Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Übernahme der Fehlbetragsschuld einzelner PUBLICA angeschlossener Organisationen durch den Bund
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006[^1] (PUBLICA-Gesetz),
verordnet:
Art. 1
1 Die Fehlbetragsschuld einer angeschlossenen Organisation nach Artikel 19 Absatz 3 des PUBLICA-Gesetzes kann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn:
- a. diese dem Bund besonders nahe steht;
- b. ihr Fortbestand durch die Abtragung der Fehlbetragsschuld innert der Amortisationsfrist von acht Jahren nach dem vollständigen Inkrafttreten des PUBLICA-Gesetzes gefährdet wäre; und
- c. der Bund an ihrem Fortbestand ein Interesse hat.
2 Als dem Bund besonders nahe stehend gelten insbesondere Organisationen:
- a. die durch den Bund gegründet oder mitbegründet worden sind;
- b. an denen der Bund finanziell beteiligt ist, sei dies durch Kapitalbeteiligung oder durch Beteiligung an den Betriebskosten;
- c. die hoheitliche Aufgaben des Bundes wahrnehmen; oder
- d. die berufsständische Interessen des Bundespersonals vertreten.
3 Der Bundesrat entscheidet auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements.
Art. 2
Die Verordnung vom 29. August 2001[^2] über die der Pensionskasse des Bundes PUBLICA angeschlossenen Organisationen wird aufgehoben.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 172.222.1
[^2]: [AS 2001 3044, 2007 4381]
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