Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2007-10-05
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 63, 64, 75 a und 122 Absatz 1

1 , der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2006 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts.

2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch für geologische Daten des Bundes.

4 Das dritte, vierte und fünfte Kapitel gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor.

Art. 3 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

2 Der Bundesrat kann in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik sowie in Anlehnung an die internationale Entwicklung anpassen.

2. Kapitel: Grundsätze

1. Abschnitt: Qualitative und technische Anforderungen

Art. 4 Harmonisierung

1 Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung möglich sind.

2 International oder national anerkannte Normen für Geodaten und Geometadaten sind in den Ausführungsvorschriften des Geoinformationsrechts soweit möglich und fachlich sinnvoll zu berücksichtigen.

Art. 5 Geobasisdaten des Bundesrechts

1 Der Bundesrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des Bundesrechts fest.

2 Er erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geobasisdaten des Bundesrechts, insbesondere über:

3 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geobasisdaten des Bundesrechts zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

Art. 6 Geometadaten

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen an Geometadaten, die sich auf Geobasisdaten beziehen, insbesondere über:

2 Er kann das Bundesamt für Landestopografie oder das fachlich zuständige Amt ermächtigen, technische Vorschriften für Geometadaten zu erlassen und fachliche Empfehlungen abzugeben.

Art. 7 Geografische Namen

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Koordination der Namen von Gemeinden, Ortschaften und Strassen. Er regelt die übrigen geografischen Namen, die Zuständigkeiten und das Verfahren sowie die Kostentragung.

2 Der Bundesrat entscheidet in letzter Instanz über Streitigkeiten aus der Anwendung von Absatz 1.

2. Abschnitt: Erheben, Nachführen und Verwalten

Art. 8 Zuständigkeit, Methodenfreiheit

1 Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Fachstelle des Bundes oder des Kantons, die für den Sachbereich zuständig ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.

2 Beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten sind Doppelspurigkeiten zu vermeiden.

3 Für das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten besteht Methodenfreiheit, sofern die Vergleichbarkeit der Ergebnisse gewährleistet ist.

Art. 9 Gewährleistung der Verfügbarkeit

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten zuständige Stelle gewährleistet deren nachhaltige Verfügbarkeit der Geobasisdaten.

2 Der Bundesrat regelt für Geobasisdaten des Bundesrechts:

3. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 10 Grundsatz

Geobasisdaten des Bundesrechts sind öffentlich zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Art. 11 Datenschutz

3 Die Artikel 1–11, 16–25, 27, 33, 36 und 37 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz finden auf alle Geobasisdaten des Bundesrechts Anwendung. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften nach den Artikeln 12 Absatz 2 Buchstabe c, 14 Absätze 1 und 2 sowie 32 Absatz 2 Buchstabe d des vorliegenden Gesetzes.

Art. 12 Nutzung

1 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle kann den Zugang zu Geobasisdaten des Bundesrechts sowie deren Nutzung und Weitergabe von einer Einwilligung abhängig machen. Die Einwilligung wird erteilt durch:

2 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über:

Art. 13 Geodienste

1 Der Bundesrat bestimmt die Geodienste von nationalem Interesse und legt deren Mindestbestand fest.

2 Er erlässt für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung.

3 Er regelt die sachbereichsübergreifenden Geodienste.

4 Er kann vorschreiben, dass bestimmte Geobasisdaten des Bundesrechts allein oder in Verbindung mit anderen Daten im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

5 Die für das Erheben, Nachführen und Verwalten der Geobasisdaten zuständige Stelle ist für den Aufbau und Betrieb dieser Geodienste zuständig.

Art. 14 Austausch unter Behörden

1 Die Behörden des Bundes und der Kantone gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geobasisdaten.

2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts.

3 Der Austausch wird pauschal abgegolten. Bund und Kantone regeln die Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 15 Gebühren

1 Bund und Kantone können für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung Gebühren erheben.

2 Sie harmonisieren die Grundsätze der Tarifierung für Geobasisdaten des Bundesrechts und für die Geodienste von nationalem Interesse.

3 Der Bundesrat regelt die Gebühren für den Zugang zu den Geobasisdaten des Bundes und für deren Nutzung sowie für die Nutzung der Geodienste des Bundes. Die Gebühren setzen sich zusammen aus:

Art. 16 Gegenstand und Form

1 Gegenstand des Katasters sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die

4 nicht im Grundbuch angemerkt nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden.

2 Der Bundesrat legt fest, welche Geobasisdaten des Bundesrechts Gegenstand des Katasters sind.

3 Die Kantone können zusätzliche eigentümerverbindliche Geobasisdaten bezeichnen, die zum Bestand des Katasters gehören.

4 Der Kataster wird im Abrufverfahren oder auf andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.

5 Der Bundesrat legt die Mindestanforderungen an den Kataster hinsichtlich Organisation, Führung, Datenharmonisierung, Datenqualität, Methoden und Verfahren fest.

Art. 17 Rechtswirkung

Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.

Art. 18 Haftung

5 Die Haftung für die Führung des Katasters richtet sich nach Artikel 955 des ZGB .

5. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen des Bundes

Art. 19

1 Der Bundesrat kann Stellen der Bundesverwaltung ermächtigen, zur Erfüllung besonderer Kundenwünsche Geodaten und weitere Leistungen im Bereich der Geoinformation gewerblich anzubieten.

2 Das Angebot an gewerblichen Leistungen muss in einem engen Zusammenhang mit der Aufgabe der ermächtigten Stelle stehen und darf deren Erfüllung nicht beeinträchtigen.

3 Die ermächtigte Stelle bietet die gewerblichen Leistungen auf privatrechtlicher Basis an. Sie setzt den Preis nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze bekannt. Die gewerblichen Leistungen müssen insgesamt mindestens kostendeckend erbracht und dürfen nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot der Stelle vergünstigt werden.

6. Abschnitt: Unterstützungsund Duldungspflichten

Art. 20 Unterstützung bei der Erhebung und Nachführung

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, die im Auftrag des Bundes und der Kantone handelnden Amtspersonen und beauftragte Dritte beim Erheben und Nachführen von Geobasisdaten zu unterstützen. Insbesondere müssen sie diesen Amtspersonen:

2 Die Amtspersonen und die beauftragten Dritten können nötigenfalls die örtliche Amtsund Vollzugshilfe in Anspruch nehmen.

3 Wer das Erheben und Nachführen von Geobasisdaten widerrechtlich behindert, trägt den entstehenden Mehraufwand.

Art. 21 Schutz von Grenzund Vermessungszeichen

1 Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenzund Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.

2 Grenzund Vermessungszeichen können im Grundbuch angemerkt werden.

3 Wer Grenzund Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.

3. Kapitel: Landesvermessung

Art. 22 Aufgabe

1 Die Landesvermessung stellt Georeferenzdaten des Bundes für zivile und militärische Zwecke zur Verfügung.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.

Art. 23 Räumliche Abdeckung

1 Die Landesvermessung deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab.

2 Soweit notwendig, werden auch Georeferenzdaten über das grenznahe Ausland erhoben.

Art. 24 Festlegung der Landesgrenze

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge mit dem Ausland über die Festlegung der Landesgrenze selbstständig abschliessen, sofern diese nur Grenzbereinigungen oder andere geringfügige Gebietsveränderungen betreffen.

2 Er erlässt Vorschriften über das Verfahren, namentlich über die Mitwirkung der betroffenen Kantone und Gemeinden.

Art. 25 Landeskartenwerk

1 Das Landeskartenwerk ist Teil der Georeferenzdaten des Bundes.

2 Der Bundesrat regelt die Herstellung, die Veröffentlichung sowie die zivile und militärische Nutzung des Landeskartenwerks.

3 Die Urheberrechte, die bei der Herstellung, Bearbeitung und Nachführung des Landeskartenwerks entstehen, gehören dem Bund.

Art. 26 Nationale Atlanten, thematische Kartenwerke von nationalem

Interesse Der Bundesrat kann die Herstellung nationaler Atlanten und vergleichbarer thematischer Kartenwerke von nationalem Interesse als Bundesaufgabe bezeichnen.

4. Kapitel: Landesgeologie

Art. 27 Aufgabe

1 Die Landesgeologie stellt geologische Daten und Informationen für die Bundesverwaltung und für Dritte zur Verfügung.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten, die Organisation, das Verfahren und die Methoden.

Art. 28 Räumliche Abdeckung

1 Die Landesgeologie deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab.

2 Soweit notwendig, werden auch geologische Daten über das grenznahe Ausland erhoben.

5. Kapitel: Amtliche Vermessung

Art. 29 Aufgabe

1 Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher.

2 Die Aufgabe umfasst insbesondere:

3 Der Bundesrat regelt die Grundzüge der amtlichen Vermessung, insbesondere:

Art. 30 Räumliche Abdeckung

Die amtliche Vermessung deckt das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab.

Art. 31 Planung und Umsetzung

1 Der Bundesrat legt die mittelund langfristige Planung der amtlichen Vermessung fest.

2 Die Umsetzung erfolgt auf der Grundlage von mehrjährigen Programmvereinbarungen zwischen der Eidgenössischen Vermessungsdirektion und den zuständigen Stellen der Kantone.

3 Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt und über das Verfahren zum Abschluss der Programmvereinbarungen erlassen.

Art. 32 Genehmigung

1 Die amtliche Vermessung muss von der zuständigen kantonalen Stelle genehmigt werden.

2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:

Art. 33 Beglaubigte Auszüge

1 Jede Person kann von den vom Kanton als zuständig bezeichneten Stellen beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.

2 Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.

3 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.