Ausführungsordnung vom 1. Juni 2000 zum Patentrechtsvertrag
Regel 1Abkürzungen
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- a) In dieser Ausführungsordnung wird der Begriff «Vertrag» für den Patentrechtsvertrag[^1] verwendet.
- b) In dieser Ausführungsordnung verweist der Begriff «Artikel» auf den jeweiligen Artikel des Vertrags.
Die in Artikel 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.
Regel 2Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Artikel 5
Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3.
Ist eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
Die Fristen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b betragen:
- i) wenn eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 5 erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung;
- ii) wenn keine Benachrichtigung erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b:
- i) eine Kopie der früheren Anmeldung innerhalb der nach Absatz 3 anwendbaren Frist eingereicht wird;
- ii) eine Kopie der früheren Anmeldung unter Angabe des Datums der früheren Anmeldung mit Beglaubigung durch das Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, nach Aufforderung durch das Amt eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung oder innerhalb der Frist nach der Regel 4 Absatz 1, falls diese früher abläuft;
- iii) wenn die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung innerhalb der Frist nach Absatz 3 eingereicht wird;
- iv) der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in der früheren Anmeldung vollständig vorhanden gewesen ist;
- v) die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhalten hat, die Angabe enthält, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in diese Anmeldung durch Verweis aufgenommen wurde;
- vi) innerhalb der Frist nach Absatz 3 angegeben wird, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung oder in der Übersetzung nach Ziffer iii der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung vorhanden ist.
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- a) In dem Verweis auf die zuvor eingereichte, in Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a genannte Anmeldung ist anzugeben, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen durch den Verweis ersetzt werden; es ist zudem das Aktenzeichen dieser Anmeldung und das Amt, bei dem sie eingereicht wurde, anzugeben. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Verweis auch das Anmeldedatum der zuvor eingereichten Anmeldung angegeben wird.
Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass:
- i) dem Amt eine Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung und, sofern diese nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung übermittelt werden, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt die Anmeldung mit dem Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a erhalten hat;
- ii) dem Amt innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der den Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a enthaltenden Anmeldung eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung eingereicht wird.
- b)
- c) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass sich der Verweis nach Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a auf eine zuvor vom Anmelder, seinem Rechtsvorgänger oder seinem Rechtsnachfolger eingereichte Anmeldung bezieht.
Die Arten von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 8 Ziffer ii sind:
- i) die Teilanmeldungen;
- ii) die Fortsetzungs- oder Teilfortsetzungsanmeldungen;
- iii) die Anmeldungen von neuen Anmeldern, deren Recht an einer Erfindung, die Gegenstand einer früheren Anmeldung ist, anerkannt wird.
Regel 3Einzelheiten zu der Anmeldung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3
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- a)
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung als Teilanmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer i behandelt wird, angibt:
- i) dass er wünscht, dass die Anmeldung als Teilanmeldung behandelt wird;
- ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer iii behandelt wird, angibt:
- i) dass er wünscht, dass die Anmeldung nach dieser Bestimmung behandelt wird;
- ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
- b)
Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:
- i) auf einem Antragsformular, wenn dieses Formular dem Formular nach dem Zusammenarbeitsvertrag[^2] entspricht, mit den Änderungen, die nach der Regel 20 Absatz 2 vorgeschrieben werden können;
- ii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, wenn diesem Formular der Hinweis beigefügt ist, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht; in diesem Fall wird angenommen, dass das Antragsformular die Änderungen nach Ziffer i enthält;
- iii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, das jedoch einen Hinweis enthält, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht, sofern ein solches Antragsformular im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags zur Verfügung gestellt wird.
Eine Vertragspartei kann nach Artikel 6 Absatz 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.
Regel 4Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 und Regel 2 Absatz 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b
Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.
Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Absatz 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.
Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Absätzen 1 und 2 und in Regel 2 Absatz 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.
Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Absatz 1 anwendbaren Frist, einreicht.
Regel 5Nachweise nach Artikel 6 Absatz 6 und 8 Absatz 4 Buchstabe c sowie Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 und 18 Absatz 4
Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Artikel 6 Absatz 6 oder 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 oder 18 Absatz 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.
Regel 6Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8
Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 6 Absatz 7.
Findet keine Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 6 Absatz 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.
Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Artikel 6 Absatz 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.
Regel 7Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 7
Die anderen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:
- i) die Einreichung einer Kopie einer früheren Anmeldung nach Regel 2 Absatz 4;
- ii) die Einreichung einer Kopie einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b.
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- a)
Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt:
- i) in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als «Vollmacht» bezeichnet), welche die Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen Person trägt und worin Namen und Adresse des Vertreters angegeben sind, oder, nach Wahl des Anmelders;
- ii) auf dem vom Anmelder unterzeichneten Antragsformular nach Artikel 6 Absatz 2 mitgeteilt wird.
- b) Eine einzige Vollmacht genügt, selbst wenn sie sich auf mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder auf eine oder mehrere Anmeldungen und eines oder mehrere Patente derselben Person bezieht, sofern alle diese Anmeldungen und Patente in der Vollmacht angegeben sind. Eine einzige Vollmacht genügt ebenfalls selbst dann, wenn sie sich, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche die den Vertreter bestellende Person angibt, auf alle bestehenden und künftigen Anmeldungen oder Patente dieser Person bezieht. Wird diese einzige Vollmacht in Papierform oder in einer anderen vom Amt akzeptierten Form eingereicht, so kann das Amt verlangen, dass davon eine gesonderte Kopie für jede Anmeldung und jedes Patent, auf das sie sich bezieht, eingereicht wird.
Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.
Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe a haben kann.
Vorbehaltlich des Absatzes 6 betragen die Fristen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5.
Ist keine Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 7 Absatz 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5.
Regel 8Einreichung der Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1
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- a) Nach dem 2. Juni 2005 kann jede Vertragspartei vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe d die Einreichung von Mitteilungen auf Papier ausschliessen oder weiterhin erlauben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Vertragsparteien die Einreichung von Mitteilungen auf Papier erlauben.
- b) Vorbehaltlich des Artikels 8 Absatz 3 und des Buchstabens c kann eine Vertragspartei die Erfordernisse in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier vorschreiben.
- c) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen auf Papier, muss das Amt die Einreichung von Mitteilungen auf Papier nach den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier erlauben.
- d) Wird der Empfang oder die Behandlung einer Mitteilung auf Papier wegen ihrer Art oder ihres Umfangs für nicht durchführbar erachtet, kann eine Vertragspartei unbeschadet des Buchstabens a die Einreichung dieser Mitteilung in einer anderen Form oder die Übermittlung auf andere Weise verlangen.
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- a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen bei ihrem Amt in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung in einer bestimmten Sprache, einschliesslich Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, und sind die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag in Bezug auf die in elektronischer Form oder mittels elektronischer Übertragung in dieser Sprache eingereichten Mitteilungen auf diese Partei anwendbar, muss das Amt die Einreichung der Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen in dieser Sprache entsprechend diesen Erfordernissen erlauben.
- b) Eine Vertragspartei, welche die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen bei ihrem Amt erlaubt, teilt dem Internationalen Büro die Erfordernisse nach ihrem geltenden Recht für diese Art von Einreichung mit. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung dieser Art in der Sprache, in der sie abgefasst ist, und in den Sprachen, in denen verbindliche und amtliche Fassungen des Vertrags nach Artikel 25 erstellt werden.
- c) Erlaubt eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Buchstabe a die Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, so kann sie verlangen, dass das Original aller dieser derart übermittelten Schriftstücke, begleitet von einem Schreiben zur Identifizierung der früheren Übermittlung, beim Amt binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Übermittlung auf Papier eingereicht wird.
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- a) Erlaubt eine Vertragspartei, dass die Kopie einer Mitteilung auf Papier in einer vom Amt akzeptierten Sprache in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung eingereicht wird, und finden die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Einreichung dieser Kopien von Mitteilungen auf diese Vertragspartei Anwendung, kann das Amt die Einreichung von Kopien von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragene Kopien von Mitteilungen in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen erlauben.
- b) Absatz 2 Buchstabe b ist auf die Kopien von auf Papier eingereichten Mitteilungen in elektronischer Form oder auf die Kopien von elektronisch übertragenen Mitteilungen entsprechend anwendbar.
Regel 9Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Artikel 8 Absatz 4
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:
- i) die Angabe des Familiennamens oder des Hauptnamens und des oder der Vornamen oder des oder der Zweitnamen dieser Person, oder, nach deren Wahl, des oder der gewöhnlich von ihr verwendeten Namen;
- ii) die Angabe der Eigenschaft, in der diese Person unterzeichnet hat, sofern diese Eigenschaft nicht klar aus der Mitteilung hervorgeht,
beigefügt wird.
Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.
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