Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR)

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-04-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Vom 17. April 2008 (Stand am 1. August 2019) Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer), gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

1 (VGG), 17. Juni 2005 erlässt folgendes Reglement:

1. Kapitel: Organe

1. Abschnitt: Gesamtgericht

Art. 1 Aufgaben

Das Gesamtgericht ist zuständig für:

2 Art. 2

Art. 3 Einberufung

1 Das Gesamtgericht wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts einberufen. Die Einberufung kann verlangt werden von:

2 Die Mitglieder des Gesamtgerichts werden zu den Sitzungen schriftlich eingeladen. Die Einladung mit der Traktandenliste ist mindestens fünf Kalendertage vor dem Sitzungstag zuzustellen. Allfällige Unterlagen sind der Einladung beizufügen oder zur Einsicht aufzulegen.

Art. 4 Beschlussfassung

Das Gesamtgericht trifft seine Entscheide, Beschlüsse und Wahlen gemäss den Artikeln 16 Absätze 2 und 3 und 22 VGG. Die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist ausgeschlossen, wenn eine Abteilung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Gesamtgerichts die Diskussion eines Geschäfts verlangt.

Art. 5 Wahlen

1 Wählbar sind nur Kandidaten und Kandidatinnen, deren Kandidatur den Mitgliedern des Gesamtgerichts zusammen mit der Einladung zur Wahlversammlung bekanntgegeben worden ist. Dies gilt insbesondere für:

2 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts legt die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Er oder sie teilt die Namen der Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.

3 Jedes Mitglied des Gesamtgerichts kann ein anderes Mitglied zur Wahl vorschlagen; das Einverständnis des vorgeschlagenen Mitglieds muss spätestens bei Beginn der Wahlversammlung vorliegen.

Art. 6 Wahl der Präsidenten oder Präsidentinnen der Abteilungen

1 Zum Präsidenten oder zur Präsidentin einer Abteilung können nur Kandidaten und Kandidatinnen gewählt werden, deren Kandidatur vorgängig bei der Verwaltungskommission angemeldet und von dieser geprüft worden ist.

2 Die Verwaltungskommission legt die Frist für die Anmeldung von Kandidaturen fest und teilt diese dem Gesamtgericht mit.

3 Sie prüft die Kandidaturen und hört die betroffene Abteilung an.

4 Sie teilt ihren Wahlvorschlag zusammen mit den Namen der übrigen geprüften Kandidaten und Kandidatinnen spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mit.

5 Schlägt die Verwaltungskommission für die Wahl nur einen einzigen Kandidaten oder eine einzige Kandidatin vor und stehen auch keine weiteren geprüften Kandidaturen zur Wahl, so ist der Kandidat oder die Kandidatin nur gewählt, wenn die absolute Mehrheit aller an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder des Gesamtgerichts dem Vorschlag zustimmt. Andernfalls wird das Geschäft an die Verwaltungskommission zurückgewiesen.

Art. 7 Wahlen in Kommissionen nach dem Enteignungsgesetz

1 Kandidaturen zur Wahl als Präsident oder Präsidentin und als Vizepräsident oder Vizepräsidentin einer Schätzungskommission nach Artikel 59 des Enteignungs-

3 gesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG) sowie als Mitglied der Oberschätzungskommission nach Artikel 80 EntG sind bei der ersten Abteilung anzumelden.

2 Die Abteilung prüft die eingegangenen Kandidaturen.

3 Ihre Wahlvorschläge sind spätestens fünf Tage vor der Wahl den Mitgliedern des Gesamtgerichts mitzuteilen.

Art. 8 Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin

Für die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und dessen oder deren Stellvertretung macht die Verwaltungskommission einen Vorschlag zuhanden des Gesamtgerichts. Dieses entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Vorschlags.

Art. 9 Wahlverfahren

1 Das Gesamtgericht entscheidet über die Wahlund Anstellungsvorschläge durch geheime Stimmabgabe.

2 Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nach Artikel 22 VGG werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel nicht gezählt. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 5.

4 Erreicht niemand das absolute Mehr, so scheidet nach jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus.

2. Abschnitt: Präsidium

Art. 10

1 Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat namentlich folgende Aufgaben:

2 Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin vertritt und unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Präsidium zugewiesenen Aufgaben wahr.

3 Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden im Umfang ihrer Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

3. Abschnitt: Verwaltungskommission

Art. 11 Organisation und Aufgaben

1 Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus:

2 Die Mitglieder der Verwaltungskommission sind nicht zugleich Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.

3 Die Verwaltungskommission ist zuständig für:

4 Die Verwaltungskommission kann einzelne Geschäfte an den Präsidenten oder die Präsidentin, das Generalsekretariat oder die Abteilungen delegieren; in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a, c, d, f und j ist die Delegation ausgeschlossen.

5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission werden im Umfang ihrer Leitungsaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

Art. 12 Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse gemäss Artikel 22 VGG.

2 Sie ist beschlussfähig, wenn an der Sitzung oder an der Zirkulation mindestens drei Mitglieder teilnehmen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit anderen Organen

1 Hat die Verwaltungskommission Entscheide zu treffen, welche die Bewältigung der Geschäftslast, die personelle Zusammensetzung sämtlicher Abteilungen oder andere für alle Abteilungen wesentliche Fragen berühren, so hört sie vorgängig die Präsidentenkonferenz und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.

2 Berühren die Entscheide nicht alle Abteilungen, so hört sie vorgängig die betroffenen Abteilungen und, sofern erforderlich, die betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an.

4. Abschnitt: Präsidentenkonferenz

Art. 14

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus den Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen. Der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts kann an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

2 Die Präsidentenkonferenz ist insbesondere zuständig für:

3 Die Präsidentenkonferenz konstituiert sich selbst. Im Verhinderungsfall haben sich ihre Mitglieder vertreten zu lassen (Art. 20 Abs. 2 VGG).

4 Die Präsidentenkonferenz kann Geschäfte an eines oder mehrere ihrer Mitglieder oder an das Generalsekretariat delegieren.

4 a . Abschnitt: Abteilungspräsidium 4

Art. 14 a

1 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin leitet die Abteilung in administrativer und organisatorischer Hinsicht.

2 Er oder sie ist insbesondere dafür zuständig:

3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin wird im Umfang der Präsidialaufgaben von der Mitwirkung bei der Rechtsprechung entlastet.

5. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 15

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie ist zuständig für die Vorbereitung und Ausführung der vom Gesamtgericht, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz gefassten Beschlüsse. Dabei ist er oder sie insbesondere zuständig für:

5 ment vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsgericht;

2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission und der Präsidentenkonferenz teil und ist für die Protokollführung verantwortlich.

3 Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt zusammen mit ihm oder ihr die dem Generalsekretariat zugewiesenen Aufgaben wahr.

6. Abschnitt: Schlichtungsbehörden 6

7 Art. 16 Schlichtungsstelle

1 Zur Beilegung von Konflikten zwischen Richtern und Richterinnen besteht eine Schlichtungsstelle. Diese setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsi-

8 dentin des Bundesverwaltungsgerichts und sechs weiteren Mitgliedern.

2 Die Mitglieder werden vom Gesamtgericht gewählt; die Amtsdauer richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 VGG. Sie gehören weder der Verwaltungskommission an noch sind sie Präsidenten oder Präsidentinnen einer Abteilung.

3 Die Schlichtungsstelle hört die vom Konflikt betroffenen Personen an. Sie kann ihnen Empfehlungen abgeben und Vergleichsvorschläge unterbreiten.

4 Erfordert die Schlichtung eines Konflikts Massnahmen, die in der Kompetenz des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission liegen, so stellt die Schlichtungsstelle entsprechend Antrag.

5 Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement und unterbreitet es dem Gesamtgericht zur Genehmigung.

9 Art. 16 a Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission gemäss dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März

10 1995 besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin, wobei diese beiden Funktionen mit Personen unterschiedlichen Geschlechts zu besetzen sind, sowie vier Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, welche den Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen paritätisch vertreten. Sie zählen gleich viele Frauen wie Männer.

2 Der Arbeitgeber wird durch mindestens ein Mitglied des Gerichts und einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in Führungsposition jeweils unterschiedlichen Geschlechts vertreten. Es sind zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts zu stellen. Die Vertreter und Vertreterinnen des Arbeitgebers werden von der Verwaltungskommission gewählt.

3 Die Personalkommission bezeichnet und wählt zwei Mitglieder sowie zwei Ersatzmitglieder unterschiedlichen Geschlechts, davon mindestens eines aus ihrer Mitte.

4 Der Vorsitz wird vom Präsidenten oder der Präsidentin und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenten ausgeübt. Sie werden von der Verwaltungskommission gewählt. Wählbar sind auch externe Fachpersonen.

5 Die verschiedenen Amtssprachen sind bei der Wahl aller Mitglieder ausgewogen zu berücksichtigen.

6 Die Amtsdauer der Mitglieder einschliesslich des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

7 Für das Verfahren sind die Bestimmungen der Verordnung vom 10. Dezember

11 2004 über die Schlichtungskommission gemäss Gleichstellungsgesetz sinngemäss anwendbar.

7. Abschnitt: Unterschriften

Art. 17

1 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Verwaltungskommission fallen, unterzeichnen der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin gemeinsam.

2 Bei Geschäften, die in die Zuständigkeit der Präsidentenkonferenz fallen, unterzeichnen der oder die Vorsitzende und der Generalsekretär oder die Generalsekretä-

12 rin gemeinsam.

3 Bei Geschäften, die in die alleinige Zuständigkeit des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts fallen, unterzeichnet dieser oder diese allein.

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