← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 21. Mai 2008 über die Landesgeologie (Landesgeologieverordnung, LGeolV)

Geltender Text a fecha 2012-01-01

gestützt auf die Artikel 5, 6, 9 Absatz 2, 12 Absatz 2, 15 Absatz 3, 19 Absatz 1,

1 (GeoIG), 26 und 27 Absatz 3 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007

2 Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau,

3 Artikel 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 ,

4 Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963

5 und Artikel 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 , verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Tätigkeiten des Bundes auf dem Gebiet der Landesgeologie.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Bundesrechts über den Wasserbau, den Gewässerschutz und die Kernenergie.

3 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geo-

6 informationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV).

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Aufgaben der Landesgeologie

Art. 3 Zielsetzungen der Landesgeologie

1 Die Fachstellen für Landesgeologie stellen den übrigen Stellen des Bundes, den kantonalen Fachstellen sowie Dritten geologische Informationen zur Verfügung im Hinblick auf:

2 Die Fachstellen für Landesgeologie orientieren die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Aufgaben.

Art. 4 Geologische Landesaufnahme

1 Die geologische Landesaufnahme umfasst:

2 Die Erfassung, Nachführung und Verwaltung der Informationen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen.

Art. 5 Geologische Daten und Informationen von nationalem Interesse

Die Landesgeologie stellt folgende geologische Daten und Informationen von nationalem Interesse bereit:

Art. 6 Beratung und Unterstützung der Bundesbehörden

1 Die Fachstellen für Landesgeologie beraten und unterstützen die Bundesverwaltung sowie Dritte, denen Aufgaben des Bundes übertragen sind, in geologischen Fragen.

2 Sie begleiten die geologischen Untersuchungen bei Projekten der Bundesverwaltung.

3 Sie beraten auf Anfrage die Organe der Bundesversammlung und die eidgenössischen Gerichte.

Art. 7 Forschung

Die Fachstellen für Landesgeologie können sich an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben beteiligen.

Art. 8 Archivierung

1 Die Fachstellen für Landesgeologie archivieren insbesondere:

2 Die Kantone können die Archivierung ihrer geologischen Informationen mit öffentlich-rechtlichem Vertrag der zuständigen Fachstelle für Landesgeologie übertragen.

Art. 9 Geologische Informationsstelle

1 Das Bundesamt für Landestopografie führt die geologische Informationsstelle des Bundes.

2 Es macht geologische Daten und Informationen mit Geodiensten zugänglich.

Art. 10 Amtliche Leistungen

1 Die amtlichen Leistungen der Fachstellen für Landesgeologie sind:

7 messungsverordnung vom 21. Mai 2008 ;

2 Die Leistungen werden entsprechend den technischen und finanziellen Möglichkeiten und angepasst an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer in digitaler oder analoger Form bereitgestellt.

3. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen

Art. 11 Grundsatz

1 Die Fachstellen für Landesgeologie können folgende gewerbliche Leistungen erbringen:

2 Sie können bei der Erbringung dieser Leistungen mit Dritten zusammenarbeiten.

Art. 12 Berechnungsgrundlage für gewerbliche Leistungen

Das Bundesamt für Landestopografie berechnet seine eigenen gewerblichen Leistungen aufgrund der Ansätze, die es auf die gewerbliche Nutzung durch private Anbieter anwendet.

4. Abschnitt: Zugang und Nutzung

Art. 13 Zugang und Nutzung durch Dritte

1 Für den Zugang zu geologischen Daten und Informationen des Bundes und für

8 deren Nutzung gelten die Artikel 20–33 GeoIV sinngemäss.

2 Die geologischen Informationen werden wie folgt den Zugangsberechtigungsstufen nach Artikel 21 GeoIV zugewiesen:

3 Über Zugang und Nutzung entscheiden die zuständigen Fachstellen des Bundes für die Landesgeologie.

5. Abschnitt: Organisation

9 Art. 14 Eidgenössische geologische Fachkommission

1 Der Bundesrat setzt auf gemeinsamen Antrag des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Eidgenössische geologische Fachkommission (EGK) ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8 a Absatz 2 der Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom

10 25. November 1998 .

2 Die EGK berät Bundesrat und Bundesverwaltung in geologischen Fragen.

3 Der Bundesrat legt ihre Aufgaben in der Einsetzungsverfügung im Einzelnen fest.

Art. 15 Koordinationsorgan

1 Für die Koordination im Bereich der Landesgeologie wird ein Koordinationsorgan nach Artikel 55 des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes vom

11 21. März 1997 (RVOG) eingesetzt.

2 Dieses hat folgende Aufgaben:

3 Es ist gegenüber den Stellen des Bundes weisungsberechtigt.

4 Es setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundesamts für Landestopografie, des Bundesamts für Energie, des Bundesamts für Umwelt, des Bundesamts für Verkehr, des Bundesamts für Strassen und des Bundesamts für Landwirtschaft.

5 Es ist administrativ dem Bundesamt für Landestopografie zugeordnet.

Art. 16 Fachstellen für Landesgeologie

1 Zuständige Fachstelle für Landesgeologie ist das Bundesamt für Landestopografie.

2 Das Bundesamt für Umwelt ist zuständige Fachstelle für die hydrogeologischen Aufgaben der Landesgeologie.

Art. 17 Mitwirkung der Fachstelle

Betrifft ein Vorhaben einer Stelle des Bundes den geologischen Untergrund, so holt

12 diese im konzentrierten Entscheidverfahren nach Artikel 62 a RVOG die Stellungnahme der zuständigen Fachstelle für Landesgeologie ein.

Art. 18 Mitwirkung der Kantone

1 Die zuständige Fachstelle für Landesgeologie stellt die Mitwirkung der Kantone auf dem Gebiet der Landesgeologie sicher.

2 Sie kann in interkantonalen Fachkonferenzen mitwirken oder eigene Fachkonferenzen einberufen.

Art. 19 Internationale Zusammenarbeit

Die zuständige Fachstelle für Landesgeologie vertritt die Schweiz in internationalen Fachgremien und internationalen Fachkonferenzen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Leistungen der Landesgeologie bestimmen sich bis zum Inkrafttreten einer neuen Gebührenregelung für Geoinformationen, längstens aber bis zum

13 31. Dezember 2009, nach der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Gebühren des Bundesamtes für Wasser und Geologie und nach den gestützt darauf vom Bundesamt für Landestopografie erlassenen, beim Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Preislisten.

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.62

[^2]: SR 721.100

[^3]: SR 732.1

[^4]: SR 746.1

[^5]: SR 814.20

[^6]: SR 510.620

[^7]: SR 510.626

[^8]: SR 510.620

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I 4.4 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentari- schen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).

[^10]: SR 172.010.1

[^11]: SR 172.010

[^12]: SR 172.010

[^13]: [AS 2001 2133, 2003 3677, 2006 4705 Ziff. II 58 4889 Anhang 2 Ziff. 1. AS 2009 6189 Ziff. II 5]