1 Übersetzung Patentrechtsvertrag (Stand am 1. März 2016)
Art. 1 Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird: i) bedeutet «Amt» die Behörde einer Vertragspartei, die mit der Erteilung von Patenten oder anderer in diesem Vertrag behandelten Angelegenheiten befasst ist; ii) bedeutet «Anmeldung» ein Antrag auf Erteilung eines Patents gemäss Artikel 3; iii) bedeutet «Patent» ein Patent gemäss Artikel 3; iv) ist eine Bezugnahme auf eine «Person» so zu verstehen, dass sie namentlich eine natürliche und eine juristische Personen einschliesst; v) bedeutet «Mitteilung» jede Anmeldung oder jeden Antrag, Erklärung, Schriftstück, Korrespondenz oder jede andere Information in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent, das angemeldet, eingereicht oder an das Amt weitergeleitet wird, sei es innerhalb eines Verfahrens nach diesem Vertrag oder nicht; vi) bedeutet «Amtsakten» die vom Amt geführte Sammlung der Informationen, die die bei diesem Amt oder bei einer anderen Behörde eingereichten Anmeldungen sowie die vom Amt oder der anderen Behörde erteilten Patente betreffen oder enthalten, die ihre Auswirkungen auf die betroffene Vertragspartei haben, ungeachtet der Form der Aufbewahrung dieser Informationen; vii) bedeutet «Eintragung» jede Handlung, bei der Informationen in die Amtsakten eingetragen werden; viii) bedeutet «Anmelder» die nach dem anwendbaren Recht in den Amtsakten ausgewiesene Person, die das Patent anmeldet, oder eine andere Person, die die Anmeldung einreicht oder die Anmeldung weiterverfolgt; ix) bedeutet «Patentinhaber» die in den Amtsakten als Inhaber des Patents ausgewiesene Person; x) bedeutet «Vertreter» ein Vertreter nach dem anwendbaren Recht; xi) bedeutet «Unterschrift» jedes Mittel persönlicher Identifizierung; xii) bedeutet «vom Amt akzeptierte Sprache» eine beliebige vom Amt für das massgebliche Verfahren vor dem Amt akzeptierte Sprache; xiii) bedeutet «Übersetzung» eine Übersetzung in eine Sprache oder gegebenenfalls eine Transkription in ein Alphabet oder einen Schriftzeichensatz, die vom Amt akzeptiert werden; xiv) bedeutet «Verfahren vor dem Amt» jedes vor dem Amt angehobene Verfahren bezüglich eines Gesuchs oder eines Patents; xv) schliessen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt, und beziehen sich männliche Personalpronomen auch auf die weibliche Form, sofern der Zusammenhang dem nicht entgegensteht;
3 xvi) bedeutet «Pariser Verbandsübereinkunft» die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung ;
4 xvii) bedeutet «Zusammenarbeitsvertrag» («PCT») der am 19. Juni 1970 unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet
5 des Patentwesens sowie die Ausführungsordnung und die Verwaltungsvorschriften nach diesem Vertrag in ihrer revidierten und geänderten Fassung; xviii) bedeutet «Vertragspartei» jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Partei dieses Vertrags ist; xix) bedeutet «anwendbares Recht», sofern die Vertragspartei ein Staat ist, das Recht dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Rechtsnormen dieser zwischenstaatlichen Organisation; xx) ist «Ratifikationsurkunde» so zu verstehen, dass sie auch Annahmeund Genehmigungsurkunden einschliesst; xxi) bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum; xxii) bedeutet «Internationales Büro» das internationale Büro der Organisation; xxiii) bedeutet «Generaldirektor» der Generaldirektor der Organisation.
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
Mit Ausnahme von Artikel 5 ist es einer Vertragspartei freigestellt, Erfordernisse vorzusehen, die aus der Sicht von Anmeldern und Patentinhabern vorteilhafter sind als die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung genannten Erfordernisse. 2. Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung soll so verstanden werden, dass darin etwas vorgeschrieben wird, was die Freiheit einer Vertragspartei, die Erfordernisse des massgeblichen materiellen Patentrechts nach ihren Wünschen festzulegen, beschränkt.
Art. 3 Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet
a) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind anwendbar auf die nationalen und regionalen Anmeldungen für Erfindungsund Zusatzpatente, die beim Amt oder für das Amt einer Vertragspartei eingereicht werden, und die: i) bestimmten Kategorien von Anmeldungen angehören, die als internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag eingereicht werden dürfen; ii) Teilanmeldungen von Anmeldungen für Erfindungsoder Zusatzpatente sind, die zu solchen Kategorien von Anmeldungen gehören, die in Ziffer i sowie in Artikel 4G Absatz 1 oder 2 der Pariser Verbandsübereinkunft genannt sind. b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags sind die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen für Erfindungsoder Zusatzpatente nach dem Zusammenarbeitsvertrag anwendbar: i) hinsichtlich der beim Amt einer Vertragspartei gemäss den Artikeln 22 und 39 Absatz 1 des Zusammenarbeitsvertrags geltenden Fristen; ii) hinsichtlich aller Verfahren, die zum Zeitpunkt und nach dem Zeitpunkt angehoben wurden, in welchem die Behandlung oder die Prüfung der internationalen Anmeldung gemäss Artikel 23 oder 40 des besagten Vertrags beginnen kann. 2. Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind auf die nationalen oder regionalen Erfindungspatente und die nationalen oder regionalen Zusatzpatente, die mit Wirkung für eine Vertragspartei erteilt wurden, anwendbar.
Art. 4 Ausnahme betreffend die Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung beschränkt die Freiheit der Vertragsparteien, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen als erforderlich erachten.
Art. 5 Anmeldedatum
a) Soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Absätze 2–8, sieht eine Vertragspartei als Anmeldedatum das Datum des Tages vor, an dem ihr Amt alle folgenden Bestandteile erhalten hat, die nach Wahl des Anmelders auf Papier oder auf eine andere vom Amt zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums zugelassene Art eingereicht wurden:
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 2007 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. März 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2008 AS 2008 2681; BBl 2006 1
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 22. Juni 2007 (AS 2008 2677)
[^3]: SR 0.232.04
[^4]: SR 0.232.141.1
[^5]: SR 0.232.141.11