Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3 Buchstaben b und c sowie 41 Absatz 3

1 (GeoIG), des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

2. Abschnitt: Voraussetzungen für die Zulassung zum Staatsexamen

Art. 2 Grundsatz

Zum Staatsexamen für den Erwerb des Patents als Ingenieur-Geometerin oder -Geometer wird zugelassen, wer:

Art. 3 Hochschulabschluss

Als Hochschulabschluss anerkannt werden:

Art. 4 Theoretische Vorbildung

1 Die theoretische Vorbildung auf akademischem Niveau muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:

2 Die theoretische Vorbildung auf dem Niveau der gymnasialen schweizerischen Maturität muss in den folgenden Fächern nachgewiesen werden:

3 Die Geometerkommission legt in Zusammenarbeit mit den Hochschulen die Voraussetzungen für die Anerkennung der theoretischen Vorbildung in den einzelnen Fächern fest. Sie orientiert sich dabei insbesondere an den Lerninhalten der ETH.

Art. 5 Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung des Hochschulabschlusses und der theoretischen Vorbildung wird spätestens mit der Anmeldung zum Staatsexamen schriftlich bei der Geometerkommission eingereicht.

2 Dem Gesuch sind beizulegen:

3 Ein schweizerischer Berufsmaturitätsausweis und ein schweizerisches Hochschuldiplom werden als Nachweis der theoretischen Vorbildung nach Artikel 4 Absatz 2 anerkannt.

4 Die Geometerkommission entscheidet:

5 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

6 Sie kann unvollständige Gesuche zur Ergänzung zurückweisen.

Art. 6 Prüfung der theoretischen Vorbildung

1 Wird die theoretische Vorbildung in einem Fach nicht anerkannt, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine Prüfung ablegen.

2 Die Geometerkommission ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig.

3 Sie überträgt die Durchführung an die ETH, bei Bedarf auch an andere schweizerische Hochschulen oder an einzelne Expertinnen und Experten.

Art. 7 Ergebnis der Prüfung

1 Die Expertinnen und Experten, welche die Prüfung abgenommen haben, stellen das Prüfungsergebnis in den einzelnen Fächern zuhanden der Geometerkommission fest.

2 Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen der Prüfung und hält fest, ob die theoretische Vorbildung anerkannt wird.

3 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller.

Art. 8 Wiederholung

Eine Prüfung kann in jedem Fach einmal wiederholt werden.

3. Abschnitt: Staatsexamen

Art. 9 Prüfungsinhalt

1 Das Staatsexamen ist eine anwendungsorientierte Prüfung in folgenden Themenkreisen:

2 Die Geometerkommission legt den Prüfungsstoff im Einzelnen fest.

Art. 10 Durchführung

1 Die Geometerkommission führt das Staatsexamen durch.

2 Sie kann Expertinnen und Experten beiziehen.

3 Das Staatsexamen wird einmal jährlich durchgeführt. Der Zeitpunkt der Durchführung und der Anmeldetermin werden im Bundesblatt und in geeigneten Fachorganen veröffentlicht.

Art. 11 Zulassungsverfahren

1 Die Anmeldung zum Staatsexamen ist schriftlich bei der Geometerkommission einzureichen.

2 Der Anmeldung sind beizulegen:

3 Die Geometerkommission entscheidet über die Zulassung zum Staatsexamen. Sie legt das Prüfungsprogramm fest und bietet die Kandidatinnen und Kandidaten, die die Voraussetzungen erfüllen, zur Prüfung auf.

4 Sie eröffnet den Entscheid und das Aufgebot schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Art. 12 Verhinderung

1 Kann eine Kandidatin oder ein Kandidat wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen nicht am Staatsexamen oder an Teilen davon teilnehmen, so meldet sie oder er dies unverzüglich der Geometerkommission und reicht ein Arztzeugnis oder eine entsprechende Bestätigung ein.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Geometerkommission entscheidet, ob ein wichtiger Grund vorliegt und ob das Staatsexamen fortgesetzt werden kann. Dieser Zwischenentscheid ist abschliessend.

3 Die Geometerkommission entscheidet, wieweit Prüfungsergebnisse angerechnet werden.

4 Bei Abwesenheit oder Abbruch ohne wichtigen Grund ist das Staatsexamen nicht bestanden.

Art. 13 Ergebnis

1 Die Mitglieder der Geometerkommission sowie die beigezogenen Expertinnen und Experten stellen für jeden Themenkreis fest, ob die Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist.

2 Das Staatsexamen gilt als bestanden, wenn die Prüfung in jedem der vier Themenkreise bestanden ist.

3 Die Geometerkommission entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens. Ist es nicht bestanden, so begründet sie ihren Entscheid.

4 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Kandidatin oder dem Kandidaten.

Art. 14 Patent

1 Wer das Staatsexamen bestanden hat, erhält das Patent als Ingenieur-Geometer oder Ingenieur-Geometerin.

2 Die Urkunde wird von der Geometerkommission ausgestellt und von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sowie von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Geometerkommission unterzeichnet.

3 Inhaberinnen und Inhaber des Patents verwenden im Amtsund Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung «patentierte Ingenieur-Geometerin» oder «patentierter Ingenieur-Geometer und die Abkürzung «Pat. Ing.-Geom.».

Art. 15 Wiederholung

1 Das Staatsexamen kann einmal wiederholt werden.

2 Wiederholt werden nur die Themenkreise des Staatsexamens, die nicht bestanden wurden.

Art. 16 Unlauterkeit

1 Die Geometerkommission kann das Staatsexamen als nicht bestanden erklären, wenn:

2 Wird die Unlauterkeit erst nach Ausstellung des Patents bekannt, so kann die Geometerkommission das Patent widerrufen.

4. Abschnitt: Geometerregister

Art. 17 Voraussetzungen

In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerregister) eingetragen werden können Personen:

Art. 18 Eintragung

1 Das Gesuch um Eintragung in das Geometerregister ist an die Geometerkommission zu richten.

2 Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:

3 Die Geometerkommission entscheidet mit Verfügung über die Eintragung. Verweigert sie die Eintragung, so begründet sie den Entscheid.

Art. 19 Löschung

1 Die Geometerkommission verfügt die Löschung im Geometerregister, wenn:

2 Rechtskräftige Verfügungen über die Löschung werden den für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörden mitgeteilt.

Art. 20 Inhalt

1 Das Geometerregister enthält folgende Daten:

2 Die im Geometerregister eingetragenen Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Daten innert 30 Tagen der Geometerkommission mitzuteilen.

Art. 21 Zugang

1 Folgende Daten des Geometerregisters werden in einem Abrufverfahren öffentlich zugänglich gemacht:

2 Die übrigen Daten des Geometerregisters sind nicht öffentlich. Einsicht in diese Daten erhalten:

5. Abschnitt: Berufspflichten, Berufsaufsicht

Art. 22 Berufspflichten

1 Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer haben folgende Berufspflichten:

2 Absätze 1 Buchstaben c-e gelten nicht für Personen, die Arbeiten der amtlichen Vermessung als Angestellte im öffentlichen Dienst ausüben.

3 Absatz 1 Buchstaben f und j gelten nicht für Personen nach Absatz 2, die Funktionen der Vermessungsaufsicht ausüben.

Art. 23 Inspektionsrecht

Die Geometerkommission kann jederzeit Inspektionen durchführen. Sie kann diese Aufgabe im Einzelfall an die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde übertragen.

Art. 24 Meldepflicht, Melderecht

1 Die Eidgenössische Vermessungsdirektion, die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde sowie kantonale Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission unverzüglich Vorfälle, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden.

2 Strafverfolgungsbehörden melden der Geometerkommission die rechtskräftige Verurteilung wegen Handlungen, die mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind.

3 Jede Person kann der Geometerkommission Vorfälle melden, bei welchen der Verdacht besteht, dass Berufspflichten verletzt werden.

Art. 25 Disziplinarverfahren

1 Besteht Verdacht auf Verletzung einer Berufspflicht, so eröffnet die Geometerkommission ein Disziplinarverfahren. Sie teilt dies der betroffenen Person mit.

2 Die betroffene Person erhält Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Meldungen nach Artikel 24 sind ihr als Kopie zuzustellen.

3 Die Geometerkommission lädt die für die Vermessungsaufsicht zuständige kantonale Behörde zur Stellungnahme zu den Vorwürfen oder Vorfällen ein.

4 Sie kann folgende weitere Beweismassnahmen durchführen:

5 Sie entscheidet in geheimer mündlicher Beratung. Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid die Schwere des Vorfalls, die im Geometerregister nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen sowie die Eignung der vorgesehenen Massnahme.

6 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der betreffenden Person und teilt ihn der für die Vermessungsaufsicht zuständigen kantonalen Behörde mit.

Art. 26 Disziplinarmassnahmen

1 Bei Verletzung der Berufspflichten oder Verweigerung des Inspektionsrechts kann die Geometerkommission folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:

2 Zusätzlich zu einer Verwarnung, einem Verweis oder einem Berufsausübungsverbot kann eine Disziplinarbusse bis 20 000 Franken angeordnet werden.

Art. 27 Verjährung

1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Geometerkommission vom Vorfall Kenntnis hat.

2 Die Frist wird durch jede Untersuchungshandlung der Geometerkommission unterbrochen.

3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach dem Vorfall.

Art. 28 Löschung der Disziplinarmassnahme

1 Verwarnungen, Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Geometerregister gelöscht.

2 Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Geometerregister gelöscht.

6. Abschnitt: Geometerkommission

Art. 29 Aufgabe

Zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 41 Absatz 2 GeoIG und nach dieser Verordnung wird eine Eidgenössische Kommission für Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer (Geometerkommission) eingesetzt.

Art. 30 Zusammensetzung

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.