Abkommen vom 9. November 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bahrain über die gegenseitige Befreiung von Steuern auf dem Gebiet des Einkommens und des Vermögens, die durch Aktivitäten in der internationalen Luft- und Seefahrt erzielt werden
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Bahrain,
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die gegenseitige Befreiung von Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die aus Aktivitäten der internationalen Luft- und Seefahrt stammen, abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen Vermögens.
3. Zu den Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
- a) im Falle des Königreichs Bahrain sämtliche von der Regierung von Bahrain erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «bahrainische Steuer» bezeichnet);
- b) Im Falle der Schweiz die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Unterzeichnung des Abkommens erhoben werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
- a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, das Königreich Bahrain oder die Schweiz;
- b) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; die Ausdrücke umfassen jedes Unternehmen, das von der Regierung eines der beiden Vertragsstaaten oder von einer Gesellschaft eines Vertragsstaates, an der die Regierung eines der beiden Vertragsstaaten beteiligt ist, betrieben wird;
- c) bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Luftfahrt» die gewerbsmässige Beförderung in der Luft von Personen, Tieren, Gütern und Post durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates, einschliesslich des Verkaufs von Flugscheinen und ähnlichen Beförderungsdokumenten;
- d) bedeutet der Ausdruck «Betrieb der Schifffahrt» die gewerbsmässige Beförderung auf dem Wasser von Personen, Tieren, Gütern und Post durch ein Unternehmen eines Vertragsstaates, einschliesslich des Verkaufs von Fahrkarten und ähnlichen Beförderungsdokumenten;
- e) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einen Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder darin nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Art. 3 Gewinne aus der Seeschifffahrt und der Luftfahrt
1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus dem Betrieb von Luftfahrtzeugen und Seeschiffen im internationalen Verkehr erzielt, sind im anderen Vertragsstaat von der Steuer befreit; diese Befreiung gilt auch für Steuern auf beweglichem Vermögen (einschliesslich der Luftfahrzeuge und Seeschiffe sowie ihrer Teile und Ausrüstung), das diesem Betrieb dient.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle erzielt.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt in Kraft am Tag des Austauschs der diplomatischen Noten, in denen jeder Vertragsstaat dem anderen die Erfüllung der innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens anzeigt, und findet Anwendung für jedes Steuerjahr, das am oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, beginnt.
Art. 5 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten das Abkommen durch Mitteilung unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung erfolgt ist, nicht mehr Anwendung.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Manama am Dienstag, 9. November 2004, in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und arabischen Texts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung des Königreichs Bahrain: | | --- | --- | | Jean Philippe Tissières | Abdulla Hassan Saif |
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