Verfassung des Kantons Luzern, vom 17. Juni 2007

Typ Andere
Veröffentlichung 2007-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 vom 17. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Die Luzernerinnen und Luzerner, in Verantwortung vor Gott, gegenüber den Mitmenschen und der Natur und im Bestreben, Luzern als starken Kanton weiterzuentwickeln, geben sich folgende Verfassung: I. Allgemeines § 1 Kanton Luzern

1 Der Kanton Luzern ist ein freiheitlicher, demokratischer und sozialer Rechtsstaat.

2 Er ist ein Kanton der Schweizerischen Eidgenossenschaft. § 2 Grundsätze staatlichen Handelns

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.

2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.

3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. § 3 Individuelle Verantwortung

1 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Rechtsordnung auferlegt werden.

2 Sie trägt Verantwortung für sich selbst und Mitverantwortung für die Gemeinschaft und die Erhaltung der Lebensgrundlagen.

3 Sie trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. § 4 Solidarität und Subsidiarität

1 Kanton und Gemeinden beachten den Grundsatz der Solidarität. Sie setzen sich für den Ausgleich in der Gesellschaft und zwischen den Kantonsteilen ein. Wer Ausgleichsleistungen in Anspruch nehmen will, hat selbst alles Zumutbare zu unternehmen, um seine Lage zu verbessern.

2 Kanton und Gemeinden handeln nach dem Grundsatz der Subsidiarität. Sie übernehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse, soweit Einzelne oder Organisationen sie nicht angemessen erfüllen. Der Kanton übernimmt jene Aufgaben, welche die Kraft der Gemeinden übersteigen oder die einer einheitlichen Regelung bedürfen. § 5 Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen

1 Der Kanton wirkt an der Gestaltung des Bundes mit und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Er wahrt seine Interessen beim Bund.

3 Er nimmt seinen Gestaltungsspielraum bei der Erfüllung der Aufgaben wahr, die ihm der Bund überträgt.

4 Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen. § 6 Gliederung des Kantons

1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in Gemeinden.

2 Es wird in Wahlkreise aufgeteilt.

3 Zur dezentralen Erfüllung von Gerichtsund Verwaltungsaufgaben werden weitere Einteilungen gebildet. § 7 Amtssprache Die Amtssprache ist Deutsch. § 8 Wappen Das Wappen des Kantons ist hälftig gespalten in Blau und Weiss. § 9 Hauptort Hauptort des Kantons ist die Stadt Luzern. II. Grundrechte § 10 Gewährleistung der Grundrechte

1 Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

2 2 Die Grundrechte sind nach Massgabe der Bundesverfassung gewährleistet. III. Aufgaben von Kanton und Gemeinden § 11 Aufgaben Kanton und Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch die Gesetzgebung übertragen sind, namentlich in den Bereichen

1 Kanton und Gemeinden beachten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, dass Würde, Rechte und Freiheiten der Menschen geschützt werden und dass die öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.

2 Sie achten darauf, dass die Familie als Grundgemeinschaft der Gesellschaft geschützt und in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative gefördert wird, insbesondere durch finanzielle Ausgleichsleistungen und familienergänzende Kinderbetreuung.

3 Sie achten darauf, dass die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten werden und dass die wirtschaftliche Entwicklung allen dient. § 13 Erfüllung der Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben bevölkerungsnah, wirksam und kostenbewusst.

2 Der Kanton erfüllt seine Aufgaben dezentral, wenn sie sich dafür eignen und der wirtschaftliche Einsatz der Mittel es erlaubt. § 14 Übertragung von Aufgaben

1 Kanton und Gemeinden können die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung Personen und Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen.

2 Sie können Organisationen des öffentlichen und des privaten Rechts schaffen oder sich daran beteiligen.

3 Das Gesetz stellt den Rechtsschutz und die Aufsicht sicher. § 15 Überprüfung der Aufgaben Die Aufgaben sind regelmässig daraufhin zu überprüfen, ob sie notwendig und finanziell tragbar sind und ob sie wirksam, wirtschaftlich und vom geeigneten Leistungserbringer erfüllt werden. IV. Politische Rechte und Bürgerrecht 1. Politische Rechte

1 Der Kantonsrat wird nach dem Proporzverfahren gewählt.

2 Das Gesetz bestimmt mindestens fünf Wahlkreise. Eine angemessene Vertretung der Kantonsteile ist zu gewährleisten.

3 Die Sitze werden nach der Bevölkerungszahl auf die Wahlkreise verteilt.

4 Der Regierungsrat und die Mitglieder des Ständerates werden nach dem Majorzverfahren gewählt. Dabei bildet der Kanton einen einzigen Wahlkreis.

1 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt ein Jahr seit der amtlichen Veröffentlichung des Begehrens.

2 Der Kantonsrat beschliesst die Annahme oder die Ablehnung der Initiative.

3 Für die Initiative auf Teilrevision der Kantonsverfassung und die Gesetzesinitiative gilt:

1 3000 Stimmberechtigte oder ein Viertel der Gemeinden können eine Volksabstimmung verlangen.

2 Die Frist zur Einreichung der Unterschriften beträgt 60 Tage seit der amtlichen Veröffentlichung der Vorlage.

1 Die politischen Parteien wirken bei der Meinungsund Willensbildung mit.

2 Kanton und Gemeinden können sie in dieser Aufgabe unterstützen. § 27 Vernehmlassungen

1 Jede Person hat das Recht, im Rahmen von Vernehmlassungen zu kantonalen Verfassungsund Gesetzesentwürfen sowie zu weiteren kantonalen Vorhaben von allgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

2 Die politischen Parteien, die Gemeinden und die interessierten Kreise werden zur Stellungnahme eingeladen. 2. Bürgerrecht § 28

1 Wer das Bürgerrecht einer Luzerner Gemeinde besitzt, ist Bürger oder Bürgerin des Kantons.

2 Das Gesetz regelt die Einbürgerung. V. Kantonale Behörden 1. Gemeinsame Bestimmungen § 29 Grundsätze

1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und das Kantonsgericht nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen Verfassung und Gesetz zuweisen.

2 Keine Behörde übt ihre Macht unbegrenzt und unkontrolliert aus.

3 Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab. § 30 Wählbarkeit

1 In den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte ist wählbar, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

2 Das Gesetz kann für die Mitglieder der Gerichte weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen festlegen. § 31 Amtsdauer

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte werden für vier Jahre gewählt.

2 Die Wahlen des Kantonsrates und des Regierungsrates finden gleichzeitig statt. § 32 Eid und Gelübde

1 Jedes Mitglied des Kantonsrates, des Regierungsrates und der Gerichte legt vor Amtsantritt den Eid oder das Gelübde ab.

2 Wer den Eid oder das Gelübde nicht ablegt, verzichtet auf das Amt. § 33 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates und des Kantonsgerichtes können nur einer dieser Behörden angehören.

2 Das Gesetz bestimmt, welche weiteren Funktionen in der Kantonsverwaltung und in den Gerichten mit der Mitgliedschaft in diesen Behörden nicht vereinbar sind.

3 Es legt weitere Unvereinbarkeiten fest. § 34 Immunität Wer von seinem Rederecht im Kantonsrat und in dessen Kommissionen Gebrauch macht, kann für seine Äusserungen rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. § 35 Information Die Behörden informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig über ihre Ziele und Tätigkeiten. 2. Kantonsrat

1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die Oberaufsicht.

2 Er besteht aus 120 Mitgliedern. § 37 Amtsantritt Nach der Neuwahl treten die Mitglieder des Kantonsrates vor Ende Juni zur konstituierenden Sitzung zusammen. § 38 Sitzungen

1 Der Kantonsrat versammelt sich regelmässig zu Sitzungen.

2 Ein Viertel seiner Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen.

3 Die Sitzungen des Kantonsrates sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

4 Der Kantonsratspräsident oder die Kantonsratspräsidentin hat den Vorsitz. § 39 Beschlussfassung

1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2 Verfassungsänderungen und Gesetze sind zweimal zu beraten.

3 Im Kantonsrat entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Das Gesetz kann für bestimmte Geschäfte eine andere Stimmenzahl festlegen. § 40 Unabhängigkeit der Mitglieder

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne Weisungen.

2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen. § 41 Kommissionen

1 Der Kantonsrat bildet aus seiner Mitte Kommissionen.

2 Die Kommissionen beraten die Geschäfte vor, treffen Abklärungen, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen sie über die vom Gesetz bezeichneten Verfahrensrechte und besonderen Untersuchungsbefugnisse.

3 Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich. Die Kommissionen können Ausnahmen beschliessen. § 42 Fraktionen

1 Die Mitglieder des Kantonsrates können sich zu Fraktionen zusammenschliessen.

2 Fraktionen bestehen aus mindestens fünf Kantonsratsmitgliedern. § 43 Verhältnis zum Regierungsrat

1 Der Kantonsrat kann vom Regierungsrat die Vorbereitung von Geschäften verlangen, deren Behandlung in seiner Zuständigkeit liegt.

2 Arbeitet der Kantonsrat ein Geschäft selbst aus, legt er es dem Regierungsrat zur Stellungnahme vor.

1 Der Kantonsrat wählt

2 Das Gesetz kann weitere Wahlzuständigkeiten festlegen.

3 Bei seinen Wahlen berücksichtigt der Kantonsrat die Vertretung der politischen Parteien in angemessener Weise. § 45 Rechtsetzung

1 Der Kantonsrat erlässt die wichtigen Rechtssätze in der Form des Gesetzes.

2 Zu den wichtigen Rechtssätzen gehören insbesondere die Bestimmungen, für welche die Kantonsverfassung ausdrücklich ein Gesetz vorsieht, und die wesentlichen Bestimmungen über

3 Das Gesetz kann die Befugnis, Rechtssätze zu erlassen, dem Regierungsrat, dem Kantonsgericht oder den mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragten weiteren Personen und Organisationen übertragen, soweit dies nicht durch die Kantonsverfassung ausgeschlossen wird.

4 Der Kantonsrat kann in den Bereichen Organisation und Personal Verordnungen erlassen, soweit das Gesetz dies vorsieht. § 46 Planung Der Kantonsrat behandelt grundlegende Planungsvorlagen. § 47 Finanzgeschäfte Der Kantonsrat beschliesst über

1 Der Kantonsrat genehmigt interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist.

2 Der Regierungsrat konsultiert die Kommissionen des Kantonsrates zu Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss genehmigungspflichtiger Verträge. § 49 Weitere Geschäfte Der Kantonsrat

1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über den Regierungsrat, die Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über die Geschäftsführung des Kantonsgerichtes.

2 Er behandelt namentlich die Rechenschaftsberichte. 3. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

2 Er besteht aus fünf Mitgliedern.

3 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin hat den Vorsitz. § 52 Amtsantritt Nach der Gesamterneuerungswahl treten die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt am 1. Juli an. § 53 Kollegialprinzip Der Regierungsrat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. § 54 Verhältnis zum Kantonsrat

1 Der Regierungsrat bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, sofern dieser sie nicht selbständig ausarbeitet.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen beratend an den Sitzungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen teil und können Anträge stellen. Das Gesetz kann für die Sitzungsteilnahme Ausnahmen vorsehen.

3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin stellt die Koordination zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher und leitet die Staatskanzlei.

1 Der Regierungsrat erlässt Vollzugsverordnungen und, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt, weitere Verordnungen.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.