
- d. die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle, die ihr nicht von Amtes wegen angehören;
- e. Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
- f. die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
- g. die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
- h. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten o- der der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
- i. die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
- j. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
- k. andere Aufgaben, die ihm vom VGG zugewiesen werden.
2 Art. 2
Art. 3 Einberufung
1 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von:
- a. der Verwaltungskommission;
- b. einer Abteilung;
- c. mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts.
2 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung mit der Traktandenliste ist mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.
Art. 4 Beschlussfassung
Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den Artikeln 16 Absätze 2 und 3 und 22 VGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangt.
Art. 5 Wahlen
1 Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für:
- a. den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten o- der der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin.
- b. die Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c;
- c. die Wahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle nach Artikel 16 Absatz 2.
2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Er oder sie teilt die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.
3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann ein anderes Mitglied zur Wahl vorschlagen; das Einverständnis des vorgeschlagenen Mitglieds muss spätestens bei Beginn der Wahlversammlung vorliegen.
Art. 6 Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen
1 Zum Präsidenten oder zur Präsidentin einer Abteilung können nur Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, deren Kandidatur vorgängig bei der Verwaltungskommission angemeldet und von dieser geprüft worden ist.
2 Die Verwaltungskommission legt die Frist für die Anmeldung von Kandidaturen fest und teilt diese dem Gesamtgericht mit.
3 Sie prüft die Kandidaturen und hört die betroffene Abteilung an.
4 Sie teilt ihren Wahlvorschlag zusammen mit den Namen der übrigen geprüften Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.
5 Schlägt die Verwaltungskommission für die Wahl nur einen einzigen Kandidaten oder eine einzige Kandidatin vor und stehen auch keine weiteren geprüften Kandidaturen zur Wahl, so ist der Kandidat oder die Kandidatin nur gewählt, wenn die absolute Mehrheit aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Gesamtgerichts dem Vorschlag zustimmt. Andernfalls wird das Geschäft an die Verwaltungskommission zurückgewiesen.
Art. 7 Wahlen in Kommissionen nach dem Enteignungsgesetz
1 Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin einer Schätzungskommission nach Artikel 59 des Enteignungs-
3 gesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.
2 Die Abteilung prüft die eingegangenen Kandidaturen.
3 Ihre Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mitzuteilen.
Art. 8 Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin
Für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und dessen oder deren Stellvertretung macht die Verwaltungskommission einen Vorschlag zuhanden des Gesamtgerichts. Dieses entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.
Art. 9 Wahlverfahren
1 Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahlund Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.
2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 5.
4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.
2. Abschnitt: Präsidium
Art. 10
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat namentlich folgende Aufgaben:
- a. Vertretung des Gerichts nach aussen;
- b. Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission;
- c. Einberufung des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission sowie Entscheid über die Anwendung des Zirkulationsverfahrens.
2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.
3 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden im Umfang ihrer Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
3. Abschnitt: Verwaltungskommission
Art. 11 Organisation und Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:
- a. dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts;
- b. dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; und
- c. höchstens drei weiteren Richtern oder Richterinnen.
2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:
- a. die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;
- b. die Massnahmen zur Bewältigung der Geschäftslast;
- c. den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz oder dieses Reglement nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;
- d. die Bewilligung für die Ausübung einer Beschäftigung von Richtern und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;
- e. die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in anderen Abteilungen;
- f. die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Abteilungen auf Antrag der Abteilungen;
- g. sämtliche übrigen Personalentscheide, welche die Richter und Richterinnen oder die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen; vorbehalten bleibt Artikel 1 Buchstabe d;
- h. die Gewährleistung einer angemessenen Fortbildung des Personals;
- i. die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;
- j. die Aufsicht über den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin;
- k. Grundsatzentscheide betreffend die Registratur, die Dossierführung und die Archivierung;
- l. die Genehmigung: 1. der Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern (Art. 25 Abs. 2) und der Bestellung des zweiten Kammerpräsidiums (Art. 25 Abs. 3), 2. der Richtlinien betreffend die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern (Art. 26), 3. des Schlüssels für die Geschäftsverteilung (Art. 31 Abs. 3);
- m. sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Präsidentenkonferenz fallen.
4 Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
Art. 12 Beschlussfassung
1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG.
2 Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.
Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen
1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abteilungen wesentliche Fragen berühren, so hört sie vorgängig die Präsidentenkonferenz und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.
2 Berühren die Entscheide nicht alle Abteilungen, so hört sie vorgängig die betroffenen Abteilungen und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.
4. Abschnitt: Präsidentenkonferenz
Art. 14
1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
2 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:
- a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für das Zirkulationsverfahren, die Gestaltung der Urteile (Zitierweise, Abkürzungen und dergleichen) und deren Anonymisierung;
- b. die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen unter Vorbehalt von Artikel 25 VGG (Praxisänderung und Präjudiz); sind nur einzelne Abteilungen betroffen, so sind die jeweiligen Abteilungspräsidenten oder Abteilungspräsidentinnen für die Koordination zuständig;
- c. die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
- d. den Antrag an die Verwaltungskommission betreffend die Verteilung der Geschäfte gemäss Artikel 24 Absatz 4;
- e. die Wahl der Mitglieder der Redaktionskommission.
3 Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. Im Verhinderungsfall haben sich ihre Mitglieder vertreten zu lassen (Art. 20 Abs. 2 VGG).
4 Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.
4 a . Abschnitt: Abteilungspräsidium 4
Art. 14 a
1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.
2 Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:
- a. die Koordination der Rechtsprechung innerhalb der Abteilung zu gewährleisten;
- b. die Einhaltung der Abteilungsziele zu überwachen;
- c. für die beförderliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen;
- d. eine ausgeglichene Geschäftslast innerhalb der Abteilung zu erzielen;
- e. die Sitzungen der Abteilungsmitglieder einzuberufen und zu leiten;
- f. die Leiterin oder den Leiter der Abteilungskanzlei zu führen;
- g. über alle weiteren anfallenden Verwaltungsund Organisationsgeschäfte zu befinden, soweit diese nicht den Abteilungsmitgliedern gemeinsam obliegen.
3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.
5. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 15
1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:
- a. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln, insbesondere in den Bereichen Personal, Registratur, Dossierführung, Sicherheit und Archivierung;
- b. die Liegenschaftsverwaltung (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete);
- c. die Vorbereitung von Rechnung, Voranschlag und Finanzplan sowie die Kontrolle des Finanzwesens;
- d. die Informationsund Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsregle-
5 ment vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht;
- e. die Vorbereitung und Ausführung von Personalentscheiden, welche die Richter und Richterinnen sowie die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen betreffen;
- f. sämtliche Personalentscheide, welche das übrige Personal betreffen; die Abteilungen sind in geeigneter Form in die Entscheidfindung einzubeziehen;
- g. die Gewährleistung der Sicherheit;
- h. die Gewährleistung angemessener Informatikdienstleistungen;
- i. sämtliche weiteren Geschäfte, die dem Generalsekretariat von den anderen Leitungsorganen zur Erledigung übertragen sind.
2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.
3 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.
6. Abschnitt: Schlichtungsbehörden 6
7 Art. 16 Schlichtungsstelle
1 Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsi-
8 dentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern.
2 Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.
3 Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten.
4 Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungsstelle entsprechend Antrag.
5 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung.
9 Art. 16 a Schlichtungskommission
1 Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März
10 1995 besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.
2 Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.
3 Die Personalkommission bezeichnet und wählt zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts, davon mindestens eines aus ihrer Mitte.
4 Der Vorsitz wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenten ausgeübt. Sie werden von der Verwaltungskommission gewählt. Wählbar sind auch externe Fachpersonen.
5 Die verschiedenen Amtssprachen sind bei der Wahl aller Mitglieder ausgewogen zu berücksichtigen.
6 Die Amtsdauer der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.
7 Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember
11 2004 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.
7. Abschnitt: Unterschriften
Art. 17
1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.
2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretä-
12 rin gemeinsam.
3 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.