Verordnung vom 21. Mai 2008 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale (VSBN)
gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom
1 über die Organisation der Armee, 4. Oktober 2002 verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Bundesrat Nationale Alarmzentrale (Stab).
2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt die einschlägige Militärgesetzgebung.
Art. 2 Stellung
Der Stab ist dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) unterstellt.
Art. 3 Aufgabe
Der Stab unterstützt die Nationale Alarmzentrale (NAZ) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 4 Nationale Alarmzentrale
Die NAZ:
- a. bestimmt nach Rücksprache mit dem BABS den Auftrag des Stabes für den Einsatz;
- b. trifft die Vorbereitungen für den Einsatz des Stabes;
- c. stellt in ihrem Voranschlag die für den Einsatz des Stabes notwendigen finanziellen Mittel ein, soweit sie nicht zulasten der Militärkredite gehen;
- d. führt die Korpskontrolle des Stabes;
- e. stellt, sofern eine geeignete Person verfügbar ist, den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes.
Art. 5 Kommando
1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes wird auf Antrag des BABS durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gewählt.
2 Er oder sie führt:
- a. den Stab;
- b. das Kommando der geschützten Führungsanlage KNAZ.
3 Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.
4 Im Assistenzund im Aktivdienst überträgt er oder sie der Armee den Sanitätsdienst und die Versorgung des Stabes sowie den Schutz der Anlage KNAZ.
Art. 6 Sollbestand
Das VBS bestimmt den Sollbestand des Stabes.
Art. 7 Einteilung
1 Militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion einer besonderen Funktion des Stabes (stabseigene Funktion) entspricht, werden in der stabseigenen Funktion in den Stab eingeteilt. Sie können vertraglich verpflichtet werden, die dafür notwendigen Ausbildungsdienste innert zwei Jahren nach der Verpflichtung zu leisten.
2 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin des Stabes können in den Stab eingeteilt werden:
- a. militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse zur Übernahme stabseigener Funktionen verfügen;
- b. militärdienstpflichtige Angestellte der NAZ, deren zivile Funktion keiner stabseigenen Funktion entspricht;
- c. die für die Erreichung des Sollbestandes erforderliche Anzahl von militärdienstpflichtigen Personen in nicht stabseigenen Funktionen.
3 Für die Einteilung von militärdienstpflichtigen Personen in stabseigene Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom
2 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
4 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihrer Truppengattung oder ihrem Dienstzweig.
5 Die Dauer der Einteilung von Hauptleuten und Stabsoffizieren, die nicht für eine Weiterausbildung vorgesehen sind, richtet sich in Abweichung von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b MDV nach dem Bedarf des Stabes.
Art. 8 Zuteilung und Zuweisung
Dem Stab zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des
3 Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 ab Vollendung des 18. Altersjahres.
Art. 9 Ausbildung
1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes legt für den Stab die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit.
2 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch.
Art. 10 Aufgebot
1 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes bietet die Stabsangehörigen auf:
- a. zu Ausbildungsdiensten;
- b. alarmmässig und nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin des BABS zu Einsätzen.
2 Er oder sie kann Stabsangehörige verpflichten, ausserdienstlich ihre persönliche Erreichbarkeit sicherzustellen.
3 Das Aufgebot zu Alarmübungen und zu Einsätzen kann durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
4 Der Kommandant oder die Kommandantin des Stabes kann bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen.
Art. 11 Leistung der Ausbildungsdienste
Militärdienstpflichtige Stabsangehörige leisten den Ausbildungsdienst in ihrer Funktion:
- a. im Stab;
- b. in einem andern Stab des Bundesrates;
- c. in Formationen der Armee, in Schulen, Kursen und Übungen, in der Vorbereitung von Übungen und in Anlässen im Rahmen der Nationalen Sicherheitskooperation.
Art. 12 Dienstverschiebung
Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden unabhängig von der Dienstleistung nach Artikel 11 durch den Kommandanten oder die Kommandantin des Stabes behandelt und entschieden. Die Weisungen des Chefs der Armee über die Verfahren im Dienstverschiebungswesen sind anwendbar.
Art. 13 Beförderung
Für die Beförderung von militärdienstpflichtigen Stabsangehörigen in stabseigenen
4 Funktionen müssen in Abweichung von Artikel 57 Absatz 3 Buchstabe a MDV die im Anhang genannten Ausbildungsdienste bestanden sein.
Art. 14 Militärisches Kontrollwesen
Von den Stabsangehörigen werden in Abweichung von Artikel 22 Absatz 3 der
5 Verordnung vom 10. Dezember 2004 über das militärische Kontrollwesen zwingend erfasst:
- a. besondere zivile Kenntnisse (wie Sprachen, Spezialausbildung);
- b. Telefonund Telefaxnummern;
- c. Adresse der Erreichbarkeit mit elektronischer Post;
- d. Postzustelladresse, wenn diese nicht mit der Wohnadresse übereinstimmt.
Art. 15 Vollzug
Das VBS vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
6 Die Verordnung vom 27. November 2000 über den Stab Bundesrat Nationale Alarmzentrale wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2008 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 513.1
[^2]: SR 512.21
[^3]: SR 510.10
[^4]: SR 512.21
[^5]: SR 511.22
[^6]: [AS 2001 11]