Ausführungsordnung vom 1. Juni 2000 zum Patentrechtsvertrag

Typ Andere
Veröffentlichung 2000-06-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Regel 1Abkürzungen
2.

Die in Artikel 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.

Regel 2Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Artikel 5
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 2 betragen die Fristen nach Artikel 5 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3.

2.

Ist eine Benachrichtigung nach Artikel 5 Absatz 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Bestandteile erhalten hat.

3.

Die Fristen nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstaben a und b betragen:

4.

Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b:

Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Absatz 3 verlangen, dass:

6.

Die Arten von Anmeldungen nach Artikel 5 Absatz 8 Ziffer ii sind:

Regel 3Einzelheiten zu der Anmeldung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung als Teilanmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer i behandelt wird, angibt:

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung im Sinne von Regel 2 Absatz 6 Ziffer iii behandelt wird, angibt:

2.

Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a:

3.

Eine Vertragspartei kann nach Artikel 6 Absatz 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.

Regel 4Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 und Regel 2 Absatz 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b
1.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Absatz 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.

3.

Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Absätzen 1 und 2 und in Regel 2 Absatz 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.

4.

Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Absatz 1 anwendbaren Frist, einreicht.

Regel 5Nachweise nach Artikel 6 Absatz 6 und 8 Absatz 4 Buchstabe c sowie Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 und 18 Absatz 4

Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Artikel 6 Absatz 6 oder 8 Absatz 4 Buchstabe c oder Regel 7 Absatz 4, 15 Absatz 4, 16 Absatz 6, 17 Absatz 6 oder 18 Absatz 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.

Regel 6Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8
1.

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Artikel 6 Absätze 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Artikel 6 Absatz 7.

2.

Findet keine Mitteilung nach Artikel 6 Absatz 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 6 Absatz 8 vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.

3.

Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Artikel 6 Absatz 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Artikel 6 Absätze 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.

Regel 7Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 7
1.

Die anderen Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:

Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt:

3.

Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.

4.

Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Absatz 2 Buchstabe a haben kann.

5.

Vorbehaltlich des Absatzes 6 betragen die Fristen nach Artikel 7 Absätze 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5.

6.

Ist keine Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Artikel 7 Absatz 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 5.

Regel 8Einreichung der Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1
Regel 9Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Artikel 8 Absatz 4
1.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:

beigefügt wird.

2.

Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.

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