Briefwechsel vom 22. April 2008 zwischen der Schweiz und Japan über die Teilung eingezogener Vermögenswerte und das Gegenrecht

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-04-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Schweizerische Eidgenossenschaft

Eidgenössisches Departement für

auswärtige Angelegenheiten EDA

Direktion für Völkerrecht DV

3003 Bern

Bern, den 22. April 2008

Ihre Exzellenz

Herr Nobuyasu Abe

Botschafter von Japan

in der Schweiz

Bern

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, den Empfang der von heute datierenden Note Ihrer Exzellenz zu bestätigen, welche lautet wie folgt:

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Regierung von Japan 28 979 738.88 Franken, welche rund 50 % der erwähnten Vermögenswerte darstellen, innert eines Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Abmachung überweisen.

Jede Regierung wird die in ihrem Land eingezogenen Vermögenswerte mit der anderen Regierung auf der Grundlage des Gegenrechts und in Übereinstimmung mit ihrem Recht teilen, wenn eine mit dem erwähnten Fall vergleichbare strafbare Handlung vorliegt.

Weiter habe ich die Ehre, vorzuschlagen, dass diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz, welche diese Abmachung namens der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestätigt, eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, welche am Datum der Antwortnote Ihrer Exzellenz in Kraft treten wird.»

Ich habe weiter die Ehre, namens der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die vorgenannte Abmachung zu bestätigen und stimme überein, dass die Note Ihrer Exzellenz und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen darstellt, welche am Datum dieser Antwortnote in Kraft tritt.

Ich benutze auch diesen Anlass, um Ihre Exzellenz meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Botschafter Paul Seger Direktor

Fussnoten

[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.