Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2008-05-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absätze 1–4,

14 Absatz 2, 15 Absatz 3 sowie 46 Absätze 1 und 4 des Geoinformationsgesetzes

1 2 vom 5. Oktober 2007 (GeoIG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts (Geobasisdaten).

2 Der Anhang 1 enthält den Katalog der Geobasisdaten.

3 Besondere fachgesetzliche Regelungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 3 Datenqualität

1 Das Bundesamt für Landestopografie bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Fachstellen des Bundes die für Geobasisdaten und Geometadaten verbindlichen Normen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

2 Andere Qualitätsanforderungen dürfen nur dann ausschliesslich an Geobasisdaten und Geometadaten gestellt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

2. Abschnitt: Geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

Art. 4 Amtlicher Lagebezug

1 Der Lagebezug der Geobasisdaten richtet sich unter Berücksichtigung der in Artikel 53 Absatz 2 festgelegten Übergangsfristen nach einer der folgenden amtlichen geodätischen Beschreibungen:

2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 5 Amtlicher Höhenbezug

1 Der amtliche Höhenbezug der Geobasisdaten richtet sich nach dem Landesnivellement 1902 (LN02). Dieses besteht in den Gebrauchshöhen LN02 der Höhenfixpunkte der Landesvermessung. « » 2 Ausgangspunkt der Höhenmessung ist der Repère Pierre du Niton in Genf. Seine Höhe wird mit 373.60 m festgelegt.

3 Das Bundesamt für Landestopografie regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 6 Andere geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen

1 Werden für bestimmte Geobasisdaten oder für bestimmte Formen der Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten andere, insbesondere global gelagerte oder kinematische, geodätische Bezugssysteme und Bezugsrahmen definiert oder zugelassen, so muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleistet sein.

2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die geodätischen Definitionen fest und regelt die technischen Einzelheiten.

Art. 7 Transformation anderer Bezugssysteme

Wer für Geobasisdaten andere räumliche Bezugssysteme verwendet, muss die Transformation in die Bezugssysteme und Bezugsrahmen nach den Artikeln 4 und 5 gewährleisten.

3. Abschnitt: Geodatenmodelle

Art. 8 Grundsatz

Den Geobasisdaten ist mindestens ein Geodatenmodell zugeordnet.

Art. 9 Zuständigkeit für die Modellierung

1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes gibt ein minimales Geodatenmodell vor. Sie legt darin die Struktur und den Detaillierungsgrad des Inhaltes fest.

2 Ein Geodatenmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

Art. 10 Beschreibungssprache

1 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle muss einer anerkannten Norm entsprechen.

2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die allgemeine Beschreibungssprache für Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

3 Eine andere Beschreibungssprache darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

4. Abschnitt: Darstellungsmodelle

Art. 11

1 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorgeben und beschreibt diese. Die Beschreibung legt insbesondere den Detaillierungsgrad, die Signaturen und die Legenden fest.

2 Ein Darstellungsmodell wird innerhalb des fachgesetzlichen Rahmens bestimmt durch:

5. Abschnitt: Nachführung, Historisierung

Art. 12 Nachführung

Enthalten die fachgesetzlichen Vorschriften keine Bestimmungen über Zeitpunkt und Art der Nachführung, so gibt die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes ein minimales Nachführungskonzept vor. Dieses berücksichtigt:

Art. 13 Historisierung

1 Geobasisdaten, die eigentümeroder behördenverbindliche Beschlüsse abbilden, werden so historisiert, dass jeder Rechtszustand mit hinreichender Sicherheit und vertretbarem Aufwand innert nützlicher Frist rekonstruiert werden kann.

2 Die Methode der Historisierung wird dokumentiert.

6. Abschnitt: Gewährleistung der Verfügbarkeit

Art. 14 Nachhaltige Verfügbarkeit

1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bewahrt Geobasisdaten so auf, dass sie in Bestand und Qualität erhalten bleiben.

2 Sie sichert die Geobasisdaten nach anerkannten Normen und nach dem Stand der Technik. Insbesondere lagert sie die Daten periodisch in geeignete Datenformate aus und bewahrt die ausgelagerten Daten sicher auf.

3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Verwaltung der Geobasisdaten durch die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG festlegen.

Art. 15 Archivierung

1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes,

3 und richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle.

3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen.

Art. 16 Archivierungskonzept

1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes,

4 richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften.

2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, erstellt die für die Archivierung zuständige Stelle für alle betroffenen Geobasisdaten ein Archivierungskonzept. Dieses hält mindestens Folgendes verbindlich fest:

7. Abschnitt: Geometadaten

Art. 17 Grundsatz

1 Alle Geobasisdaten werden durch Geometadaten beschrieben.

2 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Norm für die Geometadaten der Geobasisdaten fest. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

3 Eine andere Norm darf nur dann ausschliesslich verwendet werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

Art. 18 Zugang

1 Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, öffentlich zugänglich gemacht.

2 Der Zugang kann nur beschränkt werden, wenn eine Verordnung des Bundesrates dies vorsieht.

3 Die jeweils zuständige Fachstelle gewährleistet den Zugriff auf die Geometadaten.

4 Das Bundesamt für Landestopografie gewährleistet die Vernetzung der Geometadaten.

Art. 19 Nachführung, Archivierung

Die Geometadaten werden zusammen mit den Geobasisdaten, die sie beschreiben, nachgeführt und archiviert.

8. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 20 Geltungsbereich des Abschnitts

Dieser Abschnitt gilt nicht für den Austausch unter Behörden nach Artikel 14 GeoIG und für die Nutzung durch Behörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Vorbehalten bleibt Artikel 41.

Art. 21 Zugangsberechtigungsstufen

1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:

2 Die Zugangsberechtigungsstufen der Geobasisdaten sind im Anhang 1 festgelegt.

Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt.

2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:

Art. 23 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:

Art. 24 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.

Art. 25 Einwilligung zur Nutzung

1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:

2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:

3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.

4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.

5 Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.

Art. 26 Verweigerung der Einwilligung

1 Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.

2 Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.

Art. 27 Nachträgliche Einwilligung

Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.

Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch

Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des

5 Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 sinngemäss.

Art. 29 Datenschutz

1 Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.

2 Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.

Art. 30 Quellenangabe

Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

Art. 31 Nutzung durch Dritte

Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.

Art. 32 Vertragliche Regelungen

Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:

Art. 33 Vernichtung widerrechtlich genutzter Daten

1 Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt und kann die nachträgliche Einwilligung nicht erteilt werden, so ordnet die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG die Vernichtung der Daten oder die Einziehung der Datenträger bei der Nutzerin oder dem Nutzer an.

2 Sie verfügt die Vernichtung oder Einziehung unabhängig von einer allfälligen strafrechtlichen Verfolgung.

9. Abschnitt: Geodienste

Art. 34 Dienste für Geobasisdaten

1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

3 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen.

Art. 35 Dienste für Geometadaten

1 Die Geometadaten der Geobasisdaten werden durch Suchdienste zugänglich gemacht.

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene.

Art. 36 Sachbereichsübergreifende Geodienste

Das Bundesamt für Landestopografie betreibt folgende sachbereichsübergreifende Geodienste:

6 f. Adressdienste.

10. Abschnitt: Datenaustausch unter Behörden

Art. 37 Gewährung des Zugangs

1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG gewährt anderen Stellen von Bund oder Kantonen auf Anfrage hin Zugang zu Geobasisdaten.

2 Sie stellt den Zugang durch einen Download-Dienst sicher. Wo dies nicht möglich ist, übermittelt sie die Daten in einer anderen Form.

Art. 38 Verweigerung des Zugangs

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.