Verordnung des ASTRA vom 22. Mai 2008 zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-22
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 9 Absätze 2 und 3, 11 Absatz 3, 13 Absatz 3,

15 Absatz 1, 18, 24 Absatz 4, 26 Absatz 5, 44 Absatz 2 sowie 45 Absatz 3

1 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur SKV.

Art. 2 Kontrollund Auswertungspersonal

1 Die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr richtet sich nach den Artikeln 3 und 4 SKV.

2 Messsysteme zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen dürfen nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden.

3 Das Kontrollund Auswertungspersonal muss:

  • a. über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen;
  • b. durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontrollund Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein.

Art. 3 Messverfahren und Messsysteme

1 Die Anforderungen an Messverfahren, Messsysteme und Zusatzgeräte, die im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen für die amtliche Feststellung von Sachverhalten verwendet werden, das Inverkehrbringen solcher Systeme und Geräte sowie die Kontrolle nach dem Inverkehrbringen richten sich nach der Messmittelverord-

3 nung vom 15. Februar 2006 sowie nach allfälligen messmittelspezifischen Verordnungen.

2 Wer ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen.

3 Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten.

4 4 …

Art. 4 Durch Messsysteme festgestellte Widerhandlungen

1 Jede durch ein Messsystem festgestellte Widerhandlung muss so erfasst werden, dass die Messwerte eindeutig einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeugführer oder einer Fahrzeugführerin zugeordnet werden können.

2 Als Feststellung von Übertretungen durch automatische Überwachungsanlagen im

5 Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Ordnungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 gilt die Feststellung gestützt auf ein Bildoder Filmdokument eines automatischen Messsystems.

Art. 5 Datenübertragung

Bei der digitalen Übertragung von Messund Bilddaten muss die Datenintegrität sichergestellt sein.

2. Kapitel: Geschwindigkeitskontrolle und Rotlichtüberwachung

1. Abschnitt: Geschwindigkeitskontrolle

Art. 6 Messarten

Bei der Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen sind in erster Linie folgende Messarten zu wählen:

  • a. Messungen mit stationären Messsystemen, die durch eine Messperson beaufsichtigt werden;
  • b. Messungen mit stationären Messsystemen, die autonom betrieben werden;
  • c. mobile Messungen: 1. aus einem mit einem Messsystem ausgerüsteten Fahrzeug oder einem Helikopter (Moving-Geschwindigkeitsmessung), oder 2. durch Nachfahren und Ermittlung der Geschwindigkeit durch einen Geschwindigkeitsvergleich zwischen den beiden Fahrzeugen (Nachfahrkontrolle);
  • d. Abschnittsgeschwindigkeitskontrollen zur Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit über einen Strassenabschnitt; die Messungen werden mit stationären Messsystemen vorgenommen, die autonom betrieben werden.

Art. 7 Andere Feststellungen von Geschwindigkeitsüberschreitungen

1 Geschwindigkeitsüberschreitungen können anlässlich einer Kontrolle der Arbeits-, Lenkund Ruhezeit oder einer Unfallabklärung aufgrund von Aufzeichnungen von Fahrtund Restwegschreibern sowie Datenaufzeichnungsgeräten festgestellt werden.

2 Werden gestützt auf eine solche Feststellung Einlageblätter zur Einleitung von Massnahmen eingezogen, so ist ihr Einzug dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin schriftlich zu bestätigen, und er oder sie ist anzuweisen, die Bestätigung dem Arbeitgeber abzugeben.

3 Nachfahrmessungen ohne kalibriertes Nachfahrmesssystem sind auf Fälle von massiver Geschwindigkeitsüberschreitung zu beschränken.

Art. 8 Sicherheitsabzug

1 Vom auf die nächste ganze Zahl abgerundeten Geschwindigkeitsmesswert sind folgende Werte abzuziehen:

  • a. bei Radarmessungen: 1. 5 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 6 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 7 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  • b. bei Lasermessungen: 1. 3 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 4 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 5 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
  • c. bei stationären Radarmessungen in Kurven: 1. 10 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 14 km/h bei einem Messwert ab 101 km/h;
  • d. bei mobilen Messungen nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer 1 mit Radar (Moving-Radar): 1. 7 km/h bei einem Messwert bis 100 km/h, 2. 8 km/h bei einem Messwert von 101–150 km/h, 3. 9 km/h bei einem Messwert ab 151 km/h;
Fussnoten
1

SR 741.013

2

Fassung gemäss Ziff. I der V des ASTRA vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 241).

3

SR 941.210

4

Aufgehoben durch Ziff. I der V des ASTRA vom 7. Nov. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5645).

5

SR 741.03

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